Rund 40.000 Unternehmen in Deutschland werden von der NIS2-Richtlinie erfasst — Schätzungen des BSI zufolge sind es möglicherweise noch deutlich mehr. Die meisten davon wissen es noch nicht. Und viele, die es wissen, handeln nicht. Dieser Artikel erklärt, was NIS2 für deutsche Unternehmen bedeutet, wer persönlich haftet und was Sie jetzt konkret tun sollten.
Was ist NIS2 — und warum ist es relevanter als die erste NIS-Richtlinie?
Die Network and Information Security Directive 2 (NIS2) ist eine EU-Richtlinie, die im Januar 2023 in Kraft getreten ist und von den Mitgliedstaaten bis Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Deutschland hat die Umsetzung durch das NIS2UmsuCG (NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) vollzogen, das 2025/2026 schrittweise in Kraft tritt.
Im Vergleich zur ersten NIS-Richtlinie (2016) ist NIS2 deutlich umfangreicher:
- Der Anwendungsbereich wurde massiv erweitert — von wenigen hundert auf schätzungsweise 40.000+ Unternehmen in Deutschland
- Neue Sektoren wurden einbezogen: Lebensmittel, Abfallwirtschaft, öffentliche Verwaltung, Post, digitale Infrastruktur
- Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung wurde explizit verankert
- Bußgelder wurden deutlich erhöht: bis zu €10 Millionen oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes
- Meldepflichten wurden verschärft: Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, Vollmeldung nach 72 Stunden
Wer ist betroffen? Die Einstufungskriterien im Detail
NIS2 unterscheidet zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen. Die Einordnung hängt von Branche, Unternehmensgröße und gesellschaftlicher Bedeutung ab.
| Kategorie | Kriterien | Maximales Bußgeld |
|---|---|---|
| Wesentliche Einrichtung | Energie, Verkehr, Banken, Gesundheit, Trinkwasser, digitale Infrastruktur — ab 250 MA oder €50M Umsatz | €10 Mio. oder 2% Umsatz |
| Wichtige Einrichtung | Post, Abfall, Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau, digitale Dienste — ab 50 MA oder €10M Umsatz | €7 Mio. oder 1,4% Umsatz |
Entscheidend: Auch wenn Ihr Unternehmen die Schwellenwerte knapp unterschreitet, kann es trotzdem als kritisch für die Lieferkette einer wesentlichen Einrichtung eingestuft werden — und damit indirekt zur Compliance verpflichtet sein.
Die konkreten Pflichten: Was NIS2 von Unternehmen verlangt
NIS2 Art. 21 definiert einen Katalog von Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen. Diese sind keine Empfehlungen — sie sind gesetzliche Mindestanforderungen:
Schriftliche Risikoanalyse und -bewertung für IT-Systeme, Prozesse und Drittanbieter. Nicht einmalig — sondern als kontinuierlicher Prozess.
Dokumentiertes Verfahren zur Erkennung, Meldung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen — inklusive der 24h/72h-Meldekette.
Backup-Pläne, Notfallwiederherstellung und ein Business Continuity Plan (BCP), der beschreibt, wie das Unternehmen nach einem Angriff weiterarbeitet.
Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen aller IT-Dienstleister und Cloud-Anbieter. Vertragliche Sicherheitsanforderungen für kritische Drittanbieter.
Dokumentierte, regelmäßige Schulungen zu Cybersicherheitsrisiken — Teilnehmerlisten und Schulungsinhalte müssen nachweisbar sein.
Die Geschäftsleitung muss Cybersicherheitsmaßnahmen formell billigen und aktiv überwachen. Diese Verantwortung ist nicht delegierbar.
Bußgelder und Sanktionen: Was wirklich droht
Die Bußgeldrahmen unter NIS2 sind erheblich — aber das eigentliche Risiko liegt oft woanders:
Wichtig: Bußgelder sind nicht das größte Risiko. Schwerwiegender sind oft:
- Persönliche Haftung der Geschäftsführung — auch ohne persönliches Verschulden, wenn Aufsichtspflichten verletzt wurden
- Betriebsunterbrechungen — ein Ransomware-Angriff ohne Incident-Response-Plan kann tagelange oder wochenlange Ausfälle bedeuten
- Reputationsschäden — öffentliche Bekanntmachung von Bußgeldbescheiden durch das BSI
- Zivilrechtliche Folgeansprüche — Kunden und Partner können Schäden durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen geltend machen
Persönliche GF-Haftung: Das unterschätzte Risiko
NIS2 Art. 20 enthält eine in der deutschen Unternehmenslandschaft bis dahin ungewöhnliche Regelung: Die Leitungsorgane — also Geschäftsführer und Vorstände — sind persönlich verantwortlich für die Umsetzung und Überwachung von Cybersicherheitsmaßnahmen.
Das bedeutet konkret:
- Geschäftsführer können persönlich für Verstöße haftbar gemacht werden, auch wenn sie die technischen Maßnahmen an IT-Mitarbeitende delegiert haben
- Im Schadensfall müssen sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind
- „Ich wusste das nicht" schützt nicht — Unkenntnis ist keine Entschuldigung, wenn die Informationspflicht bestand
- D&O-Versicherungen decken Schäden aus regulatorischen Verstößen häufig nicht ab
Zeitplan: Was in Deutschland wann gilt
Die deutsche Umsetzung erfolgt gestaffelt. Hier der aktuelle Stand:
Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: Oktober 2024
Deutschland hat die Umsetzung begonnen, das NIS2UmsuCG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.
Das NIS2UmsuCG wird stufenweise wirksam. Das BSI beginnt mit der Registrierung betroffener Unternehmen und der aktiven Durchsetzung.
Prüfungen, Bußgelder und öffentliche Bekanntmachungen durch das BSI werden erwartet. Unternehmen ohne Vorbereitung sind dann voll exponiert.
Erste Schritte: Was Sie jetzt konkret tun sollten
Die gute Nachricht: Regulierer beurteilen Vorbereitung, nicht Perfektion. Unternehmen, die nachweislich an ihrer Compliance-Vorbereitung arbeiten, werden deutlich anders behandelt als solche, bei denen keine Bemühungen erkennbar sind.
Ein strukturierter Einstieg in drei Phasen:
Prüfen Sie, ob und in welcher Kategorie Ihr Unternehmen unter NIS2 fällt. Auch Lieferanten wesentlicher Einrichtungen können indirekt betroffen sein.
Welche der NIS2 Art. 21 Anforderungen sind bereits erfüllt — und welche fehlen? Beginnen Sie mit den vier kritischsten: ISMS-Policy, Risikoregister, Incident-Response-Plan, Business Continuity Plan.
Im Prüfungsfall zählt nur, was dokumentiert ist. Maßnahmen müssen mit Datum, Verantwortlichem und Wirksamkeitsnachweis erfasst werden — nicht nur geplant.
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