Vergaberecht erklärt
Die UVgO
Die UVgO regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie hat die alte VOL/A abgelöst. Wichtig für Bieter ist ein Detail, das viele übersehen: sie gilt nicht automatisch überall.
Was die UVgO ist
Die Unterschwellenvergabeordnung ist keine Rechtsverordnung mit unmittelbarer Geltung, sondern eine Verfahrensordnung, die erst durch haushaltsrechtliche Anwendungsbefehle verbindlich wird. Der Bund hat sie eingeführt, die Länder einzeln und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teils mit eigenen Abweichungen.
Praktisch heisst das: welche Regeln für einen Auftrag unterhalb der Schwellenwerte gelten, hängt davon ab, wer der Auftraggeber ist und in welchem Land er sitzt. Für Bauleistungen gilt sie ohnehin nicht, dort bleibt es bei der VOB/A Abschnitt 1.
Die Verfahrensarten der UVgO
- Öffentliche Ausschreibung. Unbegrenzter Bieterkreis, öffentliche Bekanntmachung.
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Öffentlicher Aufruf zur Teilnahme, Auswahl, dann Angebotsphase.
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Direkte Aufforderung mehrerer Unternehmen, an Voraussetzungen und Wertgrenzen gebunden.
- Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Das Gegenstück zur freihändigen Vergabe der VOB/A, mit echter Verhandlung über die Angebote.
- Direktauftrag. Unterhalb einer niedrigen Wertgrenze ohne Verfahren, unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Wechsel unter den Anbietern.
Was das für Ihre Recherche bedeutet
Die UVgO kennt keine Pflicht zur Bekanntmachung auf einem zentralen Portal in der Weise, wie EU-Vergaben auf TED erscheinen müssen. Nationale Aufträge verteilen sich über eine grosse Zahl von Landes- und Kommunalplattformen. Wer nur eine Plattform beobachtet, sieht einen Ausschnitt.
Deshalb ist die Kombination aus mehreren Quellen und einer Eintragung bei den Vergabestellen der Region wirksamer als die Beobachtung eines einzelnen Portals.
Was unterhalb der Schwellenwerte anders läuft
Die UVgO folgt derselben Grundlogik wie das EU-Vergaberecht, verzichtet aber an mehreren Stellen auf dessen Förmlichkeit. Das ist für Bieter kein Vorteil und kein Nachteil, sondern schlicht ein anderer Arbeitsrhythmus, auf den sich ein Betrieb einstellen muss.
Der wichtigste Unterschied betrifft die Zeit. Oberhalb der Schwellenwerte gibt es europarechtliche Mindestfristen, unterhalb setzt der Auftraggeber die Angebotsfrist selbst und muss sie lediglich angemessen bemessen. Wer nur oberhalb der Schwelle gearbeitet hat, unterschätzt regelmäßig, wie kurz eine nationale Angebotsfrist ausfallen kann.
- Es gibt keine Pflicht zur europaweiten Bekanntmachung, also auch keine vollständige zentrale Quelle für nationale Aufträge.
- An die Stelle der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung treten Eigenerklärungen des Auftraggebers oder der Verweis auf ein Präqualifikationsverzeichnis.
- Der Rechtsweg zur Vergabekammer steht in der Regel nicht offen, es bleibt die Rüge gegenüber der Vergabestelle und der Weg über die Fach- oder Rechtsaufsicht.
- Die elektronische Kommunikation ist auch hier der Regelfall, die UVgO lässt aber mehr Ausnahmen zu, sodass Sie bei kleineren Stellen weiterhin auf einfache Uploadverfahren oder auf Abgabe in Papierform treffen können.
- Die Pflicht zur Dokumentation des Verfahrens in einem Vergabevermerk bleibt bestehen, und sie ist der Ansatzpunkt, wenn Sie die Wahl der Verfahrensart für unzulässig halten.
Gemischte Aufträge: welches Regelwerk gilt bei Lieferung mit Montage
Viele Aufträge sind nicht sauber Bauleistung oder Lieferleistung. Eine Lüftungsanlage wird geliefert und eingebaut, eine Küche wird geliefert und angeschlossen, eine Softwarelösung wird geliefert und über Jahre gepflegt. Welches Regelwerk gilt, entscheidet der Hauptgegenstand des Auftrags, nicht die Bezeichnung in der Bekanntmachung.
Für die Abgrenzung zwischen VOB/A und UVgO kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt in einer Bauleistung an einer baulichen Anlage liegt oder in der Lieferung eines Erzeugnisses, das lediglich montiert wird. Der Wertanteil ist ein Anhaltspunkt, entscheidend ist er nicht allein.
Die Folgen sind praktisch spürbar. Mit dem Regelwerk wechseln die geforderten Erklärungen, die Verfahrensbezeichnungen und vor allem der Vertragstyp: ein VOB/B-Vertrag ist anders gebaut als ein Werkvertrag nach BGB, unter anderem bei Abnahme, Abschlagszahlungen und den Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Kalkulieren Sie das Risiko nach dem Vertrag, der beigefügt ist, nicht nach dem, den Sie gewohnt sind.
Was Sie vor dem Verfahren vorbereiten, nicht während
Die kurzen Fristen unterhalb der Schwellenwerte bestrafen jede Unterlage, die erst nach Erhalt der Vergabeunterlagen beschafft wird. Alles, was nicht auftragsbezogen ist, lässt sich vorhalten und im Betrieb einmal jährlich pflegen.
- Eine Stammdatenmappe mit Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Handwerksrolleneintrag, Versicherungsnachweis und Umsatzzahlen der letzten Geschäftsjahre.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft im laufenden Turnus, damit nie eine veraltete Bescheinigung die aktuellste ist.
- Eine gepflegte Referenzliste, die nach Leistungsart sortiert ist und für jede Referenz Auftraggeber, Zeitraum und Leistungsumfang enthält.
- Registrierungen auf den Vergabeplattformen des Landes und der Kommunen, mit denen Sie arbeiten wollen, jeweils mit hinterlegten Suchprofilen.
- Ein geklärter Zugang zum Bietertool einschließlich Vertretungsregelung, damit ein Urlaub keine Frist kostet.
Wie gross der nationale Teil ist
Von 9774 offenen Verfahren im Index sind 1053 nationale Bekanntmachungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, also 10,8 Prozent. Diese Verfahren erscheinen nicht im EU-Amtsblatt.
Diese Zahl unterschätzt den nationalen Markt noch deutlich, weil unterhalb der Schwellenwerte keine Pflicht zur zentralen Veröffentlichung besteht. Was hier gezählt wird, ist der Teil, der auf der Bundesplattform landet. Der Rest verteilt sich über Landes- und Kommunalportale, und beschränkte Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb erscheinen überhaupt nirgends.
Gezählt über 9774 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-10-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Gilt die UVgO in meinem Bundesland?
Das entscheidet das jeweilige Landeshaushaltsrecht. Die meisten Länder haben sie eingeführt, einige mit Abweichungen bei den Wertgrenzen, einzelne arbeiten weiter mit eigenen Regelungen. Massgeblich ist der Vergabeerlass des Landes der Vergabestelle.
Gilt die UVgO auch für Bauleistungen?
Nein. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt die VOB/A Abschnitt 1.
Was ist der Unterschied zwischen Verhandlungsvergabe und freihändiger Vergabe?
Inhaltlich sind sie sehr ähnlich. Verhandlungsvergabe ist der Begriff der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, freihändige Vergabe der Begriff der VOB/A für Bauleistungen.
Gibt es unterhalb der Schwellenwerte einen Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung?
Der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer steht in der Regel nur oberhalb der Schwellenwerte offen. Unterhalb bleiben die Rüge gegenüber der Vergabestelle, der Weg über die zuständige Fach- oder Rechtsaufsicht und, je nach Konstellation, der Zivilrechtsweg, dessen Reichweite uneinheitlich beurteilt wird. Rügen Sie in jedem Fall schriftlich, zeitnah und mit konkreter Begründung, das ist die Voraussetzung für jeden weiteren Schritt.
Darf ich mein Angebot in einer Verhandlungsvergabe nachbessern?
Ja, das ist der Kern des Verfahrens. Der Auftraggeber darf über Preise und Inhalte verhandeln, muss dabei aber alle Beteiligten gleich behandeln und den Ablauf dokumentieren. Achten Sie darauf, bis wann die letzte Fassung Ihres Angebots vorliegen muss, denn gewertet wird diese, nicht Ihr Erstangebot.