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Vergaberecht erklärt

Die VOB/A

Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen. Sie wird durch Verweis verbindlich. Teil A regelt die Vergabe, und er zerfällt in drei Abschnitte mit unterschiedlichem Anwendungsbereich.

Stand 2026-09-07

Entscheidungsbaum: geschätzter Auftragswert bestimmt das anwendbare Recht Geschätzter Auftragswert netto, gesamte Laufzeit unter Schwellenwert ab Schwellenwert Nationales Recht UVgO für Liefer- und Dienstleistung VOB/A Abschnitt 1 für Bau EU-Vergaberecht GWB, VgV, SektVO VOB/A Abschnitt 2 Bekanntmachung auf Landes- und Kommunalplattformen kein Weg zur Vergabekammer Bekanntmachung europaweit auf TED Nachprüfung vor der Vergabekammer
Der geschätzte Auftragswert entscheidet, welches Regelwerk gilt, wo bekannt gemacht wird und ob es einen Rechtsweg gibt.

Die drei Teile der VOB

Die drei Abschnitte der VOB/A

Abschnitt 1 gilt für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier stehen die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe.

Abschnitt 2, oft VOB/A-EU genannt, gilt oberhalb der Schwellenwerte und setzt die europäische Vergaberichtlinie um. Hier heissen die Verfahren offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren.

Abschnitt 3, die VOB/A-VS, gilt für Bauaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit und begegnet Ihnen im Normalgeschäft praktisch nicht.

Die Regeln, die Bieter am häufigsten treffen

Die Pflicht zur Fachlosvergabe ist für mittelständische Betriebe die wichtigste Vorschrift des gesamten Regelwerks. Leistungen verschiedener Handwerks- oder Fachbereiche sind grundsätzlich getrennt zu vergeben. Wo ein Auftraggeber alles in ein Gesamtlos packt, braucht er dafür wirtschaftliche oder technische Gründe.

Ebenso praktisch relevant: das Verbot, die Vergabeunterlagen zu ändern, die Regeln zur Nachforderung fehlender Unterlagen und die Pflicht, ungewöhnlich niedrige Angebote aufzuklären, bevor sie ausgeschlossen werden.

Nebenangebote: nur wenn zugelassen, und nur mit Nachweis

Ein Nebenangebot ist ein Angebot, das von der ausgeschriebenen Leistung abweicht, etwa mit einem anderen Bauverfahren oder einem anderen Material. Es ist die einzige zulässige Form, eigene technische Vorteile in ein Verfahren einzubringen, in dem Änderungen an den Vergabeunterlagen sonst zum Ausschluss führen.

Ob Nebenangebote gewertet werden, gibt der Auftraggeber vor. Sind sie zugelassen, muss er zugleich die Mindestanforderungen bekannt geben, denen ein Nebenangebot genügen muss. Fehlen diese Anforderungen, fehlt der Maßstab für die Wertung, und das ist ein Punkt, den Sie innerhalb der Fragefrist ansprechen sollten.

Die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist Ihre Aufgabe, nicht die des Auftraggebers. Ein Nebenangebot ohne prüffähige Unterlagen zur Gleichwertigkeit wird nicht gewertet. Reichen Sie es außerdem immer zusätzlich zum Hauptangebot ein, sofern die Unterlagen nichts anderes vorsehen, sonst riskieren Sie beide Angebote.

Nachunternehmer und eigene Leistung bei Bauaufträgen

Bei Bauleistungen wird die Frage, wer die Leistung tatsächlich ausführt, strenger behandelt als in vielen Liefer- und Dienstleistungsverfahren. Der Auftraggeber darf verlangen, dass Sie die Leistungen benennen, die Sie an Nachunternehmer weitergeben wollen, und er darf für wesentliche Teile der Leistung die Ausführung durch den Bieter selbst vorschreiben.

Nutzen Sie die Kapazität oder die Referenz eines anderen Unternehmens, um die Eignung zu erfüllen, ist das eine Eignungsleihe und verlangt mehr als eine Nennung: Sie legen eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens vor, aus der hervorgeht, dass Ihnen die Mittel für die Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen. Der so eingebundene Nachunternehmer muss seinerseits die Eignung für den übernommenen Teil erfüllen und darf keine Ausschlussgründe verwirklichen.

Nach Zuschlag ist der Nachunternehmer nicht frei austauschbar. Ein Wechsel bedarf regelmäßig der Zustimmung des Auftraggebers, und bei einer Eignungsleihe muss der Ersatz dieselbe Eignung mitbringen. Wer die Nachunternehmerstruktur erst nach Zuschlag ordnet, verhandelt aus der schlechteren Position.

Von der Submission bis zum Zuschlag

Bei der öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A gibt es einen förmlichen Eröffnungstermin. Verlesen werden Name und Anschrift der Bieter sowie die verlesenen Endbeträge der Angebote, und Bieter dürfen daran teilnehmen. Diesen öffentlichen Termin kennt das Verfahren für Liefer- und Dienstleistungen nicht, dort erfahren Sie den Bieterkreis erst über die Information vor dem Zuschlag.

Nach der Öffnung folgt die rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung. Der Auftraggeber darf Unklarheiten aufklären, aber er darf über den Preis nicht verhandeln: das Nachverhandeln ist in der Ausschreibung untersagt. Ein Aufklärungsverlangen ist deshalb keine Einladung, nachzubessern, sondern die Aufforderung, das eingereichte Angebot zu erklären.

Bis zum Ablauf der Bindefrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Zieht sich die Prüfung, fragt der Auftraggeber eine Verlängerung an, der Sie zustimmen müssen. Der Zuschlag selbst ist die Annahme Ihres Angebots und schließt den Vertrag; ein zusätzlicher Vertragstext wird häufig gar nicht mehr unterschrieben. Prüfen Sie deshalb vor Angebotsabgabe, ob Sie den beigefügten Vertragsbedingungen wirklich zustimmen wollen, denn danach ist der Inhalt nicht mehr verhandelbar.

Wie gross der nationale Teil ist

Von 9774 offenen Verfahren im Index sind 1053 nationale Bekanntmachungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, also 10,8 Prozent. Diese Verfahren erscheinen nicht im EU-Amtsblatt.

Diese Zahl unterschätzt den nationalen Markt noch deutlich, weil unterhalb der Schwellenwerte keine Pflicht zur zentralen Veröffentlichung besteht. Was hier gezählt wird, ist der Teil, der auf der Bundesplattform landet. Der Rest verteilt sich über Landes- und Kommunalportale, und beschränkte Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb erscheinen überhaupt nirgends.

Gezählt über 9774 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-10-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ist die VOB/A ein Gesetz?

Nein. Sie wird durch haushaltsrechtliche Anwendungsbefehle von Bund und Ländern sowie durch Verweis in der VgV für Bauleistungen verbindlich.

Wann gilt Abschnitt 1 und wann Abschnitt 2?

Abschnitt 2 gilt ab dem EU-Schwellenwert für Bauleistungen, seit dem 1. Januar 2026 sind das 5.404.000 EUR netto. Darunter gilt Abschnitt 1.

Muss ich die VOB/C kennen, wenn ich nur kalkuliere?

Gerade dann. Die ATV der VOB/C bestimmen, welche Leistungen ohne eigene Position mitzuliefern sind und wie Mengen ermittelt werden. Beides geht unmittelbar in den Einheitspreis ein.

Darf ich ein Nebenangebot abgeben, wenn dazu nichts in den Unterlagen steht?

Gehen Sie nicht davon aus. Ob Nebenangebote zugelassen sind und welche Mindestanforderungen für sie gelten, gehört in die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen. Fehlt dazu jede Angabe, klären Sie es über eine Bieterfrage innerhalb der Fragefrist, statt ein Nebenangebot auf Verdacht einzureichen.

Erfahre ich beim Eröffnungstermin die Preise der Mitbewerber?

Bei der öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A werden die Bieter und die verlesenen Endbeträge bekannt gegeben, und Bieter dürfen teilnehmen. Einzelne Einheitspreise werden nicht verlesen. Wie die Teilnahme bei rein elektronischer Angebotsabgabe organisiert ist, gibt die Vergabestelle in den Unterlagen vor.

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