Vergaberecht erklärt
Das Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist das Dokument, an dem ein Angebot gewonnen oder formal ausgeschlossen wird. Es beschreibt die Leistung in einzelnen Positionen und ist gleichzeitig das Preisblatt. Wer es als blosse Preisliste behandelt, übersieht die Stellen, an denen das Risiko verteilt wird.
Was im Leistungsverzeichnis steht
Das Leistungsverzeichnis, kurz LV, ist der Teil der Vergabeunterlagen, der die Leistung in nummerierten Positionen zerlegt. Jede Position hat eine Ordnungszahl, einen beschreibenden Text, eine Menge, eine Einheit und ein Feld für Ihren Einheitspreis. Die Summe der Positionen ergibt die Angebotssumme.
Ergänzt wird es durch die Vorbemerkungen, oft Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung genannt. Dort stehen die Bedingungen, die für alle Positionen gelten: Baustelleneinrichtung, Bauzeit, Zugänglichkeit, Nebenleistungen. Diese Seiten werden am häufigsten überflogen und enthalten am häufigsten das, was die Kalkulation kippt.
Die Positionsarten, die Sie unterscheiden müssen
Ob Bedarfspositionen in die Wertung eingehen, steht in den Vergabeunterlagen und unterscheidet sich von Verfahren zu Verfahren. Das ist kalkulatorisch erheblich: eine gewertete Bedarfsposition, die nie abgerufen wird, kostet Sie den Zuschlag, wenn Sie dort auskömmlich kalkuliert haben und ein Mitbewerber nicht.
- Normalposition. Wird ausgeführt und geht mit Menge und Einheitspreis in die Angebotssumme ein.
- Bedarfsposition, auch Eventualposition. Wird nur bei Bedarf abgerufen. Sie muss bepreist werden, geht aber je nach Vorgabe nicht in die Wertungssumme ein.
- Alternativposition. Eine Ausführungsalternative zu einer Normalposition, über deren Ausführung der Auftraggeber entscheidet.
- Zulage. Ein Aufschlag auf eine andere Position, kein eigenständiger Leistungsumfang.
- Stundenlohnposition. Für Leistungen, die sich nicht vorab in Mengen fassen lassen. Ein hoher Anteil an Stundenlohn ist ein Warnsignal für unklare Leistungsgrenzen.
Die formalen Fehler, die zum Ausschluss führen
- Eine leere Position. Fehlt an einer geforderten Stelle ein Preis, ist das Angebot in der Regel auszuschliessen. Eine Null ist etwas anderes als kein Eintrag, aber auch die Null kann erklärungsbedürftig sein.
- Änderungen an den Vergabeunterlagen. Eigene Formulierungen, gestrichene Zeilen oder beigefügte eigene AGB führen zum Ausschluss, weil die Angebote sonst nicht mehr vergleichbar sind.
- Fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise, sofern sie nicht nachgefordert werden dürfen oder die Nachforderungsfrist verstreicht.
- Nicht auskömmliche Einzelpreise ohne Erklärung. Auffällig niedrige Preise muss der Auftraggeber aufklären, und eine unbefriedigende Aufklärung kann zum Ausschluss führen.
Was Sie vor der Kalkulation prüfen
Lesen Sie die Vorbemerkungen zuerst, nicht zuletzt. Prüfen Sie, welche Leistungen als Nebenleistungen gelten und damit ohne eigene Position mitzuliefern sind. Vergleichen Sie die Mengen stichprobenartig mit den Plänen, denn eine falsche Menge in einer grossen Position verschiebt die Angebotssumme mehr als jede Optimierung im Einheitspreis.
Prüfen Sie ausserdem, ob das LV produktneutral ist. Ein Fabrikat ohne den Zusatz oder gleichwertig ist vergaberechtlich angreifbar, und der richtige Zeitpunkt für eine Bieterfrage dazu ist sofort, nicht nach Angebotsabgabe.
Was die Bekanntmachungen selbst preisgeben
Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das anwendbare Recht, aber er steht selten in der Bekanntmachung. Von 3972 offenen Verfahren im Index veröffentlichen 185 einen Wert, das sind 4,7 Prozent. Bei den übrigen 3787 steht er nicht dort.
Für Sie hat das zwei Folgen. Erstens lässt sich aus einer Bekanntmachung meist nicht ablesen, ob der Auftrag Ihre Größenordnung trifft, das ergibt erst das Leistungsverzeichnis in den Vergabeunterlagen. Zweitens ist jede Statistik über Auftragswerte in diesem Markt mit Vorsicht zu lesen, weil sie auf einem kleinen und nicht zufälligen Ausschnitt beruht: Verfahren, die einen Wert nennen, sind systematisch die größeren.
Gezählt über 3972 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-07. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
In welchem Format kommt ein Leistungsverzeichnis?
Neben PDF meist als GAEB-Datei, an der Dateiendung D81, D83 oder X83 erkennbar. Die GAEB-Datei lesen Sie in Ihre Kalkulationssoftware ein und geben sie mit Ihren Preisen als D84 zurück. Damit entfällt das Abtippen und die häufigste Fehlerquelle.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis?
Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für die Darstellung der Leistung. Das Leistungsverzeichnis ist ihre Form als nummerierte Einzelpositionen. Die Alternative ist die funktionale Leistungsbeschreibung, die nur das Ziel beschreibt und den Weg dem Bieter überlässt.
Darf ich eine Position streichen, die ich nicht anbiete?
Nein. Änderungen an den Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss. Wenn Sie eine Leistung nicht selbst erbringen, ist der Weg ein Nachunternehmer, nicht die Streichung.
Was mache ich bei einem offensichtlichen Fehler im Leistungsverzeichnis?
Eine Bieterfrage innerhalb der dafür gesetzten Frist stellen. Die Antwort geht an alle Bieter. Wer den Fehler stillschweigend einkalkuliert, trägt später das Risiko der Auslegung.