Vergaberecht erklärt
Das Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist das Dokument, an dem ein Angebot gewonnen oder formal ausgeschlossen wird. Es beschreibt die Leistung in einzelnen Positionen und ist gleichzeitig das Preisblatt. Wer es als blosse Preisliste behandelt, übersieht die Stellen, an denen das Risiko verteilt wird.
(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.
Was im Leistungsverzeichnis steht
Das Leistungsverzeichnis, kurz LV, ist der Teil der Vergabeunterlagen, der die Leistung in nummerierten Positionen zerlegt. Jede Position hat eine Ordnungszahl, einen beschreibenden Text, eine Menge, eine Einheit und ein Feld für Ihren Einheitspreis. Die Summe der Positionen ergibt die Angebotssumme.
Ergänzt wird es durch die Vorbemerkungen, oft Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung genannt. Dort stehen die Bedingungen, die für alle Positionen gelten: Baustelleneinrichtung, Bauzeit, Zugänglichkeit, Nebenleistungen. Diese Seiten werden am häufigsten überflogen und enthalten am häufigsten das, was die Kalkulation kippt.
Die Positionsarten, die Sie unterscheiden müssen
Ob Bedarfspositionen in die Wertung eingehen, steht in den Vergabeunterlagen und unterscheidet sich von Verfahren zu Verfahren. Das ist kalkulatorisch erheblich: eine gewertete Bedarfsposition, die nie abgerufen wird, kostet Sie den Zuschlag, wenn Sie dort auskömmlich kalkuliert haben und ein Mitbewerber nicht.
- Normalposition. Wird ausgeführt und geht mit Menge und Einheitspreis in die Angebotssumme ein.
- Bedarfsposition, auch Eventualposition. Wird nur bei Bedarf abgerufen. Sie muss bepreist werden, geht aber je nach Vorgabe nicht in die Wertungssumme ein.
- Alternativposition. Eine Ausführungsalternative zu einer Normalposition, über deren Ausführung der Auftraggeber entscheidet.
- Zulage. Ein Aufschlag auf eine andere Position, kein eigenständiger Leistungsumfang.
- Stundenlohnposition. Für Leistungen, die sich nicht vorab in Mengen fassen lassen. Ein hoher Anteil an Stundenlohn ist ein Warnsignal für unklare Leistungsgrenzen.
Die formalen Fehler, die zum Ausschluss führen
- Eine leere Position. Fehlt an einer geforderten Stelle ein Preis, ist das Angebot in der Regel auszuschliessen. Eine Null ist etwas anderes als kein Eintrag, aber auch die Null kann erklärungsbedürftig sein.
- Änderungen an den Vergabeunterlagen. Eigene Formulierungen, gestrichene Zeilen oder beigefügte eigene AGB führen zum Ausschluss, weil die Angebote sonst nicht mehr vergleichbar sind.
- Fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise, sofern sie nicht nachgefordert werden dürfen oder die Nachforderungsfrist verstreicht.
- Nicht auskömmliche Einzelpreise ohne Erklärung. Auffällig niedrige Preise muss der Auftraggeber aufklären, und eine unbefriedigende Aufklärung kann zum Ausschluss führen.
Was Sie vor der Kalkulation prüfen
Lesen Sie die Vorbemerkungen zuerst, nicht zuletzt. Prüfen Sie, welche Leistungen als Nebenleistungen gelten und damit ohne eigene Position mitzuliefern sind. Vergleichen Sie die Mengen stichprobenartig mit den Plänen, denn eine falsche Menge in einer grossen Position verschiebt die Angebotssumme mehr als jede Optimierung im Einheitspreis.
Prüfen Sie ausserdem, ob das LV produktneutral ist. Ein Fabrikat ohne den Zusatz oder gleichwertig ist vergaberechtlich angreifbar, und der richtige Zeitpunkt für eine Bieterfrage dazu ist sofort, nicht nach Angebotsabgabe.
Der Ablauf im Betrieb vom Eingang der Unterlagen bis zur Abgabe
Die meisten Fehler im Leistungsverzeichnis entstehen nicht beim Rechnen, sondern in der Reihenfolge der Arbeitsschritte. Wer zuerst kalkuliert und danach liest, findet die entscheidenden Vorgaben in dem Moment, in dem für Bieterfragen keine Zeit mehr ist.
Eine belastbare Reihenfolge sieht so aus, und sie ist unabhängig davon, ob Sie zwei oder zwanzig Angebote im Jahr abgeben.
- Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen und feststellen, welche Dateien als Angebot zurückzugeben sind und welche nur zur Information beigefügt wurden.
- Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen lesen und alle Punkte notieren, die Kosten verursachen, ohne eine eigene Position zu haben.
- Das Leistungsverzeichnis in die Kalkulationssoftware einlesen und die grossen Positionen anhand der Pläne auf Plausibilität der Mengen prüfen.
- Anfragen an Nachunternehmer und Lieferanten sofort herausgeben, weil deren Rücklauf die eigentliche Engstelle im Zeitplan ist.
- Offene Punkte sammeln und als Bieterfragen stellen, solange die Frist dafür läuft, nicht erst am letzten Tag vor der Abgabe.
- Die Antworten der Vergabestelle einarbeiten und prüfen, ob eine geänderte Fassung des Leistungsverzeichnisses veröffentlicht wurde, die Ihre bisherige Datei ersetzt.
- Vor dem Hochladen eine reine Formalprüfung machen: jede geforderte Position bepreist, alle Erklärungen beigefügt, keine eigene Änderung im Text, richtige Datei im richtigen Format.
Nachunternehmer und Bietergemeinschaft im Leistungsverzeichnis
Wenn Sie Positionen nicht selbst ausführen, ist der Nachunternehmer der vorgesehene Weg, nicht die Streichung und nicht ein Hinweis im Begleitschreiben. Die Vergabeunterlagen enthalten dafür in der Regel ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen, in dem Sie die betroffenen Positionen oder Leistungsteile benennen.
Ob Sie den Nachunternehmer schon mit dem Angebot namentlich nennen und eine Verpflichtungserklärung beifügen müssen oder erst auf Verlangen, steht in den Unterlagen und wird unterschiedlich gehandhabt. Verlassen Sie sich hier nicht auf die Praxis der letzten Ausschreibung, sondern lesen Sie es je Verfahren nach. Wird die Eignung über den Nachunternehmer nachgewiesen, ist die Verpflichtungserklärung nahezu immer bereits mit dem Angebot fällig.
In einer Bietergemeinschaft wird das Leistungsverzeichnis gemeinsam bepreist und gemeinsam abgegeben. Die interne Aufteilung der Positionen gehört in Ihre Innengesellschaft, nicht in das Angebot, denn nach aussen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch für die gesamte Leistung.
Bauleistung und Dienstleistung: wo sich das Leistungsverzeichnis unterscheidet
Bei Bauleistungen nach VOB/A ist das Leistungsverzeichnis der Normalfall: Positionen mit Mengen und Einheitspreisen, ausgetauscht im GAEB-Format. Welche Arbeiten dabei ohne eigene Position mitgeschuldet sind, ergibt sich nicht allein aus dem Text der Position, sondern aus der VOB/C, in der für jedes Gewerk geregelt ist, was Nebenleistung und was besondere Leistung ist. Diese Abgrenzung ist die häufigste stille Kostenquelle im Bau.
Bei Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO oder VgV steht dagegen oft eine Leistungsbeschreibung in Fliesstext mit einem getrennten Preisblatt. Der Preis ist hier häufig nicht das einzige Zuschlagskriterium, sondern wird mit Konzepten, Qualifikationen des eingesetzten Personals oder Reaktionszeiten gewichtet.
Das ändert Ihre Arbeitsweise. Bei einem Bau-Leistungsverzeichnis liegt die Arbeit in der Vollständigkeit und in den Mengen. Bei einer Dienstleistungsvergabe liegt sie in der Frage, ob Ihr Konzept genau die Punkte anspricht, nach denen bewertet wird, und ob Sie die im Preisblatt geforderten Bezugsgrössen richtig verstanden haben.
Was die Bekanntmachungen selbst preisgeben
Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das anwendbare Recht, aber er steht selten in der Bekanntmachung. Von 9774 offenen Verfahren im Index veröffentlichen 539 einen Wert, das sind 5,5 Prozent. Bei den übrigen 9235 steht er nicht dort.
Für Sie hat das zwei Folgen. Erstens lässt sich aus einer Bekanntmachung meist nicht ablesen, ob der Auftrag Ihre Größenordnung trifft, das ergibt erst das Leistungsverzeichnis in den Vergabeunterlagen. Zweitens ist jede Statistik über Auftragswerte in diesem Markt mit Vorsicht zu lesen, weil sie auf einem kleinen und nicht zufälligen Ausschnitt beruht: Verfahren, die einen Wert nennen, sind systematisch die größeren.
Gezählt über 9774 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-10-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
In welchem Format kommt ein Leistungsverzeichnis?
Neben PDF meist als GAEB-Datei, an der Dateiendung D81, D83 oder X83 erkennbar. Die GAEB-Datei lesen Sie in Ihre Kalkulationssoftware ein und geben sie mit Ihren Preisen als D84 zurück. Damit entfällt das Abtippen und die häufigste Fehlerquelle.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis?
Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff für die Darstellung der Leistung. Das Leistungsverzeichnis ist ihre Form als nummerierte Einzelpositionen. Die Alternative ist die funktionale Leistungsbeschreibung, die nur das Ziel beschreibt und den Weg dem Bieter überlässt.
Darf ich eine Position streichen, die ich nicht anbiete?
Nein. Änderungen an den Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss. Wenn Sie eine Leistung nicht selbst erbringen, ist der Weg ein Nachunternehmer, nicht die Streichung.
Was mache ich bei einem offensichtlichen Fehler im Leistungsverzeichnis?
Eine Bieterfrage innerhalb der dafür gesetzten Frist stellen. Die Antwort geht an alle Bieter. Wer den Fehler stillschweigend einkalkuliert, trägt später das Risiko der Auslegung.
Darf ich ein Nebenangebot mit einer anderen technischen Lösung abgeben?
Nur wenn die Vergabeunterlagen Nebenangebote zulassen. Sind sie zugelassen, müssen Sie die dort genannten Mindestanforderungen erfüllen, das Nebenangebot deutlich als solches kennzeichnen und in aller Regel zusätzlich ein wertbares Hauptangebot abgeben. Ein nicht zugelassenes Nebenangebot wird nicht gewertet.
Was gilt, wenn sich die ausgeschriebene Menge während der Ausführung deutlich ändert?
Beim Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlichem Aufmass abgerechnet, das Mengenrisiko liegt also nicht bei Ihnen. Bei erheblichen Abweichungen von der ausgeschriebenen Menge sieht die VOB/B die Möglichkeit vor, eine Anpassung des Einheitspreises zu verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Abweichung erkennen und rechtzeitig geltend machen.