Vergaberecht erklärt
Zuschlagskriterien und Wertung
Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot. Das ist nicht gleichbedeutend mit dem billigsten. Wie stark der Preis wiegt, legt der Auftraggeber vorher fest und muss es in den Vergabeunterlagen bekannt geben.
Die vier Wertungsstufen
Die Reihenfolge ist bindend. Ein Angebot, das auf Stufe eins ausscheidet, wird inhaltlich nicht mehr betrachtet, egal wie gut der Preis ist.
- Formale Prüfung. Ist das Angebot fristgerecht, vollständig und unverändert?
- Eignungsprüfung. Erfüllt der Bieter die Eignungskriterien und liegen keine Ausschlussgründe vor?
- Preisprüfung. Sind die Preise plausibel und auskömmlich, oder ist eine Aufklärung erforderlich?
- Wirtschaftlichkeitsprüfung. Welches der verbliebenen Angebote ist nach den bekannt gegebenen Kriterien das wirtschaftlichste?
Preis allein oder Preis-Leistungs-Verhältnis
Bei standardisierten Leistungen ist der Preis oft das einzige Zuschlagskriterium. Sobald Qualität, Konzept, Termintreue oder Nachhaltigkeit eine Rolle spielen, arbeitet der Auftraggeber mit einer Bewertungsmatrix aus mehreren Kriterien mit Gewichtungen, die vorab bekannt zu geben sind.
Lesen Sie die Matrix, bevor Sie kalkulieren. Wenn Qualität mit vierzig Prozent gewichtet ist und über ein Konzept nachgewiesen wird, entscheidet die Qualität Ihres Textes über den Auftrag, nicht der letzte Prozentpunkt im Preis.
Ungewöhnlich niedrige Angebote
Erscheint ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber die Zusammensetzung des Preises aufklären, bevor er das Angebot ablehnt. Als Aufgreifschwelle wird in der Praxis häufig ein Abstand von etwa zehn bis zwanzig Prozent zum nächsten Angebot herangezogen.
Wenn Sie aufgefordert werden, Ihre Kalkulation zu erläutern, ist das kein Vorwurf, sondern ein Verfahrensschritt. Antworten Sie mit nachvollziehbaren Angaben zu Fertigungsverfahren, Bezugsquellen und Vorteilen, die Ihren Preis erklären.
Was die Bekanntmachungen selbst preisgeben
Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das anwendbare Recht, aber er steht selten in der Bekanntmachung. Von 3972 offenen Verfahren im Index veröffentlichen 185 einen Wert, das sind 4,7 Prozent. Bei den übrigen 3787 steht er nicht dort.
Für Sie hat das zwei Folgen. Erstens lässt sich aus einer Bekanntmachung meist nicht ablesen, ob der Auftrag Ihre Größenordnung trifft, das ergibt erst das Leistungsverzeichnis in den Vergabeunterlagen. Zweitens ist jede Statistik über Auftragswerte in diesem Markt mit Vorsicht zu lesen, weil sie auf einem kleinen und nicht zufälligen Ausschnitt beruht: Verfahren, die einen Wert nennen, sind systematisch die größeren.
Gezählt über 3972 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-07. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss der Auftraggeber die Gewichtung vorher nennen?
Ja. Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sind in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Eine nachträgliche Änderung ist unzulässig.
Erfahre ich, warum mein Angebot nicht gewonnen hat?
Oberhalb der Schwellenwerte informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter vor dem Zuschlag über den Namen des vorgesehenen Bieters und die Gründe. Unterhalb besteht ein Informationsanspruch auf Antrag.
Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?
Bis zum Ablauf der Bindefrist, die in den Vergabeunterlagen steht. Wird sie verlängert, müssen Sie der Verlängerung zustimmen.