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Zuschlag

Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung für den Druck von Printprodukten (2 Lose), Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale, VOEK 185-23

Den Zuschlag für „Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung für den Druck von Printprodukten (2 Lose), Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale, VOEK 185-23“ hat Kern GmbH erhalten. Vergeben hat ihn Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Offenes Verfahren; bekannt gemacht am 24.07.2026. Einen Auftragswert nennt die Bekanntmachung nicht.

Zuschlag anKern GmbH
Auftragswertnicht veröffentlicht
VergabestelleBundesanstalt für Immobilienaufgaben
VerfahrenOffenes Verfahren
LeistungsartDienstleistung
Leistung nach CPV79821000 Fertigstellung im Bereich Druck
Zuschlagsentscheidungnicht veröffentlicht
Bekanntmachung des Zuschlags24.07.2026

Einordnung

Weitere Zuschläge an Kern GmbH

VeröffentlichtAuftragWert
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11.08.2026Rahmenvereinbarung Publikationen der ökonomischen Bildung–
20.04.2026Rahmenvereinbarung über den Druck und die Lieferung von Druckerzeugnissen–
30.03.2026Beschaffung einer Kuvertieranlage mit Systemservice681.257 Euro
04.02.2026Satz, Herstellung, Druck, Lieferung, Versand und Lagerung der Gemeinsamen Broschürenreihe–
22.01.2026Rahmenvereinbarung über die Fertigung und Lieferung von Veranstaltungsdrucksachen–

Alle öffentlichen Aufträge von Kern GmbH

Häufigste Zuschlagsempfänger für diese Leistung

Gleiche CPV-Gruppe (79821…), letzte 18 Monate.

Fragen zu diesem Zuschlag

Wer hat den Auftrag bekommen?

Kern GmbH.

Wie hoch war der Auftragswert?

Die Bekanntmachung nennt keinen Auftragswert; das ist bei rund der Hälfte der Zuschläge so.

Lässt sich der Zuschlag noch anfechten?

Nur bis der Vertrag geschlossen ist. Die Vergabestelle informiert unterlegene Bieter vorab (§ 134 GWB) und wartet eine Frist ab; in dieser Zeit prüft auf Antrag die Vergabekammer. Ein geschlossener Vertrag lässt sich nur noch in Ausnahmefällen angreifen.

Wo finde ich vergleichbare offene Ausschreibungen?

Unter „Jetzt offen“ weiter unten.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

Quellen

Zitieren: „Zuschlag: Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung für den Druck von Printprodukten (2 Lose), Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale, VOEK 185-23“, Neurobird Ausschreibungen, https://neurobird.com/de/ausschreibungen/zuschlag/offenes-verfahren-eu-weit-zur-vergabe-einer-rahmenvereinbarung-fuer-den-z511955-2026, Stand 01.11.2026.