Vergaberecht erklärt
Zahlungen nach § 16 VOB/B
Am Bau wird nicht am Ende bezahlt, sondern laufend, und die VOB/B knüpft jeden Zahlungsanspruch an Nachweise und Fristen. Wer die Aufstellung nicht prüfbar aufbaut oder die Schlussrechnung zu spät einreicht, verschiebt seine eigene Fälligkeit. Die folgenden Regeln aus § 14, § 15, § 16 und § 17 VOB/B entscheiden, wann Geld tatsächlich fließt.
Abschlagszahlungen: Anspruch, Nachweis und Frist
Nach § 16 Absatz 1 VOB/B kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Abständen beantragen, und zwar in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nachgewiesenen Leistung, die ausgewiesene Umsatzsteuer eingerechnet. Der Anspruch besteht also nicht nach Gefühl oder Bauzeit, sondern nach dem, was tatsächlich erbracht und belegt ist.
Der Nachweis erfolgt über eine prüfbare Aufstellung, die die Leistungen nachvollziehbar den Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnet. Auch noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile können berücksichtigt werden, wenn sie auf der Baustelle angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind und dem Auftraggeber das Eigentum übertragen oder dafür Sicherheit gestellt wird.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden nach § 16 Absatz 1 VOB/B binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Streit über einzelne Positionen blockiert nicht die ganze Zahlung: Verzögert sich die Prüfung, ist das unbestrittene Guthaben sofort als Abschlagszahlung zu zahlen. Abschlagszahlungen haben außerdem keine Anerkenntniswirkung, sie präjudizieren die spätere Schlussabrechnung nicht.
- Aufstellung in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufbauen
- Mengen durch Aufmaß oder Zeichnung nachvollziehbar belegen
- Angelieferte Stoffe nur mit geklärter Eigentums- oder Sicherheitslage ansetzen
- Zugang der Aufstellung dokumentieren, weil daran die Frist hängt
- Unbestrittene Teilbeträge ausdrücklich einfordern statt abzuwarten
Die Schlussrechnung prüfbar aufstellen
Die Abrechnung regelt § 14 VOB/B. Die Rechnung muss prüfbar sein, das heißt in der Reihenfolge der Posten des Leistungsverzeichnisses aufgebaut und mit den erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstigen Belegen versehen. Änderungen und Zusätze gehören in gesonderte Positionen, damit der Prüfer sie den jeweiligen Nachträgen zuordnen kann.
Für die Einreichung gilt nach § 14 Absatz 3 VOB/B eine Frist: Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist bis zu drei Monaten ist die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, für je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert sich das um sechs Werktage. Reicht der Auftragnehmer nicht ein, kann der Auftraggeber die Rechnung nach fruchtloser Fristsetzung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
Prüfbarkeit ist keine Formalie, sondern Fälligkeitsvoraussetzung. Sie richtet sich danach, was der konkrete Auftraggeber zur Prüfung braucht. Nach der Rechtsprechung kann er sich aber nicht unbegrenzt darauf berufen: Wer die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb der Prüffrist konkret und begründet rügt, kann sie später kaum noch pauschal einwenden.
Fälligkeit, Zahlungsfristen und Verzug
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nach § 16 Absatz 3 VOB/B alsbald nach der Prüfung und Feststellung fällig, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Auf höchstens 60 Tage darf sie nur gestreckt werden, wenn die Besonderheiten des jeweiligen Vertrags das sachlich rechtfertigen und die längere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist die Ausnahme, nicht der Normalfall.
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kann ihm der Auftragnehmer nach § 16 Absatz 5 VOB/B eine angemessene Nachfrist setzen. Läuft auch die ab, besteht ein Zinsanspruch. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Beteiligung eines Verbrauchers liegt nach § 288 Absatz 2 BGB bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden.
Eine eigene Falle ist die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung. Sie schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Der Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung zu erklären und innerhalb weiterer 28 Tage prüfbar zu begründen, sonst wird er hinfällig. Diese Frist steht selten im Kalender und läuft trotzdem.
Skonto und Sicherheitseinbehalt
Skonto ist in der VOB/B nicht geregelt. Es gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist, und dann genau so, wie es vereinbart wurde. Wer Skonto zieht, muss die Frist einhalten; ob es dabei auf die Absendung der Zahlung oder den Eingang beim Auftragnehmer ankommt, ergibt sich aus der Vereinbarung und sollte dort eindeutig stehen. Ein nachträglich einseitig abgezogener Skontobetrag ist eine Kürzung, keine Skontoausübung.
Sicherheitsleistung ist nach § 17 VOB/B nur zu erbringen, wenn sie vereinbart ist. Bei öffentlichen Bauaufträgen sind Sicherheiten für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche üblich; Höhe und Form ergeben sich aus dem Vertrag. Der Auftragnehmer kann eine vereinbarte Sicherheit grundsätzlich in der zugelassenen Form stellen und sie austauschen, etwa einen Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen.
Behält der Auftraggeber Geld ein, darf er es nicht einfach auf dem eigenen Konto liegen lassen. Nach § 17 Absatz 6 VOB/B hat er den einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto einzuzahlen und dem Auftragnehmer die Einzahlung anzuzeigen. Geschieht das nicht, kann der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung die Auszahlung verlangen. Wer den Einbehalt nie kontrolliert, findet ihn Jahre später nicht wieder.
Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB/B
Stundenlohn ist am Bau die Ausnahme. § 2 Absatz 10 VOB/B knüpft die Vergütung daran, dass die Arbeiten schon vor ihrem Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart wurden. Wer ohne diese Vereinbarung auf Zuruf Stunden schreibt, hat in der Regel keinen eigenen Vergütungsanspruch, sondern muss die Leistung über § 2 VOB/B als geänderte oder zusätzliche Leistung begründen.
Ist Stundenlohn vereinbart, sind die Stundenlohnzettel nach § 15 Absatz 3 VOB/B einzureichen, sofern nichts anderes vereinbart ist werktäglich oder wöchentlich. Der Auftraggeber muss sie ohne schuldhaftes Zögern prüfen und zurückgeben, spätestens sechs Werktage nach ihrem Zugang. Nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, was die spätere Diskussion über einzelne Stunden erledigt.
Praktisch entscheidet die Disziplin bei den Zetteln über das Geld. Sie sollten Datum, Namen, Tätigkeit mit Bezug zum Bauteil sowie eingesetzte Geräte und Stoffe ausweisen und von einer Person gegengezeichnet werden, die dafür bevollmächtigt ist. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Arbeiten einzureichen, bei längeren Arbeiten in überschaubaren Abständen, damit die Prüfung nicht an fehlender Erinnerung scheitert.
Wie lange die offenen Verfahren noch laufen
Die Abwicklungsregeln gelten erst nach dem Zuschlag. Wie viel Zeit bis dahin überhaupt bleibt, zeigt der aktuelle Bestand:
| Restlaufzeit | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 3211 | 34,0 % | |
| mehr als 30 Tage | 2373 | 25,2 % | |
| weniger als 7 Tage | 2040 | 21,6 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1808 | 19,2 % |
Nur 500 der 9432 offenen Bekanntmachungen nennen einen Auftragswert, also 5,3 Prozent. Wer die Höhe von Sicherheiten oder Abschlägen im Voraus abschätzen will, findet die Bezugsgröße in der Bekanntmachung deshalb meistens nicht und muss sie aus den Vergabeunterlagen holen.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wann wird eine Abschlagszahlung nach VOB/B fällig?
Binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Leistungen. Verzögert sich die Prüfung, ist das unbestrittene Guthaben sofort zu zahlen. Maßgeblich ist der nachgewiesene Wert der Leistung, nicht ein pauschaler Bauzeitanteil.
Welche Zahlungsfrist gilt für die Schlussrechnung?
Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Eine Verlängerung auf höchstens 60 Tage ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist.
Was bedeutet prüfbar bei einer Bauabrechnung?
Die Rechnung folgt der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses und enthält die Mengenberechnungen, Aufmaße, Zeichnungen und Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung braucht. Nachträge gehören in gesonderte Positionen. Ohne Prüfbarkeit wird die Forderung nicht fällig.
Kann ich Nachforderungen nach der Schlusszahlung noch geltend machen?
Nur mit rechtzeitigem Vorbehalt. Wurde der Auftragnehmer schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen, ist der Vorbehalt binnen 28 Tagen zu erklären und binnen weiterer 28 Tage prüfbar zu begründen.
Was passiert, wenn der Auftraggeber Stundenlohnzettel nicht zurückgibt?
Gibt er sie nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurück, gelten sie nach § 15 Absatz 3 VOB/B als anerkannt. Voraussetzung bleibt, dass die Stundenlohnarbeiten vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart waren.