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Vergaberecht erklärt

Skonto beim öffentlichen Auftraggeber: rechnen, vereinbaren, abziehen

Skonto ist ein Preisnachlass dafür, dass schnell gezahlt wird. Im öffentlichen Auftrag steht er fast immer schon in den Vertragsunterlagen, statt vom Bieter frei angeboten zu werden, und genau daraus entstehen die meisten Streitfälle. Dieser Text klärt die Rechenwege, den Beginn der Skontofrist, die Rolle des Skontos in der Wertung und den Jahreszins, der hinter jedem Skontosatz steckt.

Stand 2026-09-21

Was Skonto ist und was es nicht ist

Skonto ist ein Abzug vom Rechnungsbetrag, der allein an den Zahlungszeitpunkt geknüpft ist. Zahlt der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten kurzen Frist, darf er den vereinbarten Prozentsatz einbehalten; zahlt er später, schuldet er den vollen Betrag. Der Abzug bewertet nicht die Leistung. Wer wegen eines Mangels kürzen will, nutzt die Rechte aus dem Werkvertrag und nicht den Skontoabzug. Ein Streit über die Höhe der Vergütung ist kein Skontofall.

Wirtschaftlich ist Skonto ein Zins. Der Auftraggeber bezahlt früher und bekommt dafür einen Nachlass, der Auftragnehmer bekommt sein Geld früher und bezahlt dafür mit Marge. Steuerlich mindert die tatsächliche Inanspruchnahme das Entgelt, sodass sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer entsprechend verringert. Eine Skontovereinbarung braucht immer eine ausdrückliche Grundlage im Vertrag. Ohne sie gibt es keinen Abzug, auch wenn die Zahlung sehr schnell erfolgt.

Wie gerechnet wird

Ohne abweichende Vereinbarung wird Skonto vom Bruttobetrag der Rechnung abgezogen, also einschließlich Umsatzsteuer. Bei einem Nettobetrag von 20.000 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer beträgt die Rechnungssumme 23.800 Euro. Drei Prozent Skonto sind davon 714 Euro, zu zahlen sind 23.086 Euro. Steht in den Vertragsbedingungen ausdrücklich, dass vom Nettobetrag gerechnet wird, gilt diese Regelung vorrangig. Bei Abschlagszahlungen wird der Abzug auf jede einzelne Abschlagsrechnung angewandt, sofern die Vereinbarung nichts anderes sagt. Bereits gezogene Skontobeträge werden in der Schlussrechnung fortgeschrieben, damit nicht zweimal abgezogen wird. Wer einen Sicherheitseinbehalt zu berücksichtigen hat, rechnet der Reihe nach: erst die geprüfte Leistung, dann der Einbehalt, dann der Skontoabzug auf den tatsächlich angewiesenen Betrag.

Woran die Skontofrist hängt

Die Frist läuft nicht ab dem Rechnungsdatum, sondern ab dem Zugang einer prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber. Bei elektronischen Rechnungen an Bundesbehörden ist das der Eingang auf dem Rechnungseingangsportal. Ist die Rechnung nicht prüfbar, etwa weil Aufmaß oder Nachweise fehlen, beginnt weder die Zahlungsfrist noch die Skontofrist. Eine vollständige, sofort prüfbare Rechnung beschleunigt deshalb die Zahlung und schützt vor Streit über den Abzug.

Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem BGB. § 271 BGB regelt die Leistungszeit: Ist keine Zeit bestimmt, kann die Leistung sofort verlangt und sofort bewirkt werden. § 286 Absatz 3 BGB setzt die äußere Grenze, denn der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Für Bauverträge regelt § 16 VOB/B die Zahlungsfristen gesondert, eine eigene Skontoregelung enthält die VOB/B nicht.

Für öffentliche Auftraggeber gilt zusätzlich § 271a Absatz 2 BGB. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 GWB, ist ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und wegen der besonderen Natur des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; mehr als 60 Tage sind unwirksam. Längere Zahlungsziele sind damit die Ausnahme und begründungsbedürftig.

Skonto in den Vergabeunterlagen

Im öffentlichen Auftrag wird Skonto in aller Regel vom Auftraggeber vorgegeben. Die Vertragsbedingungen enthalten entweder eine feste Klausel oder ein Feld für den Skontosatz. Ein Bieter, der von sich aus eine Skontoklausel in sein Angebotsschreiben setzt, obwohl die Unterlagen das nicht vorsehen, ändert die Vergabeunterlagen. Nach § 57 Absatz 1 Nummer 4 VgV wird ein solches Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Nachlässe ohne Bedingung, die neben dem Preisblatt erklärt werden, und für abweichende Zahlungsfristen. Wer die vorgesehene Regelung für unwirtschaftlich hält, stellt vor Ablauf der Angebotsfrist eine Bieterfrage oder rügt die Klausel. Nach Angebotsabgabe ist beides zu spät.

Skonto in der Wertung der Angebote

Ob ein angebotener Skontosatz den Preisvergleich beeinflusst, muss vorher feststehen. § 127 Absatz 5 GWB und § 58 Absatz 3 VgV verlangen, dass Kriterien und Gewichtung bekannt gegeben werden. Wird Skonto in der Wertung berücksichtigt, ohne dass das angekündigt war, ist die Wertung fehlerhaft. Viele Vertragsbedingungen enthalten deshalb den klarstellenden Satz, dass angebotene Skonti bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht berücksichtigt werden. Sachlich spricht einiges für diese Zurückhaltung. Ein Skontovorteil ist nur real, wenn die Zahlstelle die kurze Frist auch tatsächlich einhält, und das hängt an Prüfläufen und Haushaltsabläufen, nicht am Angebot. Wird trotzdem gewertet, muss die Umrechnung in der Matrix offengelegt sein, damit alle Bieter mit denselben Annahmen kalkulieren.

Nachtrag, Kürzung und strittige Schlussrechnung

Der Skontoabzug setzt eine fristgerechte und vollständige Zahlung des fälligen Betrags voraus. Kürzt der Auftraggeber eine Rechnung zu Unrecht und zieht vom gekürzten Rest auch noch Skonto ab, entfällt der Abzug, weil es an der vollständigen Zahlung fehlt. Kürzt er berechtigt, bezieht sich das Skonto auf den geminderten Betrag. Zahlt er den unstrittigen Teil fristgerecht und behält den strittigen Teil ein, ist der Abzug auf den gezahlten Teil beschränkt. Nachträge folgen ihrer eigenen Rechnung und ihrer eigenen Frist. Eine Nachtragsvereinbarung, die erst nach der Schlussrechnung zustande kommt, verlängert die Skontofrist der Schlussrechnung nicht, sondern begründet eine neue Forderung mit eigenem Zahlungslauf. Umgekehrt setzt ein offener Nachtrag die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht außer Kraft, solange die abgerechneten Leistungen nachvollziehbar sind.

Was Skonto als Jahreszins wert ist

Der Skontosatz gilt für wenige Tage, deshalb sagt er über die Wirtschaftlichkeit wenig aus. Aussagekräftig ist der Jahreszins: Skontosatz geteilt durch die Differenz aus Zahlungsziel und Skontofrist, multipliziert mit 360. Drei Prozent bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen statt 30 Tagen netto ergeben rund 68 Prozent im Jahr. Zwei Prozent bei 10 statt 30 Tagen ergeben rund 36 Prozent. Beides liegt weit über jedem Kontokorrentzins.

Für den Auftragnehmer gilt dieselbe Rechnung mit umgekehrtem Vorzeichen. Wer drei Prozent Skonto einräumt, verkauft die Beschleunigung von 16 Tagen zu einem Jahreszins von rund 68 Prozent, und das bei einer Marge, die im Bau- und Handwerksbereich selten zweistellig ist. Ein Skontosatz gehört deshalb in die Kalkulation und nicht in die Verhandlung am Ende. Wer ihn einräumt, ohne ihn eingepreist zu haben, verschenkt die Marge.

Die Größenordnungen, soweit sie veröffentlicht werden

Preisfragen lassen sich nur an Größenordnungen beantworten. Von 9432 offenen Verfahren nennen 500 einen Auftragswert, das sind 5,3 Prozent. So verteilen sich diese 500:

AuftragswertAnzahlAnteil
221.000 Euro bis 1 Million21042,0 %
über 1 Million Euro15330,6 %
25.000 bis 221.000 Euro10621,2 %
unter 25.000 Euro316,2 %

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens ist der veröffentlichte Wert eine Schätzung des Auftraggebers und kein Budget, an dem Sie Ihre Kalkulation ausrichten sollten. Zweitens fehlt er in der großen Mehrheit der Verfahren ganz, sodass die Frage, ob ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, praktisch immer am Vergleich der eingegangenen Angebote entschieden wird und nicht an einer vorab bekannten Zahl.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Wie berechne ich Skonto richtig?

Multiplizieren Sie den Rechnungsbetrag mit dem Skontosatz und ziehen Sie das Ergebnis ab. Maßgeblich ist ohne abweichende Vereinbarung der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Bei 23.800 Euro brutto und drei Prozent sind das 714 Euro, der Zahlbetrag beträgt 23.086 Euro. Bei Teilzahlungen rechnen Sie je Abschlagsrechnung und schreiben die bereits gezogenen Beträge in der Schlussrechnung fort.

Wann darf Skonto abgezogen werden?

Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist und die Zahlung vollständig innerhalb der Skontofrist beim Empfänger eingeht. Die Frist beginnt mit dem Zugang der prüfbaren Rechnung, nicht mit dem Rechnungsdatum. Maßgeblich ist bei Überweisungen die Vereinbarung im Vertrag dazu, ob die Absendung oder die Gutschrift zählt. Fehlt eine Vereinbarung, gibt es keinen Abzug.

Was sagt die VOB zum Skonto?

Die VOB/B enthält keine eigene Skontoregelung. Sie regelt in § 16 die Zahlung, also Abschlagszahlungen, Schlusszahlung und die zugehörigen Fristen. Ein Skontoabzug braucht deshalb auch im VOB-Vertrag eine ausdrückliche Vereinbarung in den Vertragsbedingungen. Ohne diese Vereinbarung ist ein einseitiger Abzug eine unberechtigte Kürzung der Vergütung und löst die üblichen Verzugsfolgen aus.

Gilt Skonto vom Brutto- oder vom Nettobetrag?

Ohne abweichende Regelung vom Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Viele öffentliche Vertragsbedingungen bestätigen das ausdrücklich, manche stellen auf den Nettobetrag ab. Prüfen Sie die Klausel vor der Kalkulation, denn bei 19 Prozent Umsatzsteuer unterscheiden sich beide Varianten um knapp ein Fünftel des Abzugsbetrags. Der Auftragnehmer mindert nach Inanspruchnahme das Entgelt und die Umsatzsteuer entsprechend.

Darf ich als Bieter von mir aus Skonto anbieten?

Nur wenn die Vergabeunterlagen ein Feld oder eine Klausel dafür vorsehen. Ein eigenmächtig in das Angebotsschreiben gesetzter Skontosatz ist eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt nach § 57 Absatz 1 Nummer 4 VgV zum Ausschluss von der Wertung. Halten Sie die vorgesehene Regelung für unwirtschaftlich, stellen Sie vor Ablauf der Angebotsfrist eine Bieterfrage oder rügen die Klausel.

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