Vergaberecht erklärt
Änderungen am laufenden Auftrag
Ein laufender Auftrag darf sich ändern, aber nicht beliebig. Wird die Änderung wesentlich, ist sie rechtlich ein neuer Auftrag und müsste neu vergeben werden. Die Grenze dazwischen ist in Prozent und in Merkmalen beschrieben.
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.
Wann eine Änderung wesentlich ist
§ 132 Absatz 1 GWB bestimmt, dass wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen unterscheidet.
Als wesentlich gilt insbesondere, wenn mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die im ursprünglichen Verfahren die Zulassung anderer Bewerber oder die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten. Die Prüfung ist also hypothetisch: hätte der Wettbewerb anders ausgesehen?
Was ohne neues Verfahren erlaubt ist
§ 132 Absatz 2 GWB erlaubt Änderungen ohne neues Verfahren unter anderem dann, wenn die ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorsehen, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Änderungen enthalten, und der Gesamtcharakter des Auftrags sich nicht ändert.
Das ist die praktisch wichtigste Regel für Bieter: was später geändert werden soll, muss vorher in den Unterlagen angelegt sein. Eine Preisgleitklausel, eine Mengenanpassung oder eine Verlängerungsoption wirkt nur, wenn sie von Anfang an beschrieben war.
Die Wertgrenzen
Nach § 132 Absatz 3 GWB ist eine Änderung ohne neues Verfahren ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung die Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt sowie die dort genannten Prozentgrenzen einhält.
Unterhalb der Schwellenwerte verweist § 47 Absatz 1 UVgO für die Zulässigkeit von Auftragsänderungen ohne neues Vergabeverfahren auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB. § 47 Absatz 2 UVgO lässt darüber hinaus eine Änderung von bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes zu, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Eine Serie kleiner Nachträge summiert sich also und lässt sich nicht einzeln betrachten.
Indexierung
Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird nach § 132 Absatz 4 GWB für die Wertberechnung der höhere Preis als Referenzwert herangezogen. Eine vereinbarte Preisanpassung verbraucht damit nicht den Spielraum für spätere Nachträge, sondern verschiebt die Bezugsgröße.
Wie viel Zeit in den offenen Verfahren tatsächlich bleibt
Fristen im Vergaberecht laufen in Kalendertagen. So verteilt sich die verbleibende Zeit über die Verfahren, die gerade offen sind:
| Restlaufzeit | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 3211 | 34,0 % | |
| mehr als 30 Tage | 2373 | 25,2 % | |
| weniger als 7 Tage | 2040 | 21,6 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1808 | 19,2 % |
Für die Praxis heißt das: ein erheblicher Teil der Verfahren läuft in weniger als zwei Wochen ab. Wer erst nach der Absage anfängt, die Rechtslage zu klären, hat die Zehn-Tage-Frist für eine Rüge oft schon halb verbraucht.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent darf ein Nachtrag ausmachen?
Unterhalb der Schwellenwerte lässt § 47 Absatz 2 UVgO bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes zu, wenn der Gesamtcharakter gleich bleibt. Oberhalb gelten die Grenzen des § 132 Absatz 3 GWB.
Zählen mehrere Nachträge zusammen?
Ja. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert aller Änderungen maßgeblich.
Was ist eine wesentliche Änderung?
Eine Änderung, die dazu führt, dass sich der Auftrag erheblich vom ursprünglichen unterscheidet, etwa weil sie im ursprünglichen Verfahren andere Bewerber oder ein anderes Angebot ermöglicht hätte.
Kann eine Verlängerungsoption nachträglich vereinbart werden?
Nur im Rahmen des § 132 GWB. Sicher ist die Verlängerung dann, wenn sie bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen als klare und eindeutige Klausel beschrieben war.
Gilt § 132 GWB auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nicht unmittelbar. § 47 Absatz 1 UVgO verweist aber auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB, sodass die Maßstäbe weitgehend übereinstimmen.