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Vergaberecht erklärt

Die Schätzung des Auftragswerts

Der geschätzte Auftragswert ist die einzige Zahl, die über fast alles andere entscheidet: ob europäisches oder nationales Recht gilt, ob EU-weit bekannt gemacht werden muss, welche Fristen laufen und ob Ihnen der Rechtsweg zur Vergabekammer offensteht. Sie wird einmal gebildet und danach nicht mehr korrigiert.

Stand 2026-09-21

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

Wortlaut aus VgV § 3 Schätzung des Auftragswerts, amtliche Fassung des Bundesministeriums der Justiz

Was in den Wert hineingerechnet wird

§ 3 Absatz 1 VgV verlangt, vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen, ebenso Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter, wenn der Auftraggeber solche vorsieht.

Das ist weiter, als es auf den ersten Blick wirkt. Ein Vertrag über zwei Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr wird mit vier Jahren gerechnet, nicht mit zwei. Wer nur die feste Laufzeit ansetzt, landet systematisch unterhalb der Schwelle, obwohl der Auftrag oberhalb liegt.

Der Stichtag

Nach § 3 Absatz 3 VgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Der Wert wird also zu Beginn gebildet und nicht rückwirkend an das Ergebnis angepasst.

Für Bieter folgt daraus eine nützliche Konsequenz: dass die Angebote am Ende über oder unter der Schwelle liegen, ändert an der Verfahrensart nichts. Ein Verfahren wird nicht dadurch europäisch, dass die eingegangenen Preise höher ausfallen als erwartet.

Rahmenvereinbarungen und Lose

Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems berechnet sich nach § 3 Absatz 4 VgV auf Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge, die während der gesamten Laufzeit geplant sind. Nicht der einzelne Abruf ist maßgeblich, sondern die Summe.

Bei Bauleistungen ist nach § 3 Absatz 6 VgV neben dem Wert der Bauaufträge auch der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung erforderlich sind und vom Auftraggeber bereitgestellt werden.

Wird ein Auftrag in Lose aufgeteilt, ist für die Schwellenwertbetrachtung der Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Die Losaufteilung selbst ist ausdrücklich erwünscht, weil sie mittelständische Interessen wahrt. Sie senkt aber nicht den für die Verfahrenswahl maßgeblichen Wert.

Das Aufteilungsverbot

§ 3 Absatz 2 VgV bestimmt, dass die Wahl der Berechnungsmethode nicht in der Absicht erfolgen darf, die Anwendung des Vergaberechts zu umgehen, und dass eine Auftragsvergabe nicht so unterteilt werden darf, dass sie aus dem Anwendungsbereich herausfällt.

Das ist der Punkt, an dem ein Verfahren angreifbar wird. Wenn ein erkennbar zusammengehörender Bedarf in mehrere kleine Beschaffungen zerlegt wird, die jeweils knapp unter einer Wertgrenze liegen, ist das kein Rechenfehler, sondern ein Rügegrund.

Welche Verfahrensarten gerade offen sind

Die Verfahrensart steht in jeder Bekanntmachung. So verteilt sie sich über den aktuellen Bestand:

VerfahrensartAnzahlAnteil
Offenes Verfahren839289,3 %
Öffentliche Ausschreibung9039,6 %
Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb550,6 %
Beschränkte Ausschreibung150,2 %
Sonstiges einstufiges Verfahren120,1 %
Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb120,1 %
Öffentlicher Teilnahmewettbewerb70,1 %
Vorinformationsverfahren60,1 %

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Wird die Umsatzsteuer mitgerechnet?

Nein. § 3 Absatz 1 VgV stellt ausdrücklich auf den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer ab. Alle Schwellenwerte sind Nettowerte.

Zählen Verlängerungsoptionen zum Auftragswert?

Ja. Etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen sind nach § 3 Absatz 1 VgV zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die maximal mögliche Laufzeit, nicht die fest vereinbarte.

Was gilt bei einer Rahmenvereinbarung?

Nach § 3 Absatz 4 VgV der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit, nicht der Wert eines einzelnen Abrufs.

Darf ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden?

Ja, und mittelständische Interessen sind dabei sogar zu berücksichtigen. Für die Frage, welches Recht gilt, wird aber der Gesamtwert aller Lose betrachtet.

Was passiert, wenn der Auftraggeber zu niedrig geschätzt hat?

Eine erkennbar zu niedrige Schätzung, die zur Wahl des falschen Verfahrens führt, ist ein Vergaberechtsverstoß. Oberhalb der Schwellenwerte kann sie mit einer Rüge und einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden.

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