Vergaberecht erklärt
Die Bietergemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft ist der Weg, einen Auftrag zu holen, der für den eigenen Betrieb allein zu gross oder fachlich zu breit ist. Sie ist ausdrücklich zulässig, aber sie verlangt Erklärungen, die im Angebot vollständig vorliegen müssen, und sie hat eine kartellrechtliche Grenze.
Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer
In der Bietergemeinschaft treten mehrere Unternehmen gemeinsam als Bieter auf. Sie haften gesamtschuldnerisch und sind gemeinsam Vertragspartner. Beim Nachunternehmer bleibt ein Unternehmen alleiniger Bieter und Vertragspartner und lässt Teile der Leistung von einem anderen ausführen.
Für die Eignungsprüfung ist der Unterschied erheblich. In der Bietergemeinschaft werden die Kapazitäten der Mitglieder addiert. Beim Nachunternehmer müssen Sie die Eignungsleihe erklären und die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen.
Was das Angebot enthalten muss
Die Erklärung muss mit dem Angebot vorliegen. Eine nachträglich gebildete Bietergemeinschaft heilt ein Angebot nicht.
- Die Bietergemeinschaftserklärung mit allen Mitgliedern.
- Die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters für den Verkehr mit dem Auftraggeber.
- Die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung.
- Die Aufteilung der Leistungen auf die Mitglieder, soweit gefordert.
- Die Eignungsnachweise jedes einzelnen Mitglieds.
Die kartellrechtliche Grenze
Eine Bietergemeinschaft ist zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen den Auftrag allein nicht oder nicht sinnvoll ausführen könnten, etwa wegen Kapazität, Fachrichtung oder Risiko. Schliessen sich dagegen Unternehmen zusammen, die jedes für sich anbieten könnten, ist das eine Wettbewerbsbeschränkung.
Dokumentieren Sie den sachlichen Grund für die Gemeinschaft, bevor Sie anbieten. Diese Begründung wird im Zweifel abgefragt.
Wie viel Zeit tatsächlich bleibt
Der Angebotsvorlauf ist die Grösse, an der die meisten Bewerbungen scheitern, lange bevor der Preis eine Rolle spielt. So verteilt sich die verbleibende Frist über die offenen Verfahren:
| Restfrist | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 2114 | 53,2 % | |
| 7 bis 14 Tage | 778 | 19,6 % | |
| weniger als 7 Tage | 708 | 17,8 % | |
| mehr als 30 Tage | 372 | 9,4 % |
1486 von 3972 Verfahren, also 37,4 Prozent, haben weniger als zwei Wochen Restfrist. Wer Eignungsnachweise erst dann zusammensucht, wenn er die Bekanntmachung liest, fällt bei diesen Verfahren regelmässig heraus. Das ist das eigentliche Argument für die Präqualifikation: sie verlegt den Aufwand aus der Frist heraus.
Gezählt über 3972 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-07. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss die Bietergemeinschaft eine eigene Rechtsform haben?
Für das Angebot nicht. Sie ist zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auftraggeber verlangen häufig, dass im Zuschlagsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird.
Kann ein Mitglied gleichzeitig allein anbieten?
Nein. Parallele Angebote als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dasselbe Los führen regelmässig zum Ausschluss beider Angebote.
Wer haftet für Mängel?
Alle Mitglieder gesamtschuldnerisch. Der Auftraggeber kann sich an jedes Mitglied in voller Höhe halten, unabhängig davon, wer die Leistung ausgeführt hat.