Vergaberecht erklärt
Die Bietergemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft ist der Weg, einen Auftrag zu holen, der für den eigenen Betrieb allein zu gross oder fachlich zu breit ist. Sie ist ausdrücklich zulässig, aber sie verlangt Erklärungen, die im Angebot vollständig vorliegen müssen, und sie hat eine kartellrechtliche Grenze.
(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer
In der Bietergemeinschaft treten mehrere Unternehmen gemeinsam als Bieter auf. Sie haften gesamtschuldnerisch und sind gemeinsam Vertragspartner. Beim Nachunternehmer bleibt ein Unternehmen alleiniger Bieter und Vertragspartner und lässt Teile der Leistung von einem anderen ausführen.
Für die Eignungsprüfung ist der Unterschied erheblich. In der Bietergemeinschaft werden die Kapazitäten der Mitglieder addiert. Beim Nachunternehmer müssen Sie die Eignungsleihe erklären und die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen.
Was das Angebot enthalten muss
Die Erklärung muss mit dem Angebot vorliegen. Eine nachträglich gebildete Bietergemeinschaft heilt ein Angebot nicht.
- Die Bietergemeinschaftserklärung mit allen Mitgliedern.
- Die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters für den Verkehr mit dem Auftraggeber.
- Die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung.
- Die Aufteilung der Leistungen auf die Mitglieder, soweit gefordert.
- Die Eignungsnachweise jedes einzelnen Mitglieds.
Die kartellrechtliche Grenze
Eine Bietergemeinschaft ist zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen den Auftrag allein nicht oder nicht sinnvoll ausführen könnten, etwa wegen Kapazität, Fachrichtung oder Risiko. Schliessen sich dagegen Unternehmen zusammen, die jedes für sich anbieten könnten, ist das eine Wettbewerbsbeschränkung.
Dokumentieren Sie den sachlichen Grund für die Gemeinschaft, bevor Sie anbieten. Diese Begründung wird im Zweifel abgefragt.
Wie sich eine Bietergemeinschaft intern organisiert
Nach außen tritt die Bietergemeinschaft als ein Bieter auf. Nach innen braucht sie eine schriftliche Vereinbarung, und die gehört vor die Angebotsabgabe, nicht hinter den Zuschlag. Wer sie verschiebt, verhandelt über Geld und Verantwortung genau dann, wenn der Vertrag mit dem Auftraggeber bereits bindend ist und niemand mehr aussteigen kann.
In der Vereinbarung stehen die Punkte, über die im Ernstfall gestritten wird: die Abgrenzung der Leistungen, die Verteilung der Vergütung, die Federführung, die Entscheidungswege und der Umgang mit dem Ausfall eines Mitglieds.
- Die Leistungsabgrenzung, also welches Mitglied welche Positionen ausführt und wer die Schnittstellen zwischen den Gewerken verantwortet.
- Die kaufmännische und die technische Federführung, die nicht bei demselben Mitglied liegen müssen, aber benannt sein sollten.
- Die Abwicklung der Zahlungen, üblich ist ein gemeinsames Konto der Gemeinschaft, auf das der Auftraggeber mit befreiender Wirkung zahlt.
- Die Entscheidungsregeln für Nachträge, Behinderungsanzeigen und Mängelrügen, damit gegenüber dem Auftraggeber nur eine Stimme spricht.
- Der Umgang mit dem Ausfall eines Mitglieds durch Insolvenz oder Kündigung, einschließlich der Frage, wer dessen Leistung übernimmt.
- Die Aufteilung von Sicherheiten, Bürgschaften und Versicherungen sowie die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen im Innenverhältnis.
Wie die Eignung in der Bietergemeinschaft geprüft wird
Für die Eignungsprüfung ist die Bietergemeinschaft kein einheitlicher Bieter, sondern eine Summe von Unternehmen. Kapazitätsbezogene Anforderungen wie Umsatz, Personal oder Gerät werden zusammengerechnet, weil die Leistung gemeinsam erbracht wird.
Persönliche Anforderungen erfüllt dagegen jedes Mitglied für sich. Dazu gehören die Befähigung zur Berufsausübung, die Eintragung in Register oder Handwerksrolle und vor allem die Freiheit von Ausschlussgründen. Ein einziges Mitglied, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, macht das gesamte Angebot angreifbar.
Prüfen Sie deshalb früh, welche Kriterien der Auftraggeber addierbar gestellt hat und welche jedes Unternehmen einzeln erfüllen muss. Manche Vergabestellen verlangen, dass mindestens ein Mitglied eine bestimmte Referenz allein vorweist. Das ist keine Formalie, sondern entscheidet, ob die geplante Konstellation überhaupt trägt.
- Die Unterlagen sind je Mitglied vollständig einzureichen, nicht einmal gebündelt für die Gemeinschaft.
- Präqualifikationsnummern gelten je Unternehmen, die Gemeinschaft selbst ist nicht präqualifiziert.
- Nachweise mit Gültigkeitsdauer, etwa Unbedenklichkeitsbescheinigungen, müssen bei allen Mitgliedern zum selben Stichtag gültig sein.
- Wer zusätzlich fremde Eignung nutzt, legt die Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens bei, und zwar zugeordnet zu dem Mitglied, das sie in Anspruch nimmt.
Bauleistungen und Dienstleistungen: wo die Praxis auseinandergeht
Am Bau ist die Bietergemeinschaft die vertraute Form, weil die Fachlosvergabe die Leistung ohnehin in Gewerke schneidet und größere Maßnahmen anschließend in Arbeitsgemeinschaften ausgeführt werden. Die Abgrenzung folgt den Losen und den Positionen des Leistungsverzeichnisses, sie lässt sich also an einem Dokument festmachen.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist die Aufteilung seltener technisch und häufiger fachlich: ein Mitglied bringt die Methodik, ein anderes die Branchenkenntnis, ein drittes die Präsenz vor Ort. Die Leistungsabgrenzung ist dann schwerer zu schreiben, weil ihr die Positionen fehlen, an denen sie sich orientieren könnte. Beschreiben Sie sie trotzdem konkret, mit Aufgaben und Verantwortlichen statt mit Prozentanteilen.
In beiden Fällen fragt der Auftraggeber nach der Aufteilung, und in beiden Fällen wird sie Bestandteil des Angebots. Eine Aufteilung, die allein dazu dient, die Eignungsschwelle zu erreichen, ohne dass die Mitglieder die zugewiesene Leistung tatsächlich erbringen, hält einer Prüfung nicht stand.
Was sich mit dem Zuschlag ändert
Mit dem Zuschlag wird aus der Bietergemeinschaft der Auftragnehmer. Auftraggeber verlangen an dieser Stelle regelmäßig die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft, den Nachweis der Vertretungsregelung, die Benennung der Bau- oder Projektleitung und die geforderten Sicherheiten.
Jetzt wirkt die gesamtschuldnerische Haftung praktisch. Der Auftraggeber richtet seine Ansprüche an die Gemeinschaft und kann jedes Mitglied in voller Höhe in Anspruch nehmen, auch dann, wenn das verursachende Mitglied inzwischen nicht mehr existiert. Wer das im Innenverhältnis nicht geregelt und nicht abgesichert hat, trägt dieses Risiko allein.
Denken Sie auch an das Ende der Zusammenarbeit. Die Gewährleistung läuft weiter, wenn die Gemeinschaft ihre Arbeit längst beendet hat. Halten Sie fest, wer in dieser Zeit erreichbar ist, wer Mängelanzeigen entgegennimmt, wer die Unterlagen aufbewahrt und wie die Kosten einer Nachbesserung verteilt werden.
Wie viel Zeit tatsächlich bleibt
Der Angebotsvorlauf ist die Grösse, an der die meisten Bewerbungen scheitern, lange bevor der Preis eine Rolle spielt. So verteilt sich die verbleibende Frist über die offenen Verfahren:
| Restfrist | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 2854 | 30,4 % | |
| mehr als 30 Tage | 2645 | 28,2 % | |
| weniger als 7 Tage | 2117 | 22,6 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1767 | 18,8 % |
3884 von 9383 Verfahren, also 41,4 Prozent, haben weniger als zwei Wochen Restfrist. Wer Eignungsnachweise erst dann zusammensucht, wenn er die Bekanntmachung liest, fällt bei diesen Verfahren regelmässig heraus. Das ist das eigentliche Argument für die Präqualifikation: sie verlegt den Aufwand aus der Frist heraus.
Gezählt über 9383 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-10-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss die Bietergemeinschaft eine eigene Rechtsform haben?
Für das Angebot nicht. Sie ist zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auftraggeber verlangen häufig, dass im Zuschlagsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird.
Kann ein Mitglied gleichzeitig allein anbieten?
Nein. Parallele Angebote als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dasselbe Los führen regelmässig zum Ausschluss beider Angebote.
Wer haftet für Mängel?
Alle Mitglieder gesamtschuldnerisch. Der Auftraggeber kann sich an jedes Mitglied in voller Höhe halten, unabhängig davon, wer die Leistung ausgeführt hat.
Was passiert, wenn ein Mitglied im laufenden Verfahren wegfällt?
Das ist der kritische Fall, denn der Bieter soll über das Verfahren hinweg derselbe bleiben. Eine Änderung der Zusammensetzung zwischen Teilnahmeantrag und Angebot ist nicht ohne Weiteres möglich und in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Vergabestelle offenzulegen. Fragen Sie dort nach, bevor Sie ein Angebot in anderer Besetzung abgeben.
Wie wird die Vergütung an eine Bietergemeinschaft ausgezahlt?
Der Auftraggeber zahlt an die Gemeinschaft, in der Regel auf ein gemeinsames Konto und über den bevollmächtigten Vertreter. Die Verteilung auf die Mitglieder ist eine Frage des Innenverhältnisses und geht den Auftraggeber nichts an. Regeln Sie sie schriftlich, bevor die erste Abschlagsrechnung gestellt wird.
Dürfen wir zusätzlich Nachunternehmer einsetzen?
Ja, beides schließt sich nicht aus. Die Gemeinschaft kann Teile der Leistung weitergeben, muss die Nachunternehmer aber wie jeder andere Bieter benennen, soweit die Vergabeunterlagen das verlangen, und die geforderten Verpflichtungserklärungen beifügen.