Vergaberecht erklärt
Der Direktauftrag
Der Direktauftrag ist der kürzeste Weg zu einem öffentlichen Auftrag, und genau deshalb der am schlechtesten sichtbare. Er wird nicht bekannt gemacht, er taucht in keiner Trefferliste auf, und wer ihn bekommt, entscheidet sich in aller Regel daran, wen die Beschaffungsstelle gerade kennt.
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Was die Vorschrift sagt
§ 14 der Unterschwellenvergabeordnung erlaubt es, Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens zu beschaffen. Maßgeblich sind dabei die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, die weiter gelten, auch wenn kein Verfahren stattfindet.
Der zweite Satz der Vorschrift ist der für Bieter entscheidende: der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Das ist keine Empfehlung an die Verwaltung, sondern die einzige Regel, die verhindert, dass sich ein Direktauftragsvolumen dauerhaft bei einem einzigen Betrieb sammelt.
Warum der Direktauftrag keine Verfahrensart ist
§ 8 Absatz 1 UVgO zählt die Verfahrensarten abschließend auf: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Der Direktauftrag steht nicht in dieser Liste und steht auch nicht bei den Verfahrensarten, sondern am Ende des Unterabschnitts.
Die amtliche Begründung sagt dazu ausdrücklich, dass es sich beim Direktauftrag nicht um ein Vergabeverfahren handelt. Praktisch heißt das: es gibt keine Angebotsfrist, keine Bekanntmachung, keine Wertung und keinen Anspruch darauf, gefragt zu werden. Es gibt aber auch keinen Anspruch des Beauftragten darauf, beim nächsten Mal wieder gefragt zu werden.
Die Vorgängerregelung war der Direktkauf nach § 3 Absatz 6 VOL/A mit einer Wertgrenze von 500 Euro. Die UVgO hat die Grenze auf 1.000 Euro angehoben und den Begriff geändert, weil nicht nur Lieferungen, sondern auch Dienstleistungen erfasst sein sollen.
Die Wertgrenze ist nicht überall dieselbe
Die UVgO gilt nicht automatisch im ganzen Bundesgebiet. Sie wird durch einen Anwendungsbefehl in Kraft gesetzt, beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, in den Ländern jeweils durch eigenes Haushaltsrecht. Ob und in welcher Fassung sie gilt, entscheidet damit das Land, nicht der Bund.
Mehrere Länder haben eigene, höhere Wertgrenzen für den Direktauftrag festgelegt und ändern sie regelmäßig, oft befristet. Für Ihren konkreten Fall gilt deshalb nie allein der Text der UVgO, sondern die Fassung, die in dem Land gilt, in dem die Vergabestelle sitzt. Die verlässliche Quelle dafür ist das jeweilige Landesrecht, nicht eine bundesweite Übersicht.
Was das für Ihren Betrieb praktisch bedeutet
Direktaufträge sind nicht auffindbar, weil sie nicht veröffentlicht werden. Wer sie gewinnen will, muss vor dem Bedarf sichtbar sein und nicht danach. Das heißt: bei den Beschaffungsstellen gelistet sein, mit denen Sie arbeiten wollen, und dort mit dem Leistungsbild hinterlegt sein, das Sie tatsächlich anbieten.
Der Wechselgrundsatz aus § 14 Satz 2 arbeitet dabei für Sie. Wenn eine Stelle einen Bedarf regelmäßig direkt beauftragt, ist sie gehalten, die Unternehmen zu wechseln. Ein Betrieb, der bekannt und erreichbar ist, kommt dadurch überhaupt erst in die Auswahl.
Oberhalb der Direktauftragsgrenze beginnt der Bereich, der sich beobachten lässt. Dort greift die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, bei der der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen auffordert, und ab 25.000 Euro besteht nach § 30 UVgO eine nachträgliche Informationspflicht.
Wie viel von diesem Markt überhaupt sichtbar ist
Von den 9432 offenen Bekanntmachungen im Index nennen nur 500 einen Auftragswert, also 5,3 Prozent. Wer wissen will, welcher Teil des öffentlichen Einkaufs unterhalb einer Wertgrenze stattfindet, kann das aus Bekanntmachungen nicht ableiten, weil der Wert meistens fehlt.
Nach Herkunft verteilen sich die offenen Verfahren auf 8466 aus dem EU-Amtsblatt und 966 aus nationalen Quellen. Direktaufträge erscheinen in keiner der beiden Zahlen, solange sie nicht bekannt gemacht werden müssen. Die Lücke ist deshalb nicht schätzbar, sondern strukturell.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Wertgrenze für einen Direktauftrag?
Nach § 14 UVgO liegt sie bei 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Mehrere Länder haben abweichende, meist höhere Grenzen festgelegt, weil die UVgO erst durch Landesrecht in Kraft gesetzt wird. Maßgeblich ist immer die Fassung, die für die vergebende Stelle gilt.
Ist ein Direktauftrag dasselbe wie eine freihändige Vergabe?
Nein. Die freihändige Vergabe ist ein Vergabeverfahren mit Wettbewerb, in der UVgO heißt sie Verhandlungsvergabe. Der Direktauftrag ist gar kein Verfahren: es gibt keine Bekanntmachung, keine Frist und keine Wertung.
Werden Direktaufträge irgendwo veröffentlicht?
In der Regel nicht. Die nachträgliche Informationspflicht des § 30 UVgO gilt für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 Euro, nicht für den Direktauftrag.
Darf eine Vergabestelle immer denselben Betrieb direkt beauftragen?
§ 14 Satz 2 UVgO bestimmt, dass der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll. Eine dauerhafte Bindung an einen einzigen Betrieb widerspricht dieser Vorgabe und dem Wettbewerbsgrundsatz aus § 2 UVgO.
Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter die Grenze zu kommen?
Nein. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Eine Aufteilung allein zu dem Zweck, eine Wertgrenze zu unterschreiten, ist unzulässig.