Vergaberecht erklärt
Welches Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gilt
Unterhalb der EU-Schwellenwerte entscheidet eine einzige Vorschrift darüber, ob ein Auftrag öffentlich bekannt gemacht wird oder still an ausgewählte Unternehmen geht: § 8 UVgO. Die Norm zählt die zulässigen Verfahrensarten auf und bindet die meisten von ihnen an Voraussetzungen. Wer bietet, liest sie am besten als Landkarte darüber, welche Aufträge überhaupt auffindbar sind.
Wofür § 8 UVgO gilt
Die Unterschwellenvergabeordnung regelt nach ihrem § 1 Absatz 1 das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 GWB unterschreitet. Sie gilt jedoch nicht aus sich heraus. Nach der Bekanntmachung von 2017 tritt sie nicht bereits mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird für den Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung und für die Länder landesrechtlich in Kraft gesetzt.
Für Betriebe hat das eine handfeste Folge: ob eine konkrete Vergabestelle nach der UVgO arbeitet, hängt vom Haushaltsrecht ihres Trägers ab, nicht vom Wunsch des Bieters. Kommunale Auftraggeber folgen den Vorgaben ihres Landes, und diese können abweichen. Die Struktur der Verfahrensarten ist dabei weitgehend dieselbe, die Wertgrenzen sind es nicht. Wer auf eine Verfahrenswahl reagieren will, prüft daher zuerst, welches Regelwerk die Stelle für sich als verbindlich erklärt hat.
Absatz 1: die fünf zulässigen Verfahrensarten
§ 8 Absatz 1 UVgO benennt die Verfahrensarten abschließend. Die Vergabe erfolgt durch Öffentliche Ausschreibung, durch Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Eine sechste Variante sieht die Verfahrensordnung nicht vor. Was die einzelnen Verfahren inhaltlich bedeuten, steht in den §§ 9 bis 12: die Öffentliche Ausschreibung richtet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen, bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe auf.
- Öffentliche Ausschreibung nach § 9 UVgO, jedes Unternehmen darf anbieten
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach § 10 UVgO
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO
- Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO
- Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO
Absatz 2: frei wählbar sind nur zwei Verfahren
§ 8 Absatz 2 UVgO stellt dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Zwischen diesen beiden besteht also kein Vorrang. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit die Absätze 3 und 4 das gestatten. Sie sind damit begründungsbedürftige Ausnahmen, keine gleichrangigen Alternativen. Abschnitt 3 der Verfahrensordnung bleibt unberührt, dort gelten für soziale und andere besondere Dienstleistungen sowie für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge eigene Wahlrechte.
Das Ergebnis ist bieterfreundlicher, als es zunächst wirkt. Beide frei wählbaren Verfahren beginnen öffentlich: die Öffentliche Ausschreibung mit dem Aufruf zur Angebotsabgabe, die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb mit dem Aufruf zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Ein Betrieb, der noch nie mit einer Stelle gearbeitet hat, kann sich in beiden Fällen aus eigener Initiative beteiligen. Der Auftraggeber darf die Zahl der Bewerber nach § 36 UVgO begrenzen, die vorgesehene Mindestzahl darf dabei nicht niedriger als drei sein.
Absätze 3 und 4: wann die Ausnahmen greifen
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 8 Absatz 3 UVgO in zwei Fällen zulässig: wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, oder wenn eine Öffentliche Ausschreibung beziehungsweise eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder für die Bewerber und Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum erreichten Vorteil oder zum Wert der Leistung im Missverhältnis steht. Eine feste Wertgrenze nennt Absatz 3 selbst nicht, das Missverhältnis ist im Einzelfall zu beurteilen.
Absatz 4 listet siebzehn Tatbestände für die Verhandlungsvergabe auf, darunter konzeptionelle oder innovative Lösungen, eine Leistung, die sich nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben lässt, besondere Dringlichkeit aus nicht vorhersehbaren Umständen, und den Fall, dass die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Nummer 17 ist der Anknüpfungspunkt für Wertgrenzen: danach ist die Verhandlungsvergabe zulässig, wenn Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums sie bis zu einem bestimmten Höchstwert zulassen. Die konkrete Zahl steht also nicht in der UVgO, sondern in der jeweiligen Bestimmung.
Was die Verfahrenswahl für Bieter sichtbar macht
Hier liegt der praktische Kern. Nach § 27 Absatz 1 UVgO teilt der Auftraggeber seine Vergabeabsicht in einer Auftragsbekanntmachung mit, wenn er eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb durchführt. Die beiden Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Sie werden nicht vorher veröffentlicht, sondern beginnen damit, dass die Vergabestelle ausgewählte Unternehmen unmittelbar anschreibt. Wer dort nicht bekannt ist, erfährt von dem Auftrag nichts und kann ihn auf keinem Portal finden.
Veröffentlichte Auftragsbekanntmachungen stehen nach § 28 Absatz 1 UVgO auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen und müssen zentral über die Suchfunktion des Verwaltungsportals des Bundes auffindbar sein. Für die stillen Verfahren gibt es nur nachträgliche Transparenz: § 30 Absatz 1 UVgO verpflichtet den Auftraggeber, über jeden im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer drei Monate lang zu informieren, einschließlich Verfahrensart und Name des beauftragten Unternehmens.
Daraus folgt eine konkrete Handlung. Die Suche nach veröffentlichten Bekanntmachungen deckt nur einen Teil des Marktes ab. Den anderen Teil erreicht ein Betrieb dadurch, dass er den Beschaffungsstellen in seinem Einzugsgebiet bekannt ist, denn aus diesem Kreis werden die Unternehmen für Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgewählt. Die Vergabebekanntmachungen nach § 30 UVgO zeigen zudem, welche Stellen so vergeben. Unterhalb von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer erlaubt § 14 UVgO den Direktauftrag ganz ohne Vergabeverfahren.
Der Unterschied zum Oberschwellenbereich
Oberhalb der Schwellenwerte gilt nicht die UVgO, sondern Teil 4 des GWB. § 119 GWB kennt andere Verfahrensnamen: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Das Grundmuster ist dennoch dasselbe, denn § 119 Absatz 2 GWB stellt das offene und das nicht offene Verfahren nach Wahl zur Verfügung, während die übrigen Verfahrensarten nur zur Verfügung stehen, soweit das Gesetz es gestattet. Ab welchem Wert welches Regime greift, behandelt der Beitrag zu den Schwellenwerten.
Welche Verfahrensarten national tatsächlich bekannt gemacht werden
Die Verfahrensart entscheidet darüber, ob ein Auftrag überhaupt öffentlich sichtbar wird. So verteilt sie sich über die nationalen Bekanntmachungen im offenen Bestand, also über den Teil des Marktes, für den die Unterschwellenvergabeordnung gilt:
| Verfahrensart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | 885 | 94,6 % | |
| Offenes Verfahren | 16 | 1,7 % | |
| Beschränkte Ausschreibung | 13 | 1,4 % | |
| Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 11 | 1,2 % | |
| Vorinformationsverfahren | 6 | 0,6 % | |
| beabsichtigte Beschränkte Ausschreibung | 5 | 0,5 % |
Die häufigste Form ist Öffentliche Ausschreibung mit 885 von 936 Verfahren, also 94,6 Prozent. Diese Zahlen zeigen allerdings nur, was bekannt gemacht wurde. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb werden vorher nicht veröffentlicht, und ein Direktauftrag ist gar kein Verfahren. Der Teil des Marktes, der sich beobachten lässt, ist deshalb kleiner als der Markt.
Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Welche Verfahrensarten nennt § 8 UVgO?
§ 8 Absatz 1 UVgO nennt die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. Die Aufzählung ist abschließend. Die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Verfahren steht in den §§ 9 bis 12 UVgO, der Direktauftrag nach § 14 UVgO ist dagegen kein Vergabeverfahren.
Darf ein Auftraggeber die Verfahrensart frei wählen?
Nur zum Teil. Nach § 8 Absatz 2 UVgO stehen ihm die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, zwischen diesen beiden besteht kein Vorrang. Alle übrigen Verfahrensarten setzen voraus, dass ein Tatbestand des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 vorliegt. Abschnitt 3 der Verfahrensordnung enthält für besondere Leistungen eigene Wahlrechte.
Werden alle Vergabeverfahren unterhalb der Schwelle veröffentlicht?
Nein. § 27 Absatz 1 UVgO verlangt eine Auftragsbekanntmachung nur für die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb. Die Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb beginnen mit einer direkten Aufforderung an ausgewählte Unternehmen. Sie sind vorher nirgends auffindbar und tauchen erst nachträglich in einer Vergabebekanntmachung auf.
Ab welchem Auftragswert erfährt man von einer stillen Vergabe?
Nach § 30 Absatz 1 UVgO informiert der Auftraggeber über jeden im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Information steht drei Monate lang online und nennt unter anderem die Verfahrensart, Art und Umfang der Leistung sowie das beauftragte Unternehmen.
Steht die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe in § 8 UVgO?
Nicht als Zahl. § 8 Absatz 4 Nummer 17 UVgO erlaubt die Verhandlungsvergabe, wenn Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums sie bis zu einem bestimmten Höchstwert zulassen. Der Betrag ergibt sich also aus der jeweiligen Bestimmung des Bundes oder des Landes und kann sich unterscheiden. Die übrigen Tatbestände der Absätze 3 und 4 sind an Sachverhalte geknüpft, nicht an Beträge.