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Vergaberecht erklärt

Das Vergabebeschleunigungsgesetz aus Sicht der Bieter

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 137) und gilt seit dem 1. Juli 2026. Es ändert das GWB, die Vergabeverordnung, die Bundeshaushaltsordnung und rund ein Dutzend weiterer Gesetze. Dieser Text ordnet die Änderungen danach, was sie für ein Unternehmen bedeuten, das Angebote abgibt.

Stand 2026-11-06

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

Wortlaut aus GWB § 122 Eignung, amtliche Fassung des Bundesministeriums der Justiz

Ab wann das neue Recht gilt

Das Gesetz trat nach seinem Artikel 15 am 1. Juli 2026 in Kraft. Für laufende Verfahren enthält § 187 Absatz 2 GWB eine klare Übergangsregel: „Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 1. Juli 2026 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“

Für Bieter heißt das: maßgeblich ist der Beginn des Vergabeverfahrens, in aller Regel die Bekanntmachung, und nicht der Tag des Angebots oder des Zuschlags. Ein Verfahren, das im Juni bekannt gemacht wurde, läuft vollständig nach altem Recht, auch wenn der Zuschlag erst im Herbst fällt. Im Bestand, den dieser Index führt, sind solche Verfahren noch offen, und die Zählung unten zeigt, wie viele es sind.

Eignung: zuerst die Eigenerklärung, die Nachweise später

Die für den Alltag wichtigste Änderung steht in § 122 Absatz 3 GWB: „Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen.“ Darüber hinausgehende Unterlagen sollen nach dem zweiten Satz der Vorschrift nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.

§ 48 Absatz 2 VgV regelt den Ablauf. Der Auftraggeber fordert die Unterlagen erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote an und setzt dafür eine angemessene Frist. Versäumt ein Unternehmen sie, gelten die Vorschriften über Nachforderung und Ausschluss. Wenn Bescheinigungen verlangt werden, dann in der Regel solche, die das Online-Dokumentenarchiv e-Certis abdeckt. Neu ist außerdem, dass die Eignungskriterien und Nachweise mit dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, nicht nur mit dem Auftragsgegenstand.

Eine Entlastung ist das vor allem bei der Abgabe. Die Arbeit verschwindet aber nicht, sie verschiebt sich nach hinten und unter Zeitdruck: wer als aussichtsreich angefragt wird, muss die Belege innerhalb der gesetzten Frist liefern. Ein aktueller Nachweisordner bleibt deshalb die wichtigste Vorbereitung.

Im offenen Verfahren: erst das Angebot, dann die Eignung

§ 42 Absatz 4 VgV dreht die gewohnte Reihenfolge um: „Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch.“ Abweichen darf er, soweit ein erhöhter Aufwand oder andere verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, und eine Begründung dafür schuldet er nicht.

Praktisch prüft die Vergabestelle damit zuerst, welches Angebot nach den Zuschlagskriterien vorne liegt, und prüft die Eignung vor allem bei diesem Bieter. Für Sie zählt deshalb die Qualität des Angebots noch stärker als bisher, denn ein Angebot, das in der Wertung zurückliegt, wird auf die Eignung oft gar nicht mehr im Einzelnen geprüft.

Direktauftrag bis 50.000 Euro beim Bund

Artikel 3 des Gesetzes hat § 55 der Bundeshaushaltsordnung neu gefasst. Nach Absatz 2 dürfen Auftraggeber des Bundes Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beschaffen, die Wechselpflicht zwischen den beauftragten Unternehmen bleibt bestehen. Dieselbe Grenze gilt nach § 22 Absatz 2 der Haushaltsverordnung der Sozialversicherung für deren Träger.

An derselben Grenze von 50.000 Euro hängen jetzt weitere Pflichten. Die Abfrage beim Wettbewerbsregister ist ab diesem Wert vorgeschrieben (vorher ab 30.000 Euro), die Meldepflicht für die Vergabestatistik ebenfalls (vorher ab 25.000 Euro), und auch die Auskünfte nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz holen Auftraggeber erst ab 50.000 Euro statt ab 30.000 Euro ein. Für Länder und Kommunen gilt die neue Grenze nicht automatisch, dort entscheidet das Landesrecht.

Lose: der neue § 97a GWB

Der Losgrundsatz steht nicht mehr in § 97 Absatz 4 GWB, sondern in einem eigenen § 97a. Absatz 1 hält am Regelfall fest: Leistungen sind in Teillosen und Fachlosen zu vergeben. Zusammen vergeben werden dürfen sie nach Absatz 2 weiterhin, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern.

Neu ist Absatz 3. Danach dürfen Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden, aber nur bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Wert mindestens das Zweifache des Schwellenwerts erreicht, und nur, wenn sie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören, also Schiene, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze. Bei einer solchen Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen (Absatz 5). Bis zum 30. September 2027 muss die Bundesregierung dem Bundestag über die Wirkung dieser Ausnahme berichten.

Rechtsschutz: schneller, aber kürzer

Die Vergabekammer entscheidet nach § 167 Absatz 1 GWB innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags; verlängern kann im Ausnahmefall der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer, und die Verlängerung soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Die Kammer kann nach Lage der Akten entscheiden und per Video verhandeln, und das Verfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt.

Die folgenreichste Änderung steht in § 173 Absatz 1 GWB: „Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“ Passend dazu endet das Zuschlagsverbot, wenn der Auftraggeber vor der Kammer gewinnt, schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Wer vor der Kammer unterliegt, kann den Zuschlag mit der Beschwerde also nicht mehr ohne Weiteres aufhalten.

Daneben kann ein Nachprüfungsantrag jetzt auch wegen offensichtlichen Missbrauchs unzulässig sein, ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit ist nach Ablauf der Fristen des § 135 Absatz 2 GWB ausdrücklich unstatthaft, und in Ausnahmefällen dürfen Kammer oder Gericht einen Vertrag aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses bestehen lassen und stattdessen eine Geldsanktion oder eine kürzere Laufzeit anordnen. Für Bieter heißt das: Rügen früh und gründlich, denn die zweite Instanz bremst den Zuschlag nicht mehr.

Weitere Änderungen im Überblick

Viele kleinere Änderungen betreffen den Ablauf, den Bieter direkt bemerken. Die wichtigsten stehen in der folgenden Liste, jeweils mit der Fundstelle.

Was Bieter jetzt anders machen sollten

Prüfen Sie bei jeder Bekanntmachung zuerst das Datum. Verfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, laufen nach altem Recht, und dort gelten noch die bisherigen Nachweis- und Rechtsschutzregeln. Lesen Sie dann die Angaben nach § 48 Absatz 1 VgV: welche Unterlage mit dem Angebot verlangt wird und welche erst auf Anforderung. Diese Angabe bestimmt Ihren Zeitplan.

Investieren Sie die gewonnene Zeit in das Angebot selbst, denn im offenen Verfahren entscheidet es jetzt früher als die Eignung. Und rügen Sie einen erkannten Fehler früh: weil die sofortige Beschwerde nach einer verlorenen Kammerentscheidung den Zuschlag nicht mehr aufhält, ist das Verfahren vor der Vergabekammer praktisch die einzige Chance, ihn zu verhindern. Unterhalb der Schwellenwerte schließlich lohnt es sich, den Beschaffungsstellen des Bundes bekannt zu sein, denn bis 50.000 Euro wird dort ohne Bekanntmachung vergeben.

Wie viele offene Verfahren noch nach altem Recht laufen

Von 7015 offenen europaweiten Verfahren im Index tragen 1513 ein Veröffentlichungsdatum vor dem 1. Juli 2026, das sind 21,6 Prozent. Für Verfahren, die vor diesem Tag begonnen haben, gilt nach § 187 Absatz 2 GWB bis zum Ende das alte Recht, einschließlich der alten Regeln zum Rechtsschutz. Die übrigen 5502 Verfahren laufen nach dem neuen Recht. Der Anteil der alten Verfahren sinkt mit jeder abgelaufenen Frist, und bei Rahmenvereinbarungen mit langen Laufzeiten bleibt das alte Recht für die Vergabe selbst maßgeblich.

Gezählt über 12934 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-11-06. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Seit dem 1. Juli 2026. Verkündet wurde es am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 137. Vergabeverfahren, die vorher begonnen haben, werden nach § 187 Absatz 2 GWB nach altem Recht zu Ende geführt.

Muss ich mit dem Angebot noch alle Nachweise einreichen?

In der Regel nicht. Nach § 122 Absatz 3 GWB soll die Eignung zunächst durch Eigenerklärungen belegt werden, weitergehende Unterlagen werden nur von aussichtsreichen Bietern verlangt. Was wann vorzulegen ist, steht nach § 48 Absatz 1 VgV in der Bekanntmachung.

Gilt der Direktauftrag bis 50.000 Euro auch für Kommunen?

Nicht automatisch. § 55 BHO gilt für den Bund, die Haushaltsverordnung der Sozialversicherung übernimmt die Grenze für deren Träger. Länder und Kommunen folgen ihrem eigenen Haushalts- und Vergaberecht.

Hat die sofortige Beschwerde noch aufschiebende Wirkung?

Nicht, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. So bestimmt es § 173 Absatz 1 GWB für Verfahren, die seit dem 1. Juli 2026 begonnen haben.

Dürfen Lose jetzt einfach zusammen vergeben werden?

Nein. Die Losvergabe bleibt nach § 97a Absatz 1 GWB der Regelfall. Aus zeitlichen Gründen dürfen Lose nur bei großen Infrastrukturvorhaben zusammen vergeben werden, die aus dem Sondervermögen finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.

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