Vergaberecht erklärt
Die VOL/A und was an ihre Stelle getreten ist
Wer nach der Verdingungsordnung für Leistungen sucht, sucht nach einem Regelwerk, das unterhalb der EU-Schwellenwerte ersetzt wurde. Der Name lebt trotzdem weiter, in Vergabeunterlagen, in Verträgen und in der Sprache vieler Vergabestellen. Der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Text ist kleiner, als der Namenswechsel vermuten lässt.
Was die VOL/A geregelt hat
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen bestand aus zwei Teilen. Teil A regelte das Verfahren, also wie ein öffentlicher Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen ausschreibt, prüft und vergibt. Teil B regelte den Vertrag, also die Bedingungen, unter denen die beauftragte Leistung danach ausgeführt wird. Beide zusammen bildeten für Liefer- und Dienstleistungen das, was die VOB für Bauleistungen bis heute bildet.
Teil A war seinerseits in Abschnitte geteilt. Abschnitt 1 galt unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 oberhalb. Diese Zweiteilung ist der Grund, warum die Angabe VOL/A allein oft nicht genügt: die beiden Abschnitte betrafen dieselbe Leistungsart, aber völlig unterschiedliche Regelwerke mit unterschiedlichen Fristen, Bekanntmachungspflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten.
Was an ihre Stelle getreten ist
Unterhalb der Schwellenwerte hat die Unterschwellenvergabeordnung die Nachfolge angetreten. Die Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 sagt das ausdrücklich: die UVgO ersetzt die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A in der Ausgabe 2009. Damit ist der Abschnitt 1 der VOL/A als Grundlage für neue Verfahren abgelöst.
Oberhalb der Schwellenwerte war die Ablösung schon früher erfolgt. Dort gelten der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung, die das Verfahren unmittelbar regeln. Ein eigener Abschnitt 2 einer Verdingungsordnung wird dafür nicht mehr gebraucht. Für Liefer- und Dienstleistungen führt der Weg heute also entweder über die Vergabeverordnung oder über die Unterschwellenvergabeordnung, nicht mehr über die VOL/A.
Warum der alte Name trotzdem noch begegnet
Die UVgO ist keine Rechtsverordnung und tritt nicht schon dadurch in Kraft, dass sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Sie wird erst verbindlich, wenn das jeweilige Haushaltsrecht sie für anwendbar erklärt. Für den Bund ist das über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Paragraf 55 der Bundeshaushaltsordnung geschehen. Für die Länder entscheidet jeweils eigenes Landesrecht.
Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt dieses Textes: welches Regelwerk für eine konkrete Vergabestelle gilt, hängt an ihrem Träger und an dem Zeitpunkt, zu dem dieser die Umstellung vollzogen hat. Eine bundesweit gültige Aussage darüber gibt es nicht. Verlässlich ist nur die Angabe in den jeweiligen Vergabeunterlagen und das Haushaltsrecht des Landes, in dem die Stelle sitzt.
- Die Vergabeunterlagen nennen das anwendbare Regelwerk ausdrücklich
- Eine bundesweite Übersicht ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht
- Alte Verträge laufen nach dem Recht weiter, das bei Vertragsschluss galt
- Der Name im Formular sagt nichts über das Datum der Umstellung
Was sich an den Begriffen geändert hat
Der sichtbarste Unterschied ist ein Wort. Was die VOL/A Freihändige Vergabe nannte, heißt in der UVgO Verhandlungsvergabe. Gemeint ist im Kern dasselbe Verfahren, und die Begründung zur UVgO beschreibt die Zulassungsvoraussetzungen als Mischung aus den Gründen des Verhandlungsverfahrens oberhalb der Schwellenwerte und den bisherigen Gründen der Freihändigen Vergabe.
Auch an anderen Stellen ist der Text näher an der alten Ordnung, als der neue Name vermuten lässt. Die Begründung weist mehrere Regelungen als wortgleich übernommen aus, unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Wer die VOL/A kannte, findet sich in der UVgO deshalb schnell zurecht. Die Systematik ist neu geordnet, die Substanz vielfach nicht.
- Freihändige Vergabe heißt jetzt Verhandlungsvergabe
- Die Wertgrenzen stehen nicht mehr im Verfahrenstext selbst
- Die Dokumentationspflicht ist deutlich knapper gefasst
- Die Verfahrensarten sind abschließend in einer Vorschrift aufgezählt
VOL/B und die Parallele zur VOB
Teil B der alten Ordnung betrifft nicht das Verfahren, sondern den Vertrag. Er wird weiterhin verwendet, wenn ein Auftraggeber ihn in die Vergabeunterlagen einbezieht, und er ist von der Ablösung des Teils A nicht unmittelbar betroffen. Für einen Betrieb ist das der entscheidende Unterschied: Teil A bestimmt, wie man an den Auftrag kommt, Teil B bestimmt, was danach gilt.
Für Bauleistungen ist die Struktur bis heute parallel aufgebaut. Dort regelt die VOB Teil A das Verfahren und Teil B die Ausführung, und die Vergabeverordnung verweist für die Vergabe von Bauaufträgen ausdrücklich auf den Abschnitt 2 der VOB Teil A. Liefer- und Dienstleistungen haben diesen Weg verlassen, Bauleistungen nicht. Wer beides anbietet, arbeitet deshalb dauerhaft mit zwei verschiedenen Systematiken, je nachdem, ob der Auftrag als Bauleistung oder als Dienstleistung ausgeschrieben wird. Die Einordnung nimmt der Auftraggeber vor, und sie steht in der Bekanntmachung.
Was ein Betrieb daraus mitnimmt
Für die tägliche Arbeit zählt weniger die Geschichte als die Frage, welcher Text auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist. Die Antwort steht in den Vergabeunterlagen und nicht in einer Übersicht. Wird dort die UVgO genannt, gelten deren Verfahrensarten und Fristen. Wird noch die VOL/A genannt, lohnt eine Nachfrage über die Vergabeplattform, weil sich daraus ergeben kann, welche Frist und welche Rüge überhaupt greifen.
Der zweite Punkt ist sprachlicher Natur und spart Zeit. Wer eine Veröffentlichung oder ein Formular mit dem Begriff Freihändige Vergabe liest, kann davon ausgehen, dass die Verhandlungsvergabe der UVgO gemeint ist oder ein Verfahren nach altem Recht vorliegt. Beides führt zu unterschiedlichen Pflichten, und die Unterscheidung kostet eine Frage, nicht einen Tag.
Für Unterlagen, die im Betrieb ohnehin vorgehalten werden, ändert der Wechsel wenig. Eigenerklärungen, Nachweise zur Fachkunde und Referenzen werden unter beiden Ordnungen verlangt, und die Anforderungen sind in der Sache vergleichbar geblieben. Wer seine Nachweise gepflegt hat, muss sie wegen der Umstellung nicht neu aufbauen, sondern nur dort anpassen, wo die Vergabestelle eine bestimmte Form vorgibt.
Der Bereich, den die VOL/A geregelt hat
Die Verdingungsordnung für Leistungen betraf Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte, nicht Bauleistungen. Wie groß dieser Ausschnitt im offenen Bestand ist, zeigt die Aufteilung nach Leistungsart und Herkunft:
| Leistungsart | Offen | EU | National | EU-Anteil |
|---|---|---|---|---|
| Bauleistung | 3296 | 2662 | 634 | 80,8 % |
| Lieferleistung | 3170 | 3145 | 25 | 99,2 % |
| Dienstleistung | 2293 | 2117 | 176 | 92,3 % |
| Arbeitsmarktdienstleistungen | 108 | 84 | 24 | 77,8 % |
Von den 868 nationalen Bekanntmachungen entfallen 201 auf Liefer- und Dienstleistungen, also 23,2 Prozent. Genau dieser Teil wird heute von der Unterschwellenvergabeordnung erfasst, während der Rest, ganz überwiegend Bauleistungen, weiterhin dem Abschnitt 1 der VOB Teil A folgt. Die Ablösung der VOL/A betrifft damit den kleineren Teil des national sichtbaren Marktes.
Gezählt über 8883 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Gilt die VOL/A heute noch?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte hat die Unterschwellenvergabeordnung die VOL/A Teil A in der Ausgabe 2009 ersetzt. Verbindlich wird die UVgO allerdings erst durch das jeweilige Haushaltsrecht, beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. Ob eine bestimmte Stelle bereits umgestellt hat, ergibt sich deshalb aus ihren Vergabeunterlagen und nicht aus einer bundesweiten Regel.
Was ist der Unterschied zwischen VOL/A und VOL/B?
Teil A regelt das Vergabeverfahren, also den Weg bis zum Zuschlag. Teil B regelt die Bedingungen für die Ausführung des erteilten Auftrags. Die Ablösung betrifft den Teil A. Teil B wird weiterhin verwendet, wenn ein Auftraggeber ihn in die Vergabeunterlagen einbezieht, und ist damit für die Vertragsabwicklung weiter von Bedeutung.
Heißt die Freihändige Vergabe jetzt Verhandlungsvergabe?
Unterhalb der Schwellenwerte ja. Die UVgO verwendet den Begriff Verhandlungsvergabe für das Verfahren, das die VOL/A Freihändige Vergabe nannte. Die Voraussetzungen wurden dabei neu zusammengestellt, teils aus dem Verhandlungsverfahren oberhalb der Schwellenwerte, teils wortgleich aus der alten Ordnung übernommen.
Gab es einen Abschnitt 2 der VOL/A?
Ja, er galt oberhalb der EU-Schwellenwerte. Diese Ebene wird heute unmittelbar durch den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geregelt, sodass für Liefer- und Dienstleistungen kein eigener Abschnitt einer Verdingungsordnung mehr benötigt wird.
Gilt dasselbe für Bauleistungen?
Nein. Für Bauleistungen besteht die Zweiteilung fort. Die Vergabeverordnung verweist für die Vergabe von Bauaufträgen auf den Abschnitt 2 der VOB Teil A, und unterhalb der Schwellenwerte kommt der Abschnitt 1 der VOB Teil A zur Anwendung. Die Ablösung durch die UVgO betrifft Liefer- und Dienstleistungen.