Vergaberecht erklärt
Die Absage und was Sie danach verlangen können
Eine Absage ist kein Schlusspunkt, sondern der Beginn einer kurzen Frist. Oberhalb der Schwellenwerte darf der Vertrag erst nach einer Wartezeit geschlossen werden, und die Zeit, in der Sie etwas unternehmen können, wird in Kalendertagen gemessen, nicht in Werktagen.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Was unterhalb der Schwellenwerte gilt
§ 46 Absatz 1 UVgO verpflichtet den Auftraggeber, jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung zu unterrichten. Dasselbe gilt für die Aufhebung oder erneute Einleitung eines Verfahrens einschließlich der Gründe.
Auf Verlangen unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags, die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots sowie über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots.
Das Wort auf Verlangen ist entscheidend. Diese Begründung kommt unterhalb der Schwellenwerte in der Regel nicht von selbst. Wer sie will, muss sie schriftlich anfordern.
Was oberhalb der Schwellenwerte gilt
§ 134 Absatz 1 GWB verlangt, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den Namen des Unternehmens zu informieren, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Diese Information kommt von selbst, sie muss nicht beantragt werden. Sie ist der Auslöser für die Wartefrist.
Die Wartefrist vor dem Vertragsschluss
Nach § 134 Absatz 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information elektronisch oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs bei Ihnen kommt es ausdrücklich nicht an. Wer eine Mitteilung erst zwei Tage später liest, hat zwei Tage weniger.
Die Rügefrist
Nach § 160 Absatz 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß vor Einreichung des Antrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht. Ein Interesse allein genügt also nicht, es muss ein eigener Nachteil dargelegt werden.
Praktisch heißt das: sobald Sie einen Fehler erkennen, läuft eine sehr kurze Uhr. Die Rüge geht an den Auftraggeber, nicht an die Vergabekammer, und sie sollte den Verstoß benennen und nicht nur Unzufriedenheit ausdrücken.
Wie viel Zeit in den offenen Verfahren tatsächlich bleibt
Fristen im Vergaberecht laufen in Kalendertagen. So verteilt sich die verbleibende Zeit über die Verfahren, die gerade offen sind:
| Restlaufzeit | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 3211 | 34,0 % | |
| mehr als 30 Tage | 2373 | 25,2 % | |
| weniger als 7 Tage | 2040 | 21,6 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1808 | 19,2 % |
Für die Praxis heißt das: ein erheblicher Teil der Verfahren läuft in weniger als zwei Wochen ab. Wer erst nach der Absage anfängt, die Rechtslage zu klären, hat die Zehn-Tage-Frist für eine Rüge oft schon halb verbraucht.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss mir der Auftraggeber sagen, wer gewonnen hat?
Oberhalb der Schwellenwerte ja, nach § 134 Absatz 1 GWB von selbst. Unterhalb nach § 46 UVgO auf Verlangen, und dann innerhalb von 15 Tagen nach Eingang Ihres Antrags.
Wie lange muss der Auftraggeber nach der Absage warten?
15 Kalendertage nach Absendung der Information, bei elektronischer Übermittlung zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung.
Wie lange habe ich Zeit für eine Rüge?
Zehn Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Verstoß erkannt haben, so § 160 Absatz 3 GWB. Die Frist ist kurz und wird in Kalendertagen gerechnet.
Bekomme ich unterhalb der Schwellenwerte auch eine Begründung?
Nur auf Verlangen. § 46 Absatz 1 UVgO sieht die Unterrichtung über die wesentlichen Ablehnungsgründe und die Vorteile des erfolgreichen Angebots vor, wenn Sie sie beantragen.
Gibt es unterhalb der Schwellenwerte eine Vergabekammer?
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Teil 4 GWB steht nur oberhalb der Schwellenwerte offen. Unterhalb bleibt der Weg über die Fachaufsicht und den ordentlichen Rechtsweg.