Vergaberecht erklärt
Wie viel Zeit Sie für ein Angebot haben
Im Vergabeverfahren läuft nicht eine Frist, sondern mehrere, und jede hat ihren eigenen Startpunkt. Die wichtigste für Ihren Betrieb ist die Angebotsfrist: Ist sie abgelaufen, ist das Angebot aus dem Verfahren, unabhängig davon, wie gut kalkuliert wurde. Die Vergabeverordnung schreibt für jede Verfahrensart eine Mindestdauer vor und verpflichtet den Auftraggeber in zwei Fällen ausdrücklich zur Verlängerung. Wer diese Regeln kennt, erkennt eine zu knappe Frist und weiß, wann er sie beanstanden kann.
Angebotsfrist, Teilnahmefrist, Bindefrist
Die Angebotsfrist ist die Frist für den Eingang der Angebote. Die Teilnahmefrist gilt dem Eingang der Teilnahmeanträge und läuft nur in den zweistufigen Verfahren. Beide betreffen die Zeit vor der Abgabe. Die Bindefrist beginnt erst danach und ist im Beitrag zu Zuschlagsfrist und Bindefrist beschrieben. Hier geht es um die Fristen bis zur Abgabe.
Die Mindestfristen stehen in den §§ 15 bis 19 VgV, geordnet nach Verfahrensart. Gerechnet wird ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht ab dem Tag, an dem Sie die Bekanntmachung finden. Nennt der Auftraggeber bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen einen späteren Veröffentlichungstag, zählt nach § 40 Absatz 1 VgV dieser Tag.
Eine Mindestfrist ist eine Untergrenze, kein Richtwert. § 20 Absatz 1 VgV verpflichtet den Auftraggeber, die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. Setzt die Kalkulation eine Ortsbesichtigung voraus, ist die Frist nach § 20 Absatz 2 VgV entsprechend zu bemessen.
Offenes Verfahren: 35 Tage, elektronisch 30 Tage
Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Absatz 2 VgV mindestens 35 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote, darf er nach § 15 Absatz 4 VgV fünf Tage abziehen. Da oberhalb der Schwellenwerte ohnehin elektronisch eingereicht wird, ist das der Regelfall: Aus 35 Tagen werden 30.
Macht eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung unmöglich, erlaubt § 15 Absatz 3 VgV mindestens 15 Tage. Das ist eine Ausnahme mit Begründungslast, und eine verspätete Planung der Vergabestelle trägt sie nicht. Im offenen Verfahren gilt außerdem § 15 Absatz 5 VgV: Der Auftraggeber darf nur Aufklärung verlangen, Verhandlungen über Inhalte oder Preise sind unzulässig. Was bei Fristablauf im System liegt, ist endgültig.
- Offenes Verfahren: 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage
- Nicht offenes Verfahren: 30 Tage Teilnahmefrist, danach 30 Tage Angebotsfrist
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: 30 Tage bis zum Erstangebot
- Wettbewerblicher Dialog: mindestens 30 Tage für den Teilnahmeantrag
- Dringlichkeit: 15 Tage Teilnahmefrist, zehn Tage für das Angebot
Zweistufige Verfahren: erst Teilnahmeantrag, dann Angebot
Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht zuerst der Teilnahmewettbewerb. Die Teilnahmefrist beträgt nach § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 VgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung; im wettbewerblichen Dialog nennt § 18 Absatz 3 VgV dieselbe Frist. In dieser Phase geben Sie kein Angebot ab, sondern die nach § 48 Absatz 1 VgV geforderten Eignungsunterlagen.
Erst die ausgewählten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, und damit beginnt die zweite Frist. Sie beträgt im nicht offenen Verfahren nach § 16 Absatz 5 VgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung dieser Aufforderung; für das Erstangebot im Verhandlungsverfahren nennt § 17 Absatz 6 VgV dieselbe Dauer. Fünf Tage Verkürzung bei elektronischer Einreichung erlauben auch hier § 16 Absatz 8 und § 17 Absatz 9 VgV.
Außer den obersten Bundesbehörden dürfen alle Auftraggeber diese zweite Frist nach § 16 Absatz 6 und § 17 Absatz 7 VgV im Einvernehmen festlegen, solange alle Bewerber dieselbe Frist erhalten; ohne Einigung bleiben zehn Tage. Bei Dringlichkeit sinkt die Angebotsfrist nach § 16 Absatz 7 und § 17 Absatz 8 VgV ebenfalls auf zehn Tage, die Teilnahmefrist auf 15 Tage.
Was eine Vorinformation an Zeit kostet
Der Auftraggeber kann seine Beschaffungsabsicht vorab durch eine Vorinformation nach § 38 VgV bekanntgeben. Dann darf die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf zehn Tage sinken. § 38 Absatz 3 VgV knüpft das an zwei Bedingungen: Die Vorinformation muss die vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit sie bei Veröffentlichung vorlagen, und sie muss mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vor Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt worden sein. Wer Vorinformationen über TED verfolgt, sieht solche Aufträge früh kommen.
Wann der Auftraggeber verlängern muss
§ 20 Absatz 3 VgV nennt zwei Pflichtfälle. Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Fristablauf bereitstehen; in den Dringlichkeitsfällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 und § 17 Absatz 8 VgV sind es vier Tage. Das ist die praktische Antwort darauf, bis wann Bieterfragen beantwortet sein müssen.
Der zweite Fall ist die wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen. Wird das Leistungsverzeichnis korrigiert, ein Plan ausgetauscht oder eine Anforderung geändert, ist die Frist zu verlängern, und zwar im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Änderung. Die Pflicht entfällt, wenn die Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde. Eine Frage zwei Tage vor Ablauf erzwingt also nichts: Fragen Sie früh.
Der letzte Tag und die Lage unterhalb der Schwellenwerte
Eine Angebotsfrist ist ein Zeitpunkt auf die Minute, kein Tag. Das elektronische System schließt den Eingang selbst, danach gibt es keine Schaltfläche mehr. § 57 Absatz 1 Nummer 1 VgV regelt die Folge: Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dabei kein Ermessen, auch nicht beim günstigsten Preis.
Der Wortlaut kennt eine einzige enge Ausnahme, nämlich dass der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Gemeint ist eine nachweisbare Störung der Plattform, nicht ein zu spät begonnener Upload. Planen Sie die Abgabe auf den Vortag und sichern Sie die Eingangsbestätigung, die Uhrzeit und Tag des Datenempfangs belegt.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten diese Tagesangaben nicht. § 13 UVgO kennt keine festen Mindestfristen, sondern verpflichtet auf angemessene und für alle gleiche Fristen sowie in Absatz 4 auf eine entsprechende Verlängerungspflicht. Nach § 54 UVgO sollen Fristen nach dem Kalendertag bestimmt werden; berechnet wird nach den §§ 186 bis 193 BGB.
Gesetzliche Mindestfrist und tatsächlich verbleibende Zeit
Die Mindestfristen der Vergabeverordnung laufen ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, nicht ab dem Tag, an dem ein Betrieb sie findet. Die Zahl, die über die Teilnahme entscheidet, ist deshalb nicht die Frist, sondern der Rest davon. So sieht er im offenen Bestand aus:
| Restfrist | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 3057 | 32,7 % | |
| mehr als 30 Tage | 2317 | 24,8 % | |
| weniger als 7 Tage | 2264 | 24,2 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1714 | 18,3 % |
3978 von 9352 Verfahren, also 42,5 Prozent, haben weniger als zwei Wochen übrig, während nur 2317 noch über dreißig Tage bieten. Das erklärt, warum die gesetzlichen dreißig oder fünfunddreißig Tage in der Praxis selten ankommen: der größte Teil der Frist ist verbraucht, bevor die Bekanntmachung gefunden wird. Eine tägliche Beobachtung des Bestands wirkt deshalb stärker als jede Verlängerung, die man beantragen könnte.
Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?
Mindestens 35 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, so § 15 Absatz 2 VgV. Akzeptiert der Auftraggeber elektronische Angebote, darf er nach § 15 Absatz 4 VgV fünf Tage abziehen, sodass 30 Tage bleiben. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit sind es mindestens 15 Tage, und mit einer wirksamen Vorinformation ebenfalls 15 Tage.
Bis wann müssen Bieterfragen beantwortet werden?
§ 20 Absatz 3 Nummer 1 VgV verlangt eine Fristverlängerung, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bereitstehen. In den Dringlichkeitsfällen sind es vier Tage. Eine absolute Antwortpflicht für jede Frage folgt daraus nicht, wohl aber die Pflicht, bei verspäteter Antwort die Frist zu verlängern.
Ab wann läuft die Frist, ab Veröffentlichung oder ab Absendung?
Gerechnet wird ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Nennt der Auftraggeber bei der Übermittlung einen späteren Tag zur Veröffentlichung, kommt es nach § 40 Absatz 1 VgV auf diesen späteren Tag an. Der Tag, an dem Sie die Ausschreibung entdecken, spielt für die Berechnung keine Rolle.
Kann der Auftraggeber die Angebotsfrist nachträglich verkürzen?
Nein. Eine gesetzte Frist lässt sich nicht zu Lasten der Bieter verkürzen, weil sonst Gleichbehandlung und Kalkulationszeit verloren gingen. Geregelt ist der umgekehrte Weg: § 20 Absatz 3 VgV verpflichtet in zwei Fällen zur Verlängerung. Kürzer wird eine Frist nur vorab, durch die Wahl der Verfahrensart, elektronische Abgabe, Dringlichkeit oder eine Vorinformation.
Was passiert, wenn mein Angebot eine Minute zu spät eingeht?
Es wird nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dabei kein Ermessen. Die einzige Ausnahme im Wortlaut gilt, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa bei einer nachweisbaren Störung der Vergabeplattform. Eigene Technikprobleme und ein zu spät begonnener Upload zählen nicht dazu.