Vergaberecht erklärt
Das offene Verfahren
Das offene Verfahren ist die Form, in der ein Betrieb öffentlichen Aufträgen am häufigsten begegnet. Es hat nur eine Stufe, es steht jedem Unternehmen offen, und es verbietet jede Verhandlung. Diese drei Eigenschaften bestimmen zusammen, was bis zum Abgabetermin fertig sein muss.
Was das offene Verfahren ist
Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Vergabeverordnung fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, und jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Es gibt keine Vorauswahl, keine Einladung und keinen Teilnahmewettbewerb. Wer die Bekanntmachung findet und die Anforderungen erfüllt, darf bieten. Eine Zulassung, eine Einladung oder eine vorherige Registrierung beim Auftraggeber ist dafür nicht erforderlich.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschreibt dieselbe Verfahrensart in Paragraf 119 Absatz 3 mit denselben Worten. Wichtiger ist dort der Absatz 2: das offene und das nicht offene Verfahren stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl zur Verfügung, alle anderen Verfahrensarten nur, soweit das Gesetz es gestattet. Das erklärt, warum diese eine Form den Bestand dominiert.
Die Fristen
Die Angebotsfrist beträgt nach Paragraf 15 Absatz 2 mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Gezählt wird also nicht ab dem Tag, an dem ein Betrieb die Bekanntmachung findet, sondern ab der Absendung. Wer spät sucht, hat entsprechend weniger übrig. Diese Zählweise gilt einheitlich, unabhängig davon, über welche Plattform die Bekanntmachung gefunden wurde.
Von diesem Ausgangswert gibt es drei Abweichungen, und alle drei verkürzen. Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote, darf er nach Absatz 4 um fünf Tage verkürzen, was oberhalb der Schwellenwerte der Regelfall ist. Macht eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung unmöglich, sind nach Absatz 3 mindestens 15 Tage möglich. Und nach einer ordnungsgemäßen Vorinformation kann die Frist nach Paragraf 38 Absatz 3 ebenfalls auf 15 Tage sinken.
- Grundfall 35 Tage ab dem Tag nach der Absendung
- Fünf Tage weniger bei elektronischer Angebotsabgabe
- Mindestens 15 Tage bei begründeter Dringlichkeit
- Mindestens 15 Tage nach wirksamer Vorinformation
Warum hier nicht verhandelt wird
Paragraf 15 Absatz 5 ist die Vorschrift, die dieses Verfahren von allen anderen trennt. Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder über deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder der Preise, sind unzulässig. Das ist kein Ermessen, sondern ein Verbot.
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Regel dieses Textes: das abgegebene Angebot ist das endgültige Angebot. Es gibt keine zweite Runde, in der ein zu hoher Preis nachgebessert oder eine vergessene Position ergänzt werden kann. Eine spätere Frage der Vergabestelle ist eine Aufklärungsfrage, und eine Antwort, die den Inhalt des Angebots verändert, ist selbst eine unzulässige Änderung.
Eignung und Angebot in einem Schritt
Weil es keinen Teilnahmewettbewerb gibt, werden Eignung und Angebot gemeinsam eingereicht. Der Auftraggeber prüft beides nach der Öffnung. Das verschiebt den Aufwand nach vorn: die Eigenerklärungen, die Nachweise und die Referenzen müssen zum Abgabetermin vorliegen und nicht erst nach einer Vorauswahl. Für kleinere Betriebe ist das der eigentliche Nachteil dieser Verfahrensart: der volle Aufwand entsteht, bevor irgendeine Rückmeldung darüber vorliegt, ob die Eignung überhaupt anerkannt wird.
Genau hier entscheidet sich ein großer Teil der Verfahren, lange bevor der Preis eine Rolle spielt. Ein vollständig kalkuliertes Angebot, dem eine geforderte Erklärung fehlt, steht schlechter da als ein teureres Angebot, das vollständig ist. Ob eine fehlende Unterlage nachgefordert werden darf, richtet sich nach Paragraf 56, und für wertungsrelevante Angaben ist die Antwort in aller Regel nein.
Was ein Betrieb daraus mitnimmt
Die erste Konsequenz betrifft den Zeitpunkt. Da die Frist ab der Absendung läuft und nicht ab dem Fund, ist die tägliche Beobachtung des Bestandes wirksamer als jede Verlängerung, die man beantragen könnte. Eine Verlängerung nach Paragraf 20 Absatz 3 setzt außerdem voraus, dass die zusätzlichen Informationen rechtzeitig angefordert wurden.
Die zweite Konsequenz betrifft die Vollständigkeit. Weil nicht verhandelt wird und wertungsrelevante Unterlagen nicht nachgereicht werden können, ist die letzte Prüfung vor dem Hochladen kein Formalismus, sondern der Teil des Verfahrens, an dem die meisten vermeidbaren Ausschlüsse entstehen. Eine Liste der geforderten Unterlagen aus der Bekanntmachung, abgehakt gegen das eigene Angebot, ist die wirksamste Maßnahme dagegen.
Was vor der Entscheidung zu prüfen ist
Bevor ein Betrieb in die Kalkulation einsteigt, lohnt ein Blick auf vier Angaben der Bekanntmachung. Die erste ist die Frist und der Zeitpunkt der Absendung, denn daraus ergibt sich der tatsächlich verbleibende Vorlauf. Die zweite ist der Leistungsumfang im Verhältnis zur eigenen Kapazität, einschließlich der Frage, ob der Auftrag in Lose geteilt ist und ob ein einzelnes Los erreichbar wäre.
Die dritte Angabe ist die geforderte Eignung. Sie muss nach Paragraf 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits in der Bekanntmachung stehen, und strengere Anforderungen dürfen später nicht nachgeschoben werden. Die vierte ist die Benennung der zuständigen Vergabekammer, die oberhalb der Schwellenwerte anzugeben ist und damit zugleich bestätigt, dass der Rechtsweg offensteht.
Erst wenn diese vier Punkte passen, lohnt der Aufwand. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: der häufigste vermeidbare Fehler besteht darin, ein Verfahren vollständig durchzurechnen und erst danach zu bemerken, dass eine geforderte Referenz oder eine Zertifizierung fehlt, die von Anfang an in der Bekanntmachung stand.
Was von den 35 Tagen ankommt
Die Mindestfrist läuft ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung, nicht ab dem Tag, an dem ein Betrieb sie findet. Entscheidend ist deshalb nicht die gesetzliche Frist, sondern ihr Rest. So verteilt er sich über die offenen Verfahren:
| Restfrist | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 2825 | 31,8 % | |
| mehr als 30 Tage | 2266 | 25,5 % | |
| weniger als 7 Tage | 2109 | 23,7 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1683 | 18,9 % |
3792 von 8883 Verfahren, also 42,7 Prozent, haben weniger als zwei Wochen übrig. Da im offenen Verfahren Eignung und Angebot gemeinsam eingereicht werden und nicht verhandelt werden darf, ist in dieser Gruppe kaum noch etwas zu retten, was nicht schon vorbereitet war.
Gezählt über 8883 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie lang ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?
Mindestens 35 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Akzeptiert der Auftraggeber elektronische Angebote, darf er um fünf Tage verkürzen. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit sind mindestens 15 Tage möglich, und nach einer wirksamen Vorinformation kann die Frist ebenfalls auf 15 Tage sinken.
Darf über den Preis verhandelt werden?
Nein. Paragraf 15 Absatz 5 der Vergabeverordnung erlaubt nur Aufklärung über das Angebot oder die Eignung und erklärt Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, ausdrücklich für unzulässig. Das abgegebene Angebot ist damit endgültig, und eine Antwort, die seinen Inhalt verschiebt, führt zum Ausschluss.
Muss ich mich vorher bewerben?
Nein. Das offene Verfahren hat nur eine Stufe. Es gibt keinen Teilnahmewettbewerb und keine Einladung, jedes interessierte Unternehmen kann unmittelbar ein Angebot abgeben. Die Nachweise zur Eignung werden dabei zusammen mit dem Angebot eingereicht und erst nach der Öffnung geprüft.
Warum sind fast alle Verfahren offene Verfahren?
Weil nur das offene und das nicht offene Verfahren dem Auftraggeber nach Paragraf 119 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen frei zur Verfügung stehen. Alle anderen Verfahrensarten setzen einen gesetzlichen Zulassungsgrund voraus, der begründet und dokumentiert werden muss.
Kann die Frist verlängert werden?
Sie muss verlängert werden, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht fristgerecht bereitgestellt werden oder wenn der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich ändert. Wurde die Information dagegen nicht rechtzeitig angefordert, besteht dieser Anspruch nicht.