Vergaberecht erklärt
Barrierefreiheit als Vorgabe in der Leistungsbeschreibung
Barrierefreiheit ist im Vergaberecht keine freiwillige Zugabe. § 121 Absatz 2 GWB verlangt, dass die Kriterien der Zugänglichkeit in die Leistungsbeschreibung einfließen, sobald die Leistung von natürlichen Personen genutzt werden soll. Für Bieter heißt das: Die Anforderung steht in den Unterlagen, sie ist Teil der Leistung, und sie ist nachzuweisen. Dieser Text zeigt, woher die Anforderungen kommen und wie der Nachweis aussieht.
Die Vorgabe im Gesetz
§ 121 Absatz 1 GWB verlangt, den Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, damit die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote vergleichbar werden. Absatz 2 setzt darauf auf: Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen. Die Formulierung ist verpflichtend und kein bloßer Programmsatz.
Der Anwendungsbereich ist weiter, als viele annehmen. Er umfasst nicht nur Leistungen für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch solche, die Beschäftigte nutzen, also etwa Fachanwendungen, Dienstfahrzeuge, Möbel, Schulungen oder Verwaltungsgebäude. Entscheidend ist allein die Nutzung durch Menschen und nicht der Kreis der Adressaten. Reine Vorleistungen ohne Nutzerkontakt, etwa eine Rohrleitung im Erdreich oder ein Maschinenbauteil in einer Anlage, fallen dagegen nicht darunter.
Wann eine Abweichung trägt
Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, aber nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Ordnungsgemäß heißt dokumentiert: Die Begründung gehört in den Vergabevermerk und muss sich auf den konkreten Auftrag beziehen. Tragfähig sind etwa der fehlende Nutzerkontakt, ein technisch unerreichbarer Stand oder eine Anforderung, die im Verhältnis zum Auftragswert unverhältnismäßig wäre. Nicht tragfähig sind pauschale Verweise auf knappe Haushaltsmittel, auf ein vorhandenes Altsystem oder auf die Formulierung einer früheren Ausschreibung.
Für Bieter ist das eine Prüffrage vor der Kalkulation. Fehlt in einer Leistungsbeschreibung für eine offensichtlich publikumsbezogene Leistung jede Aussage zur Barrierefreiheit, ist die Leistung nicht eindeutig beschrieben, und die Angebote werden unvergleichbar. Ein Bieter, der Barrierefreiheit einkalkuliert, verliert dann gegen einen, der sie weglässt. Dieser Mangel ist aus den Vergabeunterlagen erkennbar und deshalb nach § 160 Absatz 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen.
Verbindliche Anforderungen aus dem EU-Recht
§ 31 Absatz 5 VgV schärft die Vorgabe nach: Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 GWB durch einen Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, muss die Leistungsbeschreibung darauf Bezug nehmen, soweit die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer betroffen ist. Aus einem allgemeinen Berücksichtigungsgebot wird damit eine konkrete Verweisungspflicht, und der Bieter findet die maßgebliche Norm direkt in den Unterlagen.
Solche Rechtsakte gibt es inzwischen für zwei große Bereiche. Die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erfasst die digitalen Auftritte der Verwaltung und ist in Deutschland über das Behindertengleichstellungsgesetz und die Verordnungen von Bund und Ländern umgesetzt. Die Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ist im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt und seit dem 28. Juni 2025 anwendbar.
IT-Beschaffung: BITV 2.0 und EN 301 549
Für die IT-Beschaffung des Bundes ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung der Maßstab. Sie verpflichtet die Stellen des Bundes und verlangt neben der technischen Zugänglichkeit auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit, einen Feedback-Mechanismus sowie Basisinformationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache. Die Länder haben eigene Verordnungen mit demselben Grundgerüst erlassen. Welche davon gilt, ergibt sich aus der Stelle, die ausschreibt, und steht regelmäßig in den Vergabeunterlagen.
Technisch führen alle Wege zur harmonisierten europäischen Norm EN 301 549. Sie übersetzt die Web Content Accessibility Guidelines in europäisches Normenrecht und geht darüber hinaus, weil sie nicht nur Webseiten erfasst, sondern auch Software, Dokumente, Hardware, Telekommunikationsprodukte und den zugehörigen Support. Vergabestellen verweisen meist auf die jeweils geltende Fassung. Jede Bezugnahme auf eine Norm ist nach § 31 Absatz 2 VgV mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen, sodass gleichwertige Lösungen möglich bleiben.
- Bedienbarkeit vollständig über die Tastatur ohne Mausbedienung
- ausreichende Kontraste und frei skalierbare Schriftgrößen
- Textalternativen für Bilder, Symbole und Bedienelemente
- korrekte Auszeichnung von Formularen, Fehlern und Überschriften
- barrierefreie Dokumente und Untertitel bei Videoinhalten
Bauleistungen: die DIN 18040
Im Bauwesen beschreibt die Normenreihe DIN 18040 das barrierefreie Bauen: Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 für Wohnungen und Teil 3 für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Bauordnungsrechtlich verbindlich werden diese Regeln über die Technischen Baubestimmungen der Länder, die ihre Anwendung anordnen und teils abweichende Festlegungen treffen. Für die Ausschreibung heißt das: Maßgeblich ist immer die Landesregelung, und die Leistungsbeschreibung muss die jeweils geforderten Teile benennen.
Die Anforderungen sind maßhaltig und damit kalkulierbar. Es geht um nutzbare Bewegungsflächen vor Bedienelementen, um Türdurchgangsbreiten, um schwellenfreie Übergänge, um erreichbare Bedienhöhen, um taktile und visuell kontrastierende Leitelemente sowie um das Zwei-Sinne-Prinzip bei Alarm- und Informationssystemen. Wer hier im Angebot ein abweichendes Produkt einsetzen will, muss die Gleichwertigkeit belegen, und zwar bezogen auf die konkrete Anforderung und nicht auf das Produkt insgesamt.
Wie ein Bieter Konformität nachweist
Die Nachweisregeln stehen in den §§ 33 und 34 VgV. Der Auftraggeber kann Bescheinigungen einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, insbesondere Testberichte oder Zertifizierungen, muss aber gleichwertige Bescheinigungen anderer Stellen akzeptieren. Hatte ein Unternehmen ohne eigenes Verschulden keinen Zugang zu solchen Bescheinigungen oder keine Möglichkeit, sie fristgerecht zu beschaffen, sind auch andere geeignete Unterlagen zu akzeptieren, etwa ein technisches Dossier des Herstellers, das die geforderten Merkmale belegt.
In der Praxis sind das je nach Leistung ein Prüfbericht zur Zugänglichkeit einer Anwendung, eine ausgefüllte Konformitätstabelle zur EN 301 549 mit Angabe des Erfüllungsgrads je Kriterium, eine Herstellererklärung mit Prüfprotokollen oder im Bau die Bestätigung der geplanten Maße und Produkte anhand von Datenblättern. Zugänglichkeit kann zusätzlich ein Zuschlagskriterium sein, denn § 58 Absatz 2 VgV nennt sie ausdrücklich neben der Übereinstimmung mit den Anforderungen des Designs für Alle.
Wo die Vorgabe am häufigsten greift
Barrierefreiheit ist bei Leistungen für natürliche Personen zu berücksichtigen. Zwei Bereiche trifft das besonders oft. Im offenen Bestand liegen derzeit 147 Bekanntmachungen aus dem Bereich IT-Dienstleistungen und 2824 aus dem Bauwesen, gezählt über die CPV-Hauptgruppe.
Bei IT entscheidet in aller Regel die harmonisierte Norm EN 301 549 darüber, was als barrierefrei gilt, bei Bauleistungen die DIN 18040. Beide stehen nicht im Gesetz, sondern in der Leistungsbeschreibung. Ob und wie streng sie gefordert werden, lässt sich der Bekanntmachung nicht entnehmen, sondern erst den Vergabeunterlagen.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit für jede Ausschreibung?
Nein, aber für jede Leistung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist. Das schließt Leistungen für Beschäftigte der Verwaltung ein, also auch interne Fachanwendungen, Möbel oder Fahrzeuge. Nur wenn kein Nutzerkontakt besteht oder ein Abweichen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert ist, darf die Leistungsbeschreibung die Zugänglichkeitskriterien nach § 121 Absatz 2 GWB auslassen.
Welche Norm gilt für barrierefreie IT in der Vergabe?
Maßgeblich ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die die Web Content Accessibility Guidelines in Normenrecht überführt und zusätzlich Software, Dokumente, Hardware und Support erfasst. Für Stellen des Bundes kommt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung hinzu, die unter anderem eine Erklärung zur Barrierefreiheit sowie Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache verlangt.
Was bedeutet Design für Alle im Vergaberecht?
Der Begriff steht für die Konzeption einer Leistung, die ohne Anpassung von möglichst vielen Menschen genutzt werden kann. § 121 Absatz 2 GWB nennt ihn als Alternative zu den Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen. In § 58 Absatz 2 VgV taucht er erneut auf, dort als möglicher Bestandteil eines qualitativen Zuschlagskriteriums neben der Zugänglichkeit der angebotenen Leistung.
Wie weise ich als Bieter die Barrierefreiheit nach?
Über die Nachweise, die in den Unterlagen verlangt werden. Nach § 33 VgV sind das typischerweise Testberichte oder Zertifizierungen einer Konformitätsbewertungsstelle, wobei gleichwertige Bescheinigungen anderer Stellen anzuerkennen sind. Ohne verschuldeten Zugang zu solchen Bescheinigungen genügen andere geeignete Unterlagen, etwa ein technisches Dossier mit Prüfprotokollen oder eine Konformitätstabelle zur einschlägigen Norm.
Was tue ich, wenn die Leistungsbeschreibung dazu schweigt?
Fragen Sie vor Ablauf der Angebotsfrist nach. Fehlt bei einer publikumsbezogenen Leistung jede Aussage zur Barrierefreiheit, ist die Leistung nicht eindeutig beschrieben und die Angebote sind nicht vergleichbar. Dieser Mangel ist aus den Vergabeunterlagen erkennbar und muss nach § 160 Absatz 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden, sonst ist der Einwand später ausgeschlossen.