Vergaberecht erklärt
Nachhaltigkeit an vier Stellen des Verfahrens
Nachhaltigkeit ist im Vergaberecht kein Zusatz, sondern in § 97 Absatz 3 GWB als Grundsatz verankert. Entscheidend ist aber, an welcher Stelle des Verfahrens ein Umwelt- oder Sozialkriterium auftaucht, denn Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen folgen jeweils eigenen Regeln. Für einen Bieter entscheidet diese Einordnung darüber, ob eine Anforderung Ausschlussgrund oder Punktequelle ist.
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.
Vier Einstiegspunkte, vier Regelwerke
Die Grundlage steht knapp in § 97 Absatz 3 GWB: „Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.“ Der Zusatz „nach Maßgabe dieses Teils“ ist der eigentliche Inhalt: Der Grundsatz wirkt nicht frei, sondern nur über die einzelnen Vorschriften, die ihn ausfüllen.
Davon gibt es im Wesentlichen vier: die Leistungsbeschreibung nach § 31 VgV, die Eignung nach § 122 GWB, die Zuschlagskriterien nach § 127 GWB und § 58 VgV sowie die Ausführungsbedingungen nach § 128 Absatz 2 GWB. Für ein Angebot ist der Unterschied erheblich: Eine Anforderung in der Leistungsbeschreibung ist eine Mindestanforderung, ein Zuschlagskriterium kostet bei Nichterfüllung nur Punkte, und eine Ausführungsbedingung wirkt erst nach Vertragsschluss.
Alle vier Stufen teilen eine Grenze: den Auftragsbezug. § 127 Absatz 3 Satz 1 GWB sagt schlicht: „Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.“ Satz 2 zieht diese Verbindung allerdings weit und lässt auch Prozesse der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung, den Handel mit der Leistung und andere Stadien ihres Lebenszyklus genügen, selbst wenn sie die materiellen Eigenschaften nicht beeinflussen. Allgemeine Unternehmenspolitik ohne Bezug zur ausgeschriebenen Leistung bleibt dagegen unzulässig.
- Leistungsbeschreibung als verbindliche Mindestanforderung
- Eignung als Anforderung an das Unternehmen selbst
- Zuschlagskriterien mit Gewichtung im Wertungssystem
- Ausführungsbedingungen für die Phase nach dem Zuschlag
Leistungsbeschreibung: die harte Stufe
Dass Nachhaltigkeit schon in die Leistungsbeschreibung gehören kann, sagt § 31 Absatz 3 Satz 1 VgV ausdrücklich: „Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.“ Satz 2 erlaubt zusätzlich Merkmale, die sich auf den Prozess oder die Methode der Herstellung oder Erbringung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn sie keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig sind.
Praktisch heißt das: Eine Herkunfts-, Material- oder Prozessanforderung kann als Mindestanforderung formuliert sein. Wer sie nicht erfüllt, gibt kein wertbares Angebot ab. Das unterscheidet diese Stufe grundlegend von einem Zuschlagskriterium, bei dem ein schwächerer Wert nur die Punktzahl senkt.
Zugleich schützt § 31 Absatz 6 VgV den Wettbewerb: Auf eine bestimmte Produktion, Herkunft oder ein Verfahren, das die Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, darf nicht verwiesen werden, wenn dadurch Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden; ausnahmsweise zulässige Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Eine ökologisch begründete Anforderung darf also nicht zur verdeckten Produktfestlegung werden.
Gütezeichen und die Pflicht zur Gleichwertigkeit
Gütezeichen sind das übliche Mittel, um Umwelt- oder Sozialmerkmale nachprüfbar zu machen. § 34 Absatz 1 VgV erlaubt dem Auftraggeber, als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage von Gütezeichen zu verlangen. Das gilt aber nur für Gütezeichen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen: auftragsbezogene Anforderungen, objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien, ein offenes Entwicklungsverfahren, Zugang für alle betroffenen Unternehmen und Festlegung durch einen unabhängigen Dritten.
Für Bieter ist die zentrale Vorschrift § 34 Absatz 4 VgV: „Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.“ Die Forderung nach einem konkret benannten Zeichen ist damit nie exklusiv. Wer ein anderes Zeichen mit gleichwertigen Anforderungen führt, darf nicht ausgeschlossen werden.
§ 34 Absatz 5 VgV geht weiter: Hatte ein Unternehmen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, muss der Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die Leistung die geforderten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit liegt dabei beim Bieter und ist mit dem Angebot zu führen, nicht erst im Streitfall.
Lebenszykluskosten statt Anschaffungspreis
Ein Umweltkriterium muss nicht über die Qualitätswertung laufen, es kann auch in den Preis selbst gezogen werden. § 59 Absatz 1 VgV: „Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium ‚Kosten‘ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.“ Statt des Anschaffungspreises wird dann bewertet, was die Leistung über ihre Nutzungsdauer kostet.
§ 59 Absatz 2 VgV verpflichtet den Auftraggeber, die Berechnungsmethode und die zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Die Methode kann Anschaffungskosten, Nutzungskosten einschließlich des Verbrauchs von Energie und anderen Ressourcen, Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzungsdauer wie Abholung, Entsorgung oder Recycling sowie unter engen Bedingungen Kosten externer Umwelteffekte umfassen. Für diese externen Effekte verlangt Absatz 3 objektiv nachprüfbare Kriterien und Daten, die Unternehmen mit angemessenem Aufwand bereitstellen können.
Einen verwandten, aber eigenständigen Fall regelt § 67 VgV für energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen. Dort sind konkrete Angaben zum Energieverbrauch zu fordern, in geeigneten Fällen auch eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten, und die ermittelte Energieeffizienz ist als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Wer keine belastbaren Verbrauchswerte liefern kann, verliert Punkte dort, wo das Verfahren entschieden wird.
Was das für die Angebotsarbeit bedeutet
Ein Teil dessen, was als Nachhaltigkeit auftritt, ist schlicht geltendes Recht. § 128 Absatz 1 GWB verpflichtet Unternehmen, bei der Ausführung alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und mindestens die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren. Darüber hinausgehende Ausführungsbedingungen darf der Auftraggeber nach Absatz 2 festlegen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.
In der Wertung selbst nennt § 58 Absatz 2 VgV neben dem Preis oder den Kosten ausdrücklich qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien und erlaubt sogar Festpreise, sodass sich das wirtschaftlichste Angebot allein nach diesen Kriterien bestimmt. Wie gewichtet wird, muss nach Absatz 3 in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen. Diese Gewichtung ist der ehrlichste Hinweis darauf, wie viel eine Nachhaltigkeitsanforderung im konkreten Verfahren wert ist.
Für den Betrieb folgt daraus vor allem eine Dokumentationsaufgabe. Angaben zu Materialien, Herkunft und Lieferkette, zu Verbrauchswerten der eingesetzten Geräte, zu Entsorgungs- und Recyclingwegen sowie zu den Arbeitsbedingungen im eigenen Betrieb werden zunehmend Bestandteil des Angebots. Wer diese Belege erst beim Lesen der Vergabeunterlagen zusammensucht, verliert Zeit, die in der Angebotsfrist selten vorhanden ist.
- Datenblätter mit belastbaren Verbrauchs- und Emissionswerten
- Nachweise zu Material, Herkunft und Lieferkette
- geführte Gütezeichen und Belege ihrer Gleichwertigkeit
- Angaben zu Entsorgung, Rücknahme und Recyclingwegen
- Unterlagen zu Arbeitsbedingungen und Mindestentgelt
Woran sich Nachhaltigkeit im Bestand messen lässt, und woran nicht
Der Index führt 9432 offene Bekanntmachungen. Ob ein Verfahren Umwelt- oder soziale Kriterien enthält, steht nicht in der Bekanntmachung, sondern in der Leistungsbeschreibung und in den Zuschlagskriterien, also in den Unterlagen. Eine ehrliche Quote lässt sich daraus nicht bilden, und wer eine nennt, hat sie geschätzt.
Messbar ist nur der Rahmen: 5,3 Prozent der offenen Verfahren nennen überhaupt einen Auftragswert, und so verteilen sich die Verfahrensarten:
| Verfahrensart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren | 8392 | 89,3 % | |
| Öffentliche Ausschreibung | 903 | 9,6 % | |
| Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 55 | 0,6 % | |
| Beschränkte Ausschreibung | 15 | 0,2 % | |
| Sonstiges einstufiges Verfahren | 12 | 0,1 % | |
| Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 12 | 0,1 % | |
| Öffentlicher Teilnahmewettbewerb | 7 | 0,1 % | |
| Vorinformationsverfahren | 6 | 0,1 % |
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wo dürfen Nachhaltigkeitskriterien überhaupt stehen?
In der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien und in den Ausführungsbedingungen. Jede Stufe folgt eigenen Vorschriften, unter anderem § 31 VgV, § 122 GWB, § 127 GWB mit § 58 VgV und § 128 Absatz 2 GWB.
Was bedeutet der geforderte Auftragsbezug?
Ein Kriterium muss mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. § 127 Absatz 3 GWB lässt dabei ausdrücklich auch Prozesse der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung und andere Stadien des Lebenszyklus genügen, selbst wenn sie die materiellen Eigenschaften nicht verändern.
Muss ich genau das geforderte Gütezeichen haben?
Nein. Nach § 34 Absatz 4 VgV muss der Auftraggeber andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen stellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit müssen Sie allerdings selbst und rechtzeitig mit dem Angebot führen.
Was sind Lebenszykluskosten im Sinne des § 59 VgV?
Die Kosten der Leistung über ihre gesamte Nutzungsdauer. Die Methode kann Anschaffungskosten, Nutzungskosten einschließlich Energie- und Ressourcenverbrauch, Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzungsdauer und unter engen Bedingungen Kosten externer Umwelteffekte umfassen.
Ist ein Nachhaltigkeitskriterium ein Ausschlussgrund?
Das hängt von der Stufe ab. Eine Anforderung in der Leistungsbeschreibung ist eine Mindestanforderung, deren Nichterfüllung das Angebot unbrauchbar macht. Ein Zuschlagskriterium kostet dagegen nur Punkte entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung.