Vergaberecht erklärt
Was einen Auftrag des Bundes von Land und Kommune unterscheidet
Oberhalb der EU-Schwellenwerte vergibt der Bund nach denselben Vorschriften wie ein Landkreis. Unterhalb davon nicht: dort entscheidet Haushaltsrecht, und das des Bundes ist ein anderes als das der sechzehn Länder. Dazu kommen ein eigenes Handbuch mit verbindlichen Formblättern und ein Tariftreuegesetz, das ausschließlich für Aufträge des Bundes gilt. Dieser Text sortiert, was an einem Bundesauftrag rechtlich und praktisch anders ist.
Oberhalb der Schwelle gibt es keinen eigenen Bundesweg
Erreicht der geschätzte Nettowert den Schwellenwert, gelten Teil 4 des GWB und die Vergabeverordnung für den Bund genau wie für jede Gemeinde. Verfahrensarten, Bekanntmachung im Amtsblatt und Mindestfristen sind dieselben, wie der Text zur europaweiten Ausschreibung beschreibt. Die einzige Besonderheit ist der niedrigere Schwellenwert, den § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB für zentrale Regierungsbehörden vorsieht und den Bundeskanzleramt und Bundesministerien anzuwenden haben.
Zwei Erleichterungen der VgV stehen obersten Bundesbehörden ausdrücklich nicht offen. Nach § 38 Absatz 4 VgV darf ein Auftraggeber im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf eine gesonderte Auftragsbekanntmachung verzichten und stattdessen über eine Vorinformation zur Interessensbekundung auffordern, oberste Bundesbehörden jedoch nicht. Ebenso dürfen nach § 16 Absatz 6 und § 17 Absatz 7 VgV andere Auftraggeber die Angebotsfrist einvernehmlich festlegen, oberste Bundesbehörden nicht.
Auch der Rechtsweg trennt sich nach Ebenen. § 156 Absatz 1 GWB weist die Nachprüfung der dem Bund zuzurechnenden Aufträge den Vergabekammern des Bundes zu, die der Länder den jeweiligen Landeskammern. Welche Kammer zuständig ist, muss nach § 37 Absatz 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung stehen. Notieren Sie diese Angabe früh, denn die Fristen des § 160 Absatz 3 GWB laufen unabhängig von Ihrer Suche.
Unterhalb der Schwelle gilt die UVgO, weil der Bund sie in Kraft gesetzt hat
Die UVgO ist keine Rechtsverordnung. Sie wurde am 2. Februar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und tritt dadurch ausdrücklich nicht in Kraft, sondern erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung, für die Länder durch entsprechende landesrechtliche Regelungen. Für Dienststellen des Bundes ist dieser Schritt erfolgt, während einzelne Länder die UVgO mit Abweichungen oder gar nicht eingeführt haben.
Praktisch bedeutet das Planbarkeit. Bei einer Bundesdienststelle treffen Sie unterhalb der Schwelle das Vokabular der UVgO an: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe und Direktauftrag. Bei einer Landes- oder Kommunalstelle hängt es dagegen vom Landesrecht ab, ob dieselben Begriffe gelten und welche Wertgrenzen für die einzelnen Verfahrensarten gezogen sind. Die Verfahrensarten im Einzelnen behandelt der Text zur UVgO.
Ein Bundesauftrag unterhalb der Schwelle bleibt ein rein nationaler Vorgang. Es gibt keine Bekanntmachung im europäischen Amtsblatt, keine Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB und keinen Zugang zur Vergabekammer. Wer einen Fehler beanstanden will, ist auf die Vergabestelle selbst, auf die Fachaufsicht und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unklarheiten klären Sie deshalb vor Ablauf der Angebotsfrist, danach hält kein Verfahren mehr den Zuschlag auf.
Bauleistungen des Bundes: VOB/A Abschnitt 1 und das Vergabehandbuch
Die UVgO erfasst nur Liefer- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen unterhalb der Schwelle wendet der Bund den Abschnitt 1 der VOB/A an, ebenfalls über das Haushaltsrecht in Kraft gesetzt. Dort ist die Öffentliche Ausschreibung der Regelfall, Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe brauchen einen benannten Grund oder bleiben unterhalb einer Wertgrenze. Für die Ausführung kommt die VOB/B hinzu, die der Bund seinen Bauverträgen regelmäßig zugrunde legt.
Was einen Bundesbau in der Praxis stärker prägt, ist das Vergabehandbuch des Bundes. Es enthält die Richtlinien für die Vergabestellen und die nummerierten Formblätter, die Teil der Vergabeunterlagen werden. Für den Bieter sind sie kein Beiwerk: ein gefordertes Formblatt, das fehlt, unausgefüllt bleibt oder inhaltlich verändert wird, ist ein Formfehler am Angebot. Welche Blätter Bieter betreffen, behandelt der Text zum Vergabehandbuch.
Das Bundestariftreuegesetz gilt seit dem 1. Mai 2026
Das Bundestariftreuegesetz betrifft nur Aufträge des Bundes. Nach § 1 Absatz 1 BTTG gilt es ab einem geschätzten Wert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Reine Lieferaufträge sind nicht erfasst. Nach Absatz 3 greift es nur für Leistungen im Inland, und nach § 16 BTTG nicht für Verfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet wurden.
Der Kern ist eine Ausführungsbedingung. Nach § 3 Absatz 1 BTTG gibt der Auftraggeber verbindlich vor, dass den eingesetzten Beschäftigten während der Auftragsausführung mindestens die Arbeitsbedingungen gewährt werden, die eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für die Branche festsetzt. Erfasst sind Entlohnung, bezahlter Mindestjahresurlaub sowie Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Die beiden letzten gelten nicht bei einer Auftragsdauer bis zwei Monate. Daran hängen konkrete Pflichten:
- Nachweis der Tariftreue durch geeignete Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle nach § 9 BTTG
- Befreiung von dieser Nachweispflicht bei einem Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle nach § 10 BTTG
- Information der eingesetzten Beschäftigten bis zum 15. des Folgemonats nach § 4 Absatz 3 BTTG
- Vertragsstrafe bis zu einem Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu zehn Prozent des Auftragswerts
- Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Nettoentgelte der Nachunternehmer nach § 12 BTTG
- Ausschluss von künftigen Verfahren für höchstens drei Jahre nach § 14 BTTG
Zentrale Vergabestellen und der Weg der Kommunikation
Der Bund trennt die Stelle, die den Bedarf hat, von der Stelle, die das Verfahren führt. Die Bedarfsstelle beschreibt die Leistung fachlich, die zentrale Vergabestelle verantwortet Verfahrensart, Bekanntmachung, Fristen, Öffnung der Angebote und Dokumentation. Diese Trennung ist keine Formalie, sondern der Grund, warum ein Anruf beim Fachreferat im laufenden Verfahren nichts bringt und im Zweifel sogar schadet, weil er nirgends dokumentiert wird.
Für Bieter folgt daraus eine einfache Regel: jede Frage geht schriftlich über die im Verfahren vorgesehene Plattform an die Vergabestelle. Nur so wird die Antwort dokumentiert und allen Bietern zugänglich gemacht, wie es der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Absatz 2 GWB verlangt. Eine mündliche Auskunft, die nicht in den Unterlagen erscheint, ist für die Wertung wertlos und im Streitfall nicht zu belegen.
Welche Häuser welchen Bedarf einkaufen und wo die Bekanntmachungen erscheinen, behandeln die Texte zu den Ausschreibungen des Bundes und zu den Beschaffungsstellen des Bundes. Für die Vorbereitung zählt vor allem, dass Registrierung auf der jeweiligen Plattform und die wiederkehrenden Nachweise vor dem ersten interessanten Verfahren fertig sind. Präqualifikation, Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Referenzen lassen sich in einer laufenden Angebotsfrist nicht mehr beschaffen.
Was die Tariftreue am Bestand erfassen würde
Das Bundestariftreuegesetz greift ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer und erfasst Bau- und Dienstleistungen sowie Konzessionen, Lieferaufträge dagegen nicht. Die Leistungsart steht in der Bekanntmachung, der Wert fast nie. So verteilen sich die offenen Verfahren auf die Leistungsarten:
| Leistungsart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Bauleistung | 3534 | 37,8 % | |
| Lieferleistung | 3248 | 34,7 % | |
| Dienstleistung | 2432 | 26,0 % | |
| Arbeitsmarktdienstleistungen | 121 | 1,3 % | |
| Informationstechnik | 7 | 0,1 % | |
| Kommunikations-/Elektrotechn. | 3 | 0,0 % |
Auf Lieferleistungen, die das Gesetz ausnimmt, entfallen dabei 34,7 Prozent des Bestands.
Die Wertgrenze lässt sich am Bestand dagegen nicht prüfen: von 9352 offenen Bekanntmachungen nennen nur 497 einen Auftragswert, also 5,3 Prozent. Ob ein konkreter Auftrag über der Grenze liegt, ergibt sich deshalb erst aus den Vergabeunterlagen, und die Ausführungsbedingung steht dort, nicht in der Bekanntmachung.
Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Gilt die UVgO automatisch für alle Ausschreibungen des Bundes?
Sie gilt für Dienststellen des Bundes unterhalb der EU-Schwellenwerte und nur für Liefer- und Dienstleistungen. Rechtlich wirksam wurde sie nicht durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, sondern durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung. Für Bauleistungen gilt stattdessen der Abschnitt 1 der VOB/A, oberhalb der Schwelle gelten GWB und Vergabeverordnung.
Ab welchem Wert greift das Bundestariftreuegesetz?
Nach § 1 Absatz 1 BTTG ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer, und zwar für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes. Der fakultative Ausschlussgrund des § 14 BTTG ist von dieser Wertgrenze ausgenommen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte greift das Gesetz nur, soweit überhaupt ein Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Betrifft das Bundestariftreuegesetz auch meine Nachunternehmer?
Ja, und zwar doppelt. Nach § 3 Absatz 2 BTTG muss der Auftragnehmer von Nachunternehmern und beauftragten Verleihern die Einhaltung verlangen und sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Nach § 12 BTTG haftet er für deren Nettoentgelte wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung entfällt, solange ein Zertifikat nach § 10 BTTG vorliegt und kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Muss ich die Formblätter des Vergabehandbuchs wirklich verwenden?
Wenn sie Bestandteil der Vergabeunterlagen sind, ja. Sie sind dann gefordert wie jede andere Unterlage auch. Ein fehlendes, leeres oder eigenmächtig geändertes Formblatt ist ein Mangel des Angebots und kann zum Ausschluss führen. Inhaltliche Anmerkungen gehören nicht in das Formblatt, sondern in eine Bieterfrage vor Ablauf der Angebotsfrist.
Kann ich eine Vergabe des Bundes unterhalb der Schwelle überprüfen lassen?
Nicht vor einer Vergabekammer. Der Nachprüfungsweg nach den §§ 155 und 156 GWB steht erst oberhalb der EU-Schwellenwerte offen. Unterhalb bleiben die Beanstandung gegenüber der Vergabestelle, die Fachaufsicht und der Zivilrechtsweg, der den Zuschlag aber in aller Regel nicht mehr verhindert. Deshalb lohnt sich die Frage vor Ablauf der Angebotsfrist.