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Vergaberecht erklärt

Tariftreue, Mindestlohn und die Landesvergabegesetze

Kaum ein Thema im Vergaberecht wird so oft falsch verallgemeinert wie die Tariftreue. Der Grund ist einfach: das Bundesrecht setzt nur den Boden, die verbindliche Lohnvorgabe kommt aus einem Bundes- oder Landesgesetz. Dieser Text erklärt, wie die Ebenen zusammenspielen und wie sich die Regel bestimmen lässt, die für ein konkretes Verfahren gilt.

Stand 2026-09-21

Der bundesrechtliche Boden in § 128 GWB

§ 128 Absatz 1 GWB verpflichtet jedes Unternehmen, bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags alle für es geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Ausdrücklich genannt sind die Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, die Entgeltgleichheit der Geschlechter und die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts. Als Quellen nennt die Vorschrift das Mindestlohngesetz, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob sie in den Vergabeunterlagen steht. Was darüber hinausgeht, ist eine besondere Ausführungsbedingung nach § 128 Absatz 2 GWB. Solche Bedingungen dürfen soziale, umweltbezogene, innovationsbezogene oder beschäftigungspolitische Belange betreffen, müssen aber mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Eine Lohnvorgabe, die nirgends in den Unterlagen auftaucht, kann der Auftraggeber im Nachhinein nicht verlangen.

Warum die Regel je nach Bundesland anders lautet

Der Schlüssel liegt in § 129 GWB. Ausführungsbedingungen, die der Auftraggeber verbindlich vorgeben muss, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden. Damit ist der Gesetzgeber der Länder zuständig, sobald Länder, Kommunen und ihre Einrichtungen vergeben. Davon haben die Länder in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht: manche verlangen einen eigenen vergabespezifischen Stundenlohn, manche binden an repräsentative Tarifverträge, manche knüpfen erst ab bestimmten Auftragswerten an.

Daraus folgt eine praktische Regel für die Kalkulation: maßgeblich ist nicht der Sitz des Betriebs, sondern das Vergabegesetz des Auftraggebers und der Ort der Leistung. Ein Betrieb, der über die Landesgrenze hinweg anbietet, rechnet für dieselbe Tätigkeit mit unterschiedlichen Lohnuntergrenzen. Wer die Vorgabe aus einem früheren Verfahren übernimmt, kalkuliert deshalb in beide Richtungen falsch: zu teuer und damit chancenlos, oder zu billig und damit in der Ausführung angreifbar.

Das Bundestariftreuegesetz für Aufträge des Bundes

Für Aufträge des Bundes gilt seit 2026 ein eigenes Gesetz. Nach § 1 BTTG greift es ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes, soweit die Leistung im Inland erbracht wird. § 3 BTTG verpflichtet die Bundesauftraggeber, als Ausführungsbedingung ein Tariftreueversprechen vorzugeben: der Auftragnehmer muss den eingesetzten Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für die Branche festsetzt.

Diese Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung. Sie können die Entlohnung, den bezahlten Mindestjahresurlaub sowie Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten festsetzen, wobei die zweite und die dritte Gruppe bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten ausgenommen sind. § 16 BTTG nimmt Vergabeverfahren aus, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.

Wie sich die geltende Vorgabe bestimmen lässt

Der Weg führt immer über die Unterlagen des konkreten Verfahrens, nicht über eine allgemeine Tabelle. § 128 Absatz 2 Satz 2 GWB zwingt den Auftraggeber, die Ausführungsbedingungen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben, und das Formblatt für die Verpflichtungserklärung liegt den Unterlagen normalerweise bei. Bleibt danach eine Lücke, hilft eine feste Reihenfolge weiter, die sich aus dem Vorrang der Normen ergibt.

Mindestlohn als unterste Grenze

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steht in § 1 MiLoG. Absatz 2 nennt den seit dem 1. Oktober 2022 geltenden Betrag und bestimmt zugleich, dass die Höhe auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung geändert werden kann. Der im Gesetzestext genannte Betrag ist deshalb nicht der aktuelle: maßgeblich ist die jüngste Anpassungsverordnung, und zwar für den Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Angebotsabgabe. Darüber stehen die Branchenmindestlöhne, denn § 1 Absatz 3 MiLoG lässt Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorgehen, soweit sie den allgemeinen Mindestlohn nicht unterschreiten. Eine vergabespezifische Vorgabe kann noch höher liegen.

Was die Verpflichtungserklärung verlangt

Die Erklärung, die mit dem Angebot abzugeben ist, betrifft drei Punkte: die Zusage, den eingesetzten Beschäftigten die verbindlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die Weitergabe dieser Pflicht an Nachunternehmer und Verleiher und die Bereitschaft, das auf Verlangen zu belegen. § 3 Absatz 2 BTTG macht die Weitergabe zur eigenen Ausführungsbedingung: sie ist von Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Wer nur für den eigenen Betrieb erklärt, hat die Bedingung nicht erfüllt.

Für den Nachweis sieht § 9 BTTG eine Dokumentationspflicht vor, deren Unterlagen der Prüfstelle auf Anforderung vorzulegen sind. § 10 BTTG lässt an deren Stelle ein geeignetes Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle zu; tarifgebundene Betriebe und Betriebe, die an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebunden sind, erhalten es auf dieser Grundlage, andere durch Nachweis der gewährten Bedingungen. Legt ein Nachunternehmer ein solches Zertifikat vor, kann der Auftragnehmer damit seine Sicherstellungspflicht erfüllen.

Folgen eines Verstoßes während der Ausführung

§ 11 BTTG sieht vor, dass der Bundesauftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe von höchstens 1 Prozent des Auftragswertes vereinbaren soll, bei mehreren Verstößen höchstens 10 Prozent, verwirkt mit der Feststellung eines Verstoßes. Daneben soll ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vereinbart werden. Die Feststellung trifft nach § 13 BTTG die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch Verwaltungsakt, nur bei erheblichen Verstößen und nur bei Zurechnung zu einer Leitungsperson.

Die zweite Folge trifft das nächste Verfahren. Nach § 14 BTTG sollen Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde; der Ausschluss ist auf höchstens drei Jahre begrenzt und über § 125 GWB durch Selbstreinigung abwendbar. Unabhängig davon bleibt § 124 Absatz 1 Nummer 1 GWB anwendbar. Hinzu kommt die Haftung nach § 12 BTTG: für das Nettoentgelt der Beschäftigten eines Nachunternehmers haftet der Auftragnehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Wo die offenen Aufträge liegen, und warum das hier zählt

Tariftreue und vergabespezifische Mindestentgelte regelt jedes Bundesland selbst. Welches Gesetz Sie trifft, entscheidet sich also nicht danach, wo Ihr Betrieb sitzt, sondern danach, wo der Auftrag vergeben wird. So verteilen sich die offenen Bekanntmachungen im Index:

BundeslandAnzahlAnteil
Nordrhein-Westfalen148216,9 %
Bayern124514,2 %
Niedersachsen102011,6 %
Sachsen88210,0 %
Baden-Württemberg7228,2 %
Rheinland-Pfalz5726,5 %
Sachsen-Anhalt5215,9 %
Hessen4385,0 %

Allein auf Nordrhein-Westfalen entfallen 1482 der 8780 regional zugeordneten Verfahren. Wer über Landesgrenzen hinweg anbietet, arbeitet damit regelmäßig unter mehreren Landesvergabegesetzen gleichzeitig, und die Verpflichtungserklärung, die dem Angebot beizulegen ist, sieht in jedem dieser Länder anders aus.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Gilt für meinen Auftrag das Landesgesetz oder das Bundesgesetz?

Es kommt auf den Auftraggeber an. Vergibt der Bund oder eine vom Bund beherrschte Stelle, greift das Bundestariftreuegesetz ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Vergibt ein Land, eine Kommune oder ein kommunales Unternehmen, gilt das Vergabegesetz des jeweiligen Landes. Maßgeblich ist damit nicht der Sitz des Betriebs, sondern der Auftraggeber und der Ort der Leistung.

Muss ich den Mindestlohn auch für Nachunternehmer sicherstellen?

Ja. § 3 Absatz 2 BTTG macht es zur Ausführungsbedingung, die Pflicht von Nachunternehmern und von beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Zusätzlich haftet der Auftragnehmer nach § 12 BTTG für das Nettoentgelt wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle kann diese Haftung entfallen lassen.

Was passiert, wenn ich die Tariftreueerklärung vergesse?

Die Erklärung gehört zu den mit dem Angebot geforderten Unterlagen. Fehlt sie, kommt eine Nachforderung in Betracht, ein Anspruch darauf besteht aber nicht in jedem Fall. Bleibt sie aus, ist das Angebot regelmäßig auszuschließen, weil eine verbindlich vorgegebene Ausführungsbedingung nicht angenommen wurde. Die Frist im Nachforderungsschreiben ist deshalb einzuhalten.

Gilt die Lohnvorgabe für den ganzen Betrieb oder nur für den Auftrag?

Nur für die Beschäftigten und für die Zeit, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind. § 4 Absatz 1 BTTG formuliert das ausdrücklich so. Für privat vergebene Aufträge desselben Betriebs bleibt es bei den allgemein geltenden Regelungen. In der Praxis bedeutet das eine getrennte Erfassung der Stunden, die auf den öffentlichen Auftrag entfallen.

Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei einem Verstoß?

Bei Aufträgen des Bundes soll nach § 11 BTTG eine angemessene Vertragsstrafe von höchstens 1 Prozent des Auftragswertes vereinbart werden, bei mehreren Verstößen höchstens 10 Prozent. Sie ist verwirkt, sobald die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß festgestellt hat. Daneben soll ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags vereinbart werden.

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