Vergaberecht erklärt
Die EEE als vorläufiger Eignungsnachweis
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kurz EEE, ist ein EU-weit einheitliches Formular, mit dem ein Unternehmen seine Eignung zunächst selbst erklärt, statt für jede Ausschreibung erneut einen Stapel Bescheinigungen zu beschaffen. § 48 Absatz 3 VgV verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, diese Erklärung als vorläufigen Beleg zu akzeptieren. Die eigentlichen Nachweise verlangt er später, in der Regel von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.
Ein Formular statt eines Stapels Bescheinigungen
Die EEE ist kein deutscher Sonderweg, sondern ein europäisch vorgegebenes Standardformular. § 50 Absatz 1 Satz 1 VgV regelt das knapp: „Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln.“ Der Inhalt ist damit in allen Mitgliedstaaten derselbe, unabhängig davon, welche Stelle ausschreibt.
Inhaltlich deckt die Erklärung zwei Bereiche ab. Zum einen die Frage, ob Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB vorliegen, zum anderen die Eignung. Welche Kriterien dabei überhaupt zulässig sind, sagt § 122 Absatz 2 GWB: „Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen: 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.“ Die EEE bildet genau diese drei Felder ab, dazu die Angaben zum Unternehmen selbst und gegebenenfalls zu Eignungsleihe und Unterauftragnehmern.
Dass das Formular beim ersten Ausfüllen lang und sperrig wirkt, ist eine verbreitete und berechtigte Wahrnehmung. Es muss auf alle Mitgliedstaaten passen und enthält deshalb Abschnitte, die für einen deutschen Handwerksbetrieb nie relevant werden. Entscheidend ist, dass der größte Teil der Angaben stabil bleibt und nicht bei jedem Verfahren neu erarbeitet werden muss.
- Angaben zum Unternehmen und zur Vertretung
- Erklärungen zu den Ausschlussgründen der §§ 123 und 124 GWB
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Angaben zu Eignungsleihe und eingesetzten Unterauftragnehmern
Der Auftraggeber muss sie akzeptieren
Die praktisch wichtigste Regel steht in § 48 Absatz 3 VgV: „Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.“ Das ist keine Kann-Vorschrift. Wer im Oberschwellenbereich eine ordnungsgemäß ausgefüllte EEE einreicht, hat den geforderten vorläufigen Nachweis erbracht.
In dieselbe Richtung zielt § 122 Absatz 3 GWB: Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen soll durch Eigenerklärungen erfolgen, und über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Gesetzgeber verlagert die Nachweislast also bewusst ans Ende des Verfahrens, dorthin, wo sie tatsächlich gebraucht wird.
Wichtig ist das Wort vorläufig. Die EEE ersetzt die Bescheinigungen nicht, sie schiebt ihre Vorlage auf. Inhaltlich ist sie eine verbindliche Erklärung: Wer darin etwas falsch angibt, riskiert den Ausschluss aus dem Verfahren, und zwar unabhängig davon, wie gut das Angebot im Übrigen ist. Sorgfalt beim Ausfüllen ist deshalb keine Formsache.
Wann die Unterlagen tatsächlich verlangt werden
§ 50 Absatz 2 VgV nennt zwei Zeitpunkte. Satz 1 lautet: „Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.“ Satz 2 stellt klar: „Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.“
Daraus folgt die Arbeitsteilung, die die EEE erst wirtschaftlich macht. Alle Bewerber reichen eine Erklärung ein, aber nur derjenige, der den Zuschlag erhalten soll, muss die Bescheinigungen wirklich besorgen. Gleichzeitig ist der frühere Abruf ausdrücklich möglich, wenn er zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Man kann sich also nicht darauf verlassen, bis zum Schluss nichts vorlegen zu müssen.
Kommt die Aufforderung, zählt die Frist. § 48 Absatz 2 VgV sieht vor, dass der Auftraggeber bei der Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung setzt, und dass bei Versäumnis dieser Frist die §§ 56 und 57 VgV entsprechend gelten. Eine gut ausgefüllte EEE nützt wenig, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung dann drei Wochen braucht.
Wiederverwendung, Präqualifikation und Datenbanken
Die EEE ist ausdrücklich zur Mehrfachnutzung gedacht. § 50 Absatz 1 Satz 2 VgV: „Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.“ Der Aufwand fällt damit im Wesentlichen einmal an. Danach geht es um Pflege, nicht um Neuerstellung.
Noch weiter geht § 50 Absatz 3 VgV. Danach müssen Bewerber oder Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann oder bereits im Besitz der Unterlagen ist. Genau an dieser Stelle setzen die Präqualifikationsverzeichnisse an, die im nationalen Bereich seit Langem dieselbe Aufgabe erfüllen: einmal prüfen lassen, danach auf den Eintrag verweisen.
Ergänzend erkennt § 48 Absatz 8 VgV eine Eignungsvermutung an, wenn ein Unternehmen in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht. Die dort hinterlegten Angaben werden dann nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen. Die Vorschrift erlaubt dem Auftraggeber allerdings weiterhin, Bescheinigungen über Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge gesondert zu verlangen. EEE und Präqualifikation schließen sich nicht aus, sie greifen ineinander.
Was das für die Angebotsarbeit bedeutet
Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Nach § 53 Absatz 1 VgV übermitteln Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel, und die EEE ist Teil dieser Einreichung. In der Praxis läuft sie als strukturiertes Formular oder als Datei über das elektronische Vergabeportal des jeweiligen Auftraggebers mit.
Sinnvoll ist ein gepflegter Stammdatensatz im Betrieb: eine vollständig ausgefüllte EEE, die vor jeder Abgabe kurz durchgesehen wird. Zu prüfen sind vor allem die veränderlichen Angaben, also Umsätze, Referenzen, Personalzahlen, Versicherungssummen, Vertretungsverhältnisse und die Frage, ob ein Ausschlussgrund neu hinzugekommen ist.
Parallel lohnt es sich, die eigentlichen Bescheinigungen nicht erst dann zu bestellen, wenn die Aufforderung kommt. Wer Führungszeugnis, Bescheinigungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger sowie den Versicherungsnachweis in einem aktuellen Satz vorhält, kann eine kurze Nachforderungsfrist einhalten. Der Zeitgewinn der EEE liegt in der Angebotsphase, nicht am Ende.
- eine vollständige EEE als Stammdatensatz pflegen
- vor jeder Abgabe die veränderlichen Angaben prüfen
- Bescheinigungen im aktuellen Satz bereithalten
- einen Eintrag in einem Präqualifikationsverzeichnis prüfen
- Nachforderungsfristen im Betrieb klar zuordnen
Wo diese Regeln überhaupt gelten
Von den 9432 offenen Bekanntmachungen stammen 8466 aus dem EU-Amtsblatt und 966 aus nationalen Quellen. Die Vorschriften der Vergabeverordnung, und damit auch die zur Eignungsleihe und zu Unteraufträgen, greifen unmittelbar nur oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb gilt die jeweils anwendbare nationale Ordnung, die dieselben Fragen teils anders und teils gar nicht regelt.
Für die Praxis heißt das: prüfen Sie zuerst, welches Regelwerk in den Vergabeunterlagen genannt ist, bevor Sie eine Verpflichtungserklärung oder ein Nachunternehmerverzeichnis nach der falschen Vorschrift aufsetzen.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss der Auftraggeber die EEE akzeptieren?
Ja. Nach § 48 Absatz 3 VgV akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.
Wer muss die echten Bescheinigungen vorlegen?
In erster Linie der Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll. § 50 Absatz 2 Satz 2 VgV verpflichtet den Auftraggeber, ihn vor der Zuschlagserteilung zur Vorlage aufzufordern. Früher darf er die Unterlagen nur verlangen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Kann ich eine ältere EEE wiederverwenden?
Ja, wenn Sie bestätigen, dass die enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Das erlaubt § 50 Absatz 1 Satz 2 VgV ausdrücklich. Die Bestätigung ist verbindlich, also vorher inhaltlich prüfen.
Ersetzt eine Präqualifikation die EEE?
Beides greift ineinander. Nach § 50 Absatz 3 VgV entfällt die Vorlage von Unterlagen, soweit die zuschlagerteilende Stelle sie über eine kostenfreie Datenbank in der EU, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann oder bereits besitzt.
Warum ist das Formular so lang?
Weil es für alle Mitgliedstaaten und alle Auftragsarten passen muss. Viele Abschnitte betreffen Konstellationen, die auf einen deutschen Betrieb nicht zutreffen. Der Aufwand fällt im Wesentlichen einmal an, danach wird der Datensatz nur noch gepflegt.