Vergaberecht erklärt
Eignung anderer Unternehmen in Anspruch nehmen
Wer die geforderte Eignung allein nicht belegen kann, darf für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen. § 47 VgV nennt das Eignungsleihe und knüpft sie an eine harte Bedingung: die geliehenen Mittel müssen dem Bieter tatsächlich zur Verfügung stehen. Dieser Text erklärt, wie der Nachweis aussieht, wo die Grenzen liegen und was die Eignungsleihe von einer Bietergemeinschaft unterscheidet.
(1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Was die Eignungsleihe erlaubt
Öffentliche Aufträge gehen nach § 122 GWB an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen. Die Eignungskriterien, die ein Auftraggeber dafür aufstellt, dürfen ausschließlich drei Bereiche betreffen: die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. In der Praxis sind das Anforderungen wie ein Mindestjahresumsatz, eine Betriebshaftpflicht mit bestimmter Deckungssumme, Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten Jahre, eine Mindestzahl an Fachkräften oder bestimmte Geräte.
Genau an dieser Stelle setzt § 47 Absatz 1 VgV an. Ein Bewerber oder Bieter darf für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Die Vorschrift nennt bewusst nur zwei der drei Bereiche. Eine Erlaubnis oder Zulassung, die an das ausführende Unternehmen selbst gebunden ist, lässt sich auf diesem Weg nicht ersetzen.
Die Rechtsform der Verbindung zwischen beiden Unternehmen spielt keine Rolle. Das kann eine Muttergesellschaft sein, ein verbundenes Unternehmen, ein Kooperationspartner aus einem anderen Gewerk oder ein Betrieb, der später als Nachunternehmer mitarbeitet. Die Eignungsleihe gilt immer nur für den einen Auftrag, sie ist keine dauerhafte Zusage, und nach § 47 Absatz 4 VgV steht sie auch Bewerber- und Bietergemeinschaften offen.
Die Verpflichtungserklärung als Nachweis
Das Gesetz nennt die Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens ausdrücklich als Beispiel für den geforderten Nachweis. In der Praxis ist sie der Regelfall, und viele Vergabestellen verlangen sie mit dem Angebot oder spätestens vor der Zuschlagserteilung. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Papiers, sondern dass daraus hervorgeht, dass die Mittel im Auftragsfall wirklich bereitstehen.
Eine allgemeine Absichtserklärung genügt dafür nicht. Die Erklärung sollte den konkreten Auftrag benennen, die geliehenen Kapazitäten so genau bezeichnen, wie das Eignungskriterium sie verlangt, und für die gesamte Ausführungszeit gelten. Unterschrieben wird sie vom anderen Unternehmen, nicht vom Bieter.
Bei Bauaufträgen des Bundes läuft das über das Vergabehandbuch, dort gibt es für die geliehenen Kapazitäten ein eigenes Formblatt mit der Nummer 235. Wird eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV verwendet, muss sie nach § 47 Absatz 2 VgV zusätzlich die Angaben enthalten, die der Auftraggeber für die Prüfung des anderen Unternehmens braucht.
- den konkreten Auftrag mit Vergabenummer und Bezeichnung
- die genau bezeichneten Kapazitäten, Geräte oder Personen
- eine unbedingte Zusage ohne Vorbehalt der Verfügbarkeit
- die Geltung für die gesamte Ausführungszeit des Auftrags
- die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten des anderen Unternehmens
Grenzen bei Ausbildungsnachweisen und Berufserfahrung
Die wichtigste Einschränkung steht in § 47 Absatz 1 Satz 3 VgV. Geht es um Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit, also um Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder um die einschlägige berufliche Erfahrung, darf der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieses Unternehmen die Leistung auch erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Praktisch heißt das: eine Qualifikation oder eine Referenz lässt sich nicht auf dem Papier ausleihen. Wenn der Auftraggeber für einen bestimmten Leistungsteil eine Meisterqualifikation, eine Fachbauleitung oder eine Referenz über genau diese Arbeit fordert, muss der Eignungsgeber diesen Teil selbst ausführen. Damit wird er zugleich zum Nachunternehmer, und für ihn gelten dann auch die Regeln über Unteraufträge.
Umgekehrt darf der Auftraggeber nach § 47 Absatz 5 VgV vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen oder kritische Verlege- und Installationsarbeiten bei Lieferaufträgen direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden, bei einer Bietergemeinschaft von einem ihrer Mitglieder. Ob eine solche Vorgabe gemacht wurde, steht in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen und sollte vor jeder Kalkulation mit fremden Kapazitäten geprüft werden.
Haftung und Austausch des Eignungsgebers
Wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geliehen, also etwa Umsatz oder Bonität, kann der Auftraggeber nach § 47 Absatz 3 VgV eine gemeinsame Haftung von Bieter und Eignungsgeber für die Auftragsausführung verlangen, und zwar entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Wer seinen Umsatz verleiht, geht damit ein echtes wirtschaftliches Risiko ein. Beide Seiten sollten vorher klären, ob eine solche Haftung gefordert wird und wie sie intern ausgeglichen wird.
Der Auftraggeber prüft das andere Unternehmen mit. Er kontrolliert im Rahmen der Eignungsprüfung, ob es die Eignungskriterien erfüllt, für die es einspringt, und ob bei ihm Ausschlussgründe vorliegen. Liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Auftraggeber die Ersetzung verlangen. Bei fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB kann er sie verlangen. Für den Austausch kann er eine Frist setzen.
Das Angebot fällt in diesem Fall also nicht automatisch aus der Wertung, es gibt eine Gelegenheit zur Nachbesserung. Wer die Frist verstreichen lässt oder keinen passenden Ersatz findet, verliert die Eignung jedoch vollständig. Deshalb lohnt es sich, den Eignungsgeber vor der Abgabe kurz auf offene Beitragsrückstände, Steuerrückstände oder laufende Verfahren anzusprechen.
Abgrenzung zu Bietergemeinschaft und Nachunternehmer
Drei Konstruktionen werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Folgen haben. Bei der Eignungsleihe bietet ein einziges Unternehmen an und stützt sich für einzelne Eignungskriterien auf einen Dritten. Bei der Bietergemeinschaft bieten mehrere Unternehmen gemeinsam an, sie sind zusammen Vertragspartner und haften dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch. Beim reinen Nachunternehmereinsatz bleibt der Bieter allein Vertragspartner und vergibt Teile der Leistung weiter.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, was der Dritte beisteuert. Wer einen Teil der Arbeit vergibt, leiht sich damit noch keine Eignung. Erst wenn der Bieter sich zugleich auf die Leistungsfähigkeit dieses Dritten beruft, wird daraus eine Eignungsleihe, und dann gilt § 47 VgV zusätzlich zu den Regeln über Unteraufträge. Beides kann also zusammenfallen, muss es aber nicht.
Für einen Handwerksbetrieb ist die Eignungsleihe oft der schlankere Weg, weil kein gemeinsames Angebot und keine gemeinsame Vertretung organisiert werden muss. Sie ist aber kein Freifahrtschein: der Betrieb muss für alles, was er nicht ausdrücklich leiht, weiterhin selbst geeignet sein, und er bleibt gegenüber dem Auftraggeber der Auftragnehmer.
- Eignungsleihe: ein Bieter, fremde Kapazität als Nachweis
- Bietergemeinschaft: mehrere Bieter, ein gemeinsames Angebot
- Nachunternehmer: ein Bieter vergibt Leistungsteile weiter
Wo diese Regeln überhaupt gelten
Von den 9432 offenen Bekanntmachungen stammen 8466 aus dem EU-Amtsblatt und 966 aus nationalen Quellen. Die Vorschriften der Vergabeverordnung, und damit auch die zur Eignungsleihe und zu Unteraufträgen, greifen unmittelbar nur oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb gilt die jeweils anwendbare nationale Ordnung, die dieselben Fragen teils anders und teils gar nicht regelt.
Für die Praxis heißt das: prüfen Sie zuerst, welches Regelwerk in den Vergabeunterlagen genannt ist, bevor Sie eine Verpflichtungserklärung oder ein Nachunternehmerverzeichnis nach der falschen Vorschrift aufsetzen.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Was ist Eignungsleihe im Vergaberecht?
Eignungsleihe bedeutet, dass ein Bewerber oder Bieter für einen bestimmten öffentlichen Auftrag die Kapazitäten eines anderen Unternehmens nutzt, um die geforderten Eignungskriterien zu erfüllen. Geregelt ist sie in § 47 VgV. Voraussetzung ist der Nachweis, dass ihm diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
Welche Eignungskriterien lassen sich leihen?
§ 47 Absatz 1 VgV nennt die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung steht nicht in dieser Aufzählung. Bei Ausbildungsnachweisen und einschlägiger Berufserfahrung gilt zusätzlich die Einschränkung, dass der Eignungsgeber die betreffende Leistung selbst erbringen muss.
Wie muss eine Verpflichtungserklärung aussehen?
Sie muss belegen, dass die Mittel im Auftragsfall wirklich bereitstehen. Deshalb sollte sie den konkreten Auftrag und die geliehenen Kapazitäten genau bezeichnen, ohne Vorbehalt formuliert sein, für die gesamte Ausführungszeit gelten und vom Eignungsgeber selbst unterschrieben werden. Eine allgemeine Unterstützungszusage reicht nicht.
Haftet das verleihende Unternehmen mit?
Wenn die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geliehen wird, kann der Auftraggeber nach § 47 Absatz 3 VgV eine gemeinsame Haftung von Bieter und Eignungsgeber verlangen, entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Bei rein technischen Kapazitäten sieht die Vorschrift diese Haftung nicht vor.
Was passiert, wenn der Eignungsgeber Ausschlussgründe hat?
Der Auftraggeber prüft das andere Unternehmen mit. Bei zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB muss er die Ersetzung verlangen, bei fakultativen Gründen nach § 124 GWB kann er es. Dafür darf er eine Frist setzen. Wird kein geeigneter Ersatz benannt, fehlt die Eignung.