Vergaberecht erklärt
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen
Planungs- und Beratungsleistungen lassen sich nicht wie eine Lieferung beschreiben, und das Vergaberecht erkennt das an. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt für sie eine eigene Vorschrift, die weniger vorschreibt und dafür einen Maßstab setzt.
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Was § 50 UVgO anordnet
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind nach § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Das ist bewusst offener formuliert als der Rest der Verfahrensordnung. Die übrigen Vorschriften der UVgO über die Verfahrensarten sind hier nicht bindend. Was bleibt, ist die Pflicht zum Wettbewerb und der Maßstab des Möglichen.
Warum der Maßstab anders ist
Eine freiberufliche Leistung wird nicht über eine Spezifikation, sondern über eine Aufgabe beschrieben. Zwei Planungen für dieselbe Aufgabe können unterschiedlich und beide richtig sein. Ein reiner Preiswettbewerb über eine Leistung, deren Inhalt erst im Verlauf entsteht, führt daher zu einem schlechten Ergebnis.
Deshalb rückt die Eignung in den Vordergrund: Referenzen, Qualifikation des vorgesehenen Personals, Erfahrung mit vergleichbaren Aufgaben. Für Büros heißt das, dass die Darstellung der eigenen Referenzen wichtiger ist als bei einem Bauauftrag mit eindeutigem Leistungsverzeichnis.
Oberhalb der Schwellenwerte
Erreicht der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen, gilt § 50 UVgO nicht mehr. Dann greift das europäische Vergaberecht mit den Verfahrensarten der VgV, und für Planungsleistungen kommen insbesondere das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der Planungswettbewerb in Betracht.
Für die Schätzung gilt dabei § 3 VgV mit allen Konsequenzen: Optionen, Verlängerungen und gleichartige Leistungen zählen mit. Gerade bei Planungsleistungen über mehrere Leistungsphasen wird die Schwelle schneller erreicht, als die einzelne Beauftragung vermuten lässt.
Was Büros daraus mitnehmen
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es oft keine öffentliche Bekanntmachung. Der Wettbewerb, den § 50 UVgO verlangt, wird häufig dadurch hergestellt, dass mehrere Büros direkt angefragt werden. Sichtbarkeit bei der Vergabestelle entscheidet damit über die Teilnahme.
Oberhalb der Schwellenwerte wird bekannt gemacht, und der Zugang läuft über den Teilnahmewettbewerb. Dort zählen vollständige, belastbare Referenzen mehr als der Preis, weil die Auswahl vor dem Angebot stattfindet.
Wie viel Planung und Beratung gerade ausgeschrieben ist
Im offenen Bestand entfallen 657 Bekanntmachungen auf Architektur-, Bau- und Ingenieurleistungen und 242 auf Unternehmens- und Beratungsleistungen, gemessen an der CPV-Hauptgruppe. Zusammen sind das 9,5 Prozent aller offenen Verfahren.
Das ist der Teil, der bekannt gemacht wird. Unterhalb der EU-Schwellenwerte verlangt § 50 UVgO Wettbewerb, aber keine Veröffentlichung, weshalb ein Teil der freiberuflichen Vergaben in keiner Statistik erscheint.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Müssen freiberufliche Leistungen ausgeschrieben werden?
Sie sind nach § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Eine förmliche Ausschreibung nach den Verfahrensarten der UVgO ist unterhalb der Schwellenwerte aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Was bedeutet so viel Wettbewerb wie möglich?
Der Auftraggeber muss den Wettbewerb herstellen, der nach der Natur des Geschäfts und den besonderen Umständen möglich ist. In der Praxis heißt das meist, mehrere geeignete Büros zu beteiligen.
Gilt § 50 UVgO auch oberhalb der EU-Schwellenwerte?
Nein. Oberhalb gilt das europäische Vergaberecht, insbesondere die VgV. Dort sind Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und Planungswettbewerb die üblichen Wege.
Zählen mehrere Leistungsphasen zusammen?
Für die Schätzung des Auftragswerts ist nach § 3 VgV der voraussichtliche Gesamtwert maßgeblich, einschließlich Optionen. Stufenweise Beauftragungen derselben Aufgabe werden dabei zusammen betrachtet.
Welche Leistungen sind freiberuflich im Sinne der Vorschrift?
Erfasst sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, etwa Planung, Beratung, Begutachtung und Prüfung.