Neurobird Ausschreibungen Wissen Passende Aufträge finden

Vergaberecht erklärt

Mischkalkulation und Spekulationspreise

Bei einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis wird jede Position einzeln bepreist, und genau dieser Einheitspreis ist später die Grundlage für Aufmaß, Abrechnung und Nachträge. Wer Kosten zwischen den Positionen verschiebt, gibt damit nicht mehr die geforderten Preise an. Das ist kein Kavaliersdelikt: Es kostet regelmäßig das ganze Angebot, auch wenn die Endsumme sauber und wettbewerbsfähig ist.

Stand 2026-09-21

Was eine Mischkalkulation ist

Eine unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter in einer Position nicht den Preis einträgt, den er für diese Leistung tatsächlich beansprucht, sondern Kostenanteile ganz oder teilweise in andere Positionen verlagert. Der Einheitspreis im Formblatt beschreibt dann nicht mehr die Leistung, neben der er steht. Ob dabei am Ende dieselbe Angebotssumme herauskommt, spielt keine Rolle, denn das Leistungsverzeichnis verlangt eine Preisangabe je Position und nicht nur eine Summe.

Davon zu trennen ist die Kalkulationsfreiheit, und die ist weit. Jeder Betrieb darf selbst entscheiden, mit welchen Stundensätzen, welchen Zuschlägen für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn er rechnet, ob er scharf kalkuliert, um eine Auslastungslücke zu schließen, oder ob er einen Einkaufsvorteil weitergibt. Auch ein sehr niedriger Preis ist erlaubt, solange er der Preis für diese Position ist. Die Grenze verläuft nicht bei der Höhe, sondern bei der Zuordnung.

Praktisch heißt das: Ein durchgängig knapper Zuschlagssatz über alle Positionen ist Kalkulation. Eine Position, deren Kosten bewusst in einer anderen untergebracht wurden, ist Mischkalkulation.

Warum Bieter Preise verschieben

Der häufigste Grund ist Spekulation auf die Mengenentwicklung. In einem Einheitspreisvertrag stehen Vordersätze, die sich beim Aufmaß verändern. Wer damit rechnet, dass eine bestimmte Position im Bauverlauf deutlich mehr Menge bringt als ausgeschrieben, kann dort einen hohen Einheitspreis ansetzen und den Ausgleich in einer Position suchen, die voraussichtlich schrumpft oder gar nicht abgerufen wird. Die Angebotssumme bleibt wettbewerbsfähig, die Abrechnungssumme steigt.

Der zweite Grund ist der Zahlungsfluss. Beim Front Loading werden früh abzurechnende Positionen wie Baustelleneinrichtung, Vorarbeiten oder Erdarbeiten hoch bepreist und spät abzurechnende Positionen entsprechend niedrig. Der Betrieb kommt damit früher an Geld und finanziert seine Vorleistungen günstiger. Für den Auftraggeber entsteht spiegelbildlich ein Risiko, weil er bereits viel bezahlt hat, wenn die Restleistung noch aussteht.

Beide Muster sind betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und vergaberechtlich trotzdem nicht haltbar. Sie verlagern ein Risiko auf den Auftraggeber, das dieser beim Preisvergleich nicht sehen kann, und sie entwerten den Wettbewerb gegenüber den Mitbewerbern, die jede Position ehrlich bepreist haben.

Warum daraus ein Ausschluss wird

Die Vergabeunterlagen fordern Preise für jede einzelne Position. Für Bauleistungen verlangt § 13 Absatz 1 Nummer 3 VOB/A, dass die Angebote die geforderten Preise enthalten, und die Ausschlussregelung in § 16 VOB/A knüpft daran an. Oberhalb der Schwellenwerte gilt dasselbe über die entsprechenden EU Paragrafen, für Liefer- und Dienstleistungen über VgV und UVgO. Die juristische Konstruktion ist überall gleich: Ein Angebot mit unvollständigen oder unzutreffenden Preisangaben enthält die geforderten Preise nicht.

Der von der Rechtsprechung gefestigte Grundsatz lautet deshalb, dass ein Angebot auszuschließen ist, in dem der Bieter nicht denjenigen Preis angibt, den er für die jeweilige Leistung tatsächlich fordert, sondern ihn auf andere Positionen verteilt. Das ist kein Ermessen des Auftraggebers. Sobald der Sachverhalt feststeht, ist der Ausschluss zwingend, und zwar unabhängig davon, ob das Angebot sonst das wirtschaftlichste wäre. Hintergrund ist die Gleichbehandlung: Nur vergleichbare Preisangaben lassen sich überhaupt vergleichen.

Eine Nachforderung hilft hier nicht. Fehlende oder unvollständige Unterlagen dürfen nachgefordert werden, ein bewusst verschobener Preis ist aber keine vergessene Anlage. Ein nachgereichter, anderer Einheitspreis wäre eine nachträgliche Änderung des Angebots und damit selbst unzulässig. Die Instanzen unterscheiden inzwischen sorgfältiger zwischen einer gezielten Verlagerung und einem erkennbaren Rechen- oder Übertragungsfehler, aber darauf sollte niemand eine Kalkulation aufbauen. Die Beweislast für die Plausibilität liegt faktisch beim Bieter.

Wie Auftraggeber Mischkalkulationen erkennen

Das wichtigste Werkzeug ist der Preisspiegel. Darin stehen alle Angebote positionsweise nebeneinander, und die Vergabestelle sieht auf einen Blick, wo ein Bieter stark vom Feld abweicht. Ein einzelner Ausreißer ist noch kein Befund, auffällig wird das Muster: ein deutlich überhöhter Preis in einer Position und ein spiegelbildlich unterbotener Preis in einer anderen, sodass sich beides in der Endsumme gerade aufhebt.

Dazu kommen die klassischen Signale, auf die Vergabestellen geschult sind. Nullpositionen und Cent-Beträge in Positionen, in denen jeder Betrieb Material oder Lohn hat, sind fast immer ein Anlass für Rückfragen. Auffällig sind auch Positionen, deren Einheitspreis erkennbar unter dem reinen Materialeinkauf liegt, oder gleichartige Leistungen, die in einer Position teuer und in der nächsten fast umsonst angeboten werden.

Ergibt sich ein Verdacht, verlangt der Auftraggeber Aufklärung über die Ermittlung einzelner Preise. Wer die Urkalkulation offenlegen soll und für eine Position keine nachvollziehbare Kostenstruktur zeigen kann, gerät schnell in Erklärungsnot. Und das Thema endet nicht mit dem Zuschlag: Spätestens im Streit über Mengenmehrungen und Nachträge wird eine Verschiebung sichtbar, und dann steht sie in einem viel unangenehmeren Zusammenhang.

Was stattdessen trägt

Der sichere Weg ist unspektakulär: jede Position mit ihren echten Kosten ansetzen und Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn gleichmäßig über die Positionen verteilen. Wenn ein Betrieb bei einem Auftrag scharf herangehen will, senkt er den Zuschlagssatz insgesamt, nicht die Zuordnung. Das Ergebnis ist genauso günstig und übersteht jede Preisprüfung.

Das eigentliche Problem hinter den meisten Mischkalkulationen sind zweifelhafte Mengenansätze im Leistungsverzeichnis. Dafür gibt es den legalen Weg: Bieterfragen innerhalb der Frist. Wer eine Position für offensichtlich zu niedrig oder zu hoch angesetzt hält, fragt das schriftlich an. Die Antwort geht an alle Bieter, korrigiert im besten Fall die Ausschreibung und schafft vor allem eine dokumentierte Grundlage, falls es später doch zum Streit über Mengen kommt.

Eine Position mit null Euro anzubieten ist nur dann unproblematisch, wenn dafür wirklich keine Kosten anfallen, etwa weil die Leistung bei der gewählten Bauweise ohne zusätzlichen Aufwand mit erledigt wird. Dann sollte diese Begründung greifbar sein. Sinnvoll ist ohnehin, die Kalkulation zu jedem Angebot mit den Ansätzen pro Position abzulegen. Wer auf eine Aufklärungsfrage innerhalb weniger Tage sauber antworten kann, ist aus dem Thema meistens schnell wieder heraus.

In welchen Verfahrensarten gerade geboten wird

Wie streng geprüft, wann geöffnet und wie lange gebunden wird, hängt an der Verfahrensart. So verteilt sie sich über den offenen Bestand:

VerfahrensartAnzahlAnteil
Offenes Verfahren839289,3 %
Öffentliche Ausschreibung9039,6 %
Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb550,6 %
Beschränkte Ausschreibung150,2 %
Sonstiges einstufiges Verfahren120,1 %
Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb120,1 %
Öffentlicher Teilnahmewettbewerb70,1 %
Vorinformationsverfahren60,1 %

8466 der offenen Verfahren stammen aus dem EU-Amtsblatt und 966 aus nationalen Quellen. Oberhalb der Schwellenwerte gelten die strengeren Regeln zu Öffnung, Wertung und Information, unterhalb die jeweils anwendbare nationale Ordnung.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ist jede Mischkalkulation unzulässig?

Unzulässig ist das Verschieben von Kosten zwischen Positionen. Die freie Wahl von Stundensätzen, Zuschlägen und Gewinnmarge bleibt erlaubt, solange jeder Einheitspreis der Preis für die daneben stehende Leistung ist.

Darf ich eine Position mit null Euro anbieten?

Ja, wenn für diese Leistung tatsächlich keine zusätzlichen Kosten entstehen und Sie das erklären können. Dient die Nullposition dagegen als Gegengewicht zu einer überhöhten anderen Position, ist es eine Mischkalkulation.

Kann ein verschobener Einheitspreis nachträglich korrigiert werden?

Nein. Eine Nachforderung erfasst fehlende Unterlagen, nicht den Inhalt der Preisangabe. Ein nachgereichter anderer Preis wäre eine unzulässige Änderung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist.

Wie beweist der Auftraggeber eine Mischkalkulation?

Über den Preisspiegel als Anfangsverdacht und anschließend über ein Aufklärungsverlangen zur Ermittlung einzelner Preise. Kann der Bieter die Kostenstruktur einer Position nicht plausibel darstellen, trägt er das Risiko.

Gilt das auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Ja. Das Gebot vollständiger und zutreffender Preisangaben steht ebenso in den nationalen Regelwerken für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Der Ausschlussgrund ist derselbe, nur die Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden sich.

Weiterlesen