Vergaberecht erklärt
Fehlende Unterlagen im Angebot
Ein vergessener Nachweis ist der häufigste vermeidbare Grund, aus dem ein gutes Angebot nicht gewertet wird. Ob er nachgereicht werden darf, hängt nicht vom Wohlwollen der Vergabestelle ab, sondern davon, um welche Art von Unterlage es sich handelt.
(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Die Prüfung, die jedem Angebot vorausgeht
§ 56 Absatz 1 VgV verlangt, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen, Angebote zusätzlich auf rechnerische Richtigkeit. Erst danach stellt sich die Frage, ob etwas fehlt und ob das Fehlende nachgefordert werden kann.
Was nachgefordert werden darf
Nach § 56 Absatz 2 VgV kann der Auftraggeber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dazu auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Das betrifft typischerweise unternehmensbezogene Unterlagen: Nachweise zur Eignung, Erklärungen, Bescheinigungen, Registerauszüge. Diese sagen etwas über den Bieter aus, nicht über sein Angebot, und ihre Nachreichung verändert den Wettbewerb deshalb nicht.
Wichtig ist die Formulierung kann. Der Auftraggeber ist zur Nachforderung nicht verpflichtet, sofern er sich nicht selbst gebunden hat. Ob er nachfordert, muss er für alle Bieter gleich handhaben.
Was nicht nachgefordert werden darf
§ 56 Absatz 3 VgV schließt die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen aus, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Alles, was in die Wertung einfließt, muss zum Abgabezeitpunkt vollständig vorliegen.
Für Preisangaben gilt eine eng gefasste Ausnahme: sie greift nur bei unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge nicht beeinflussen. Ein fehlender Preis in einer wertungsrelevanten Position führt zum Ausschluss.
Praktisch ist das die Trennlinie, an der Angebote scheitern: wer den Handelsregisterauszug vergisst, bekommt meist eine Nachfrist. Wer eine Position im Leistungsverzeichnis leer lässt, in der Regel nicht.
Frist und Dokumentation
Nach § 56 Absatz 4 VgV sind die Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Nach dem Kalender bestimmt heißt, dass ein konkretes Datum genannt wird.
§ 56 Absatz 5 VgV verlangt, die Entscheidung zur Nachforderung und ihr Ergebnis zu dokumentieren. Für Bieter ist das der Anknüpfungspunkt, wenn der Verdacht besteht, dass nicht bei allen gleich nachgefordert wurde.
Wie viel Zeit in den offenen Verfahren tatsächlich bleibt
Fristen im Vergaberecht laufen in Kalendertagen. So verteilt sich die verbleibende Zeit über die Verfahren, die gerade offen sind:
| Restlaufzeit | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 3211 | 34,0 % | |
| mehr als 30 Tage | 2373 | 25,2 % | |
| weniger als 7 Tage | 2040 | 21,6 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1808 | 19,2 % |
Für die Praxis heißt das: ein erheblicher Teil der Verfahren läuft in weniger als zwei Wochen ab. Wer erst nach der Absage anfängt, die Rechtslage zu klären, hat die Zehn-Tage-Frist für eine Rüge oft schon halb verbraucht.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss ein Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern?
§ 56 Absatz 2 VgV räumt ihm ein Ermessen ein, er kann nachfordern. Entscheidet er sich dafür, muss er alle Bieter gleich behandeln.
Dürfen fehlende Preise nachgereicht werden?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur für unwesentliche Einzelpositionen, deren Preise den Gesamtpreis nicht verändern und die Wertungsreihenfolge nicht beeinflussen.
Wie lange ist die Nachforderungsfrist?
Sie muss angemessen und nach dem Kalender bestimmt sein, also mit konkretem Datum. Eine feste Tageszahl schreibt § 56 VgV nicht vor.
Gilt § 56 VgV auch unterhalb der Schwellenwerte?
Unterhalb gilt die UVgO beziehungsweise die VOB/A Abschnitt 1. Die Systematik ist ähnlich, die maßgebliche Vorschrift aber eine andere. Prüfen Sie, welches Regelwerk in den Vergabeunterlagen genannt ist.
Was tun, wenn die Nachforderung nur an einen Bieter ging?
Das wäre ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Oberhalb der Schwellenwerte ist der Weg die unverzügliche Rüge gegenüber dem Auftraggeber und anschließend der Nachprüfungsantrag.