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Vergaberecht erklärt

Nachträge nach § 2 VOB/B

Kaum ein Bauauftrag läuft genau so ab, wie er ausgeschrieben war. Mengen weichen ab, der Auftraggeber ordnet Änderungen an, oder es wird etwas gebraucht, das im Leistungsverzeichnis nicht steht. § 2 VOB/B regelt, welcher dieser Fälle einen Vergütungsanspruch auslöst und unter welchen Bedingungen. Die häufigste Ursache für verlorene Nachträge ist dabei nicht der Preis, sondern ein versäumter Verfahrensschritt.

Stand 2026-09-21

Wann überhaupt ein Nachtrag entsteht

Ausgangspunkt ist der vereinbarte Leistungsumfang. Solange eine Arbeit von einer Position des Leistungsverzeichnisses oder von der Baubeschreibung gedeckt ist, gibt es keinen Nachtrag, auch wenn sie aufwendiger ausfällt als kalkuliert. Der erste Prüfschritt ist also der Abgleich mit dem Vertrag.

Der Auftraggeber darf in den Ablauf eingreifen. § 1 Absatz 3 VOB/B behält ihm Änderungen des Bauentwurfs vor. § 1 Absatz 4 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer außerdem, solche nicht vereinbarten Arbeiten auf Verlangen zu übernehmen, die für die Ausführung der beauftragten Leistung nötig werden, soweit sein Betrieb dafür eingerichtet ist. Alles Weitere lässt sich ihm nur mit seiner Zustimmung übertragen.

Aus diesem Anordnungsrecht folgt die Systematik des § 2 VOB/B: Wer anordnen darf, muss den Preis anpassen lassen. Die drei praktisch wichtigsten Fälle sind die Mengenabweichung nach Absatz 3, die geänderte Leistung nach Absatz 5 und die zusätzliche Leistung nach Absatz 6. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermischt werden.

Mengenabweichung nach § 2 Absatz 3

Beim Einheitspreisvertrag wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Weicht die ausgeführte Menge einer Position um bis zu 10 Prozent vom Mengenansatz ab, bleibt der vereinbarte Einheitspreis unverändert. Dieser Korridor ist das kalkulatorische Risiko beider Seiten und löst für sich genommen keinen Nachtrag aus.

Für den Anteil einer Überschreitung jenseits der 10 Prozent sieht § 2 Absatz 3 VOB/B vor, dass auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren ist, in den die Mehr- oder Minderkosten einfließen. Entscheidend ist das Wort Verlangen: Die Anpassung tritt nicht automatisch ein, eine Seite muss sie fordern. Umgekehrt kann bei einer Unterschreitung um mehr als 10 Prozent eine Erhöhung des Einheitspreises verlangt werden, weil sich die Gemeinkosten dann auf weniger Einheiten verteilen, soweit kein Ausgleich über andere Positionen entsteht.

Wie der neue Preis zu bilden ist, war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. August 2019, Aktenzeichen VII ZR 34/18, entschieden, dass bei Mehrmengen nach § 2 Absatz 3 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Urkalkulation ist damit nicht mehr der automatische Maßstab, was die saubere Dokumentation der realen Kosten aufwertet.

Geänderte und zusätzliche Leistung, § 2 Absatz 5 und 6

Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder trifft er eine andere Anordnung, die die Grundlagen des Preises für eine vertragliche Leistung verändert, ist nach § 2 Absatz 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Typische Auslöser sind der Wechsel eines Materials, eine geänderte Ausführungsart oder eine Anordnung zum Bauablauf.

Fordert der Auftraggeber dagegen eine Leistung, die im Vertrag gar nicht vorgesehen war, greift § 2 Absatz 6 VOB/B. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf besondere Vergütung, muss den Anspruch aber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Wer ohne Auftrag tätig wird, steht schlechter. § 2 Absatz 8 VOB/B versagt die Vergütung für alles, was ohne Auftrag oder in eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt wird. Geld gibt es nur, wenn der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt, oder wenn sie für die Vertragserfüllung nötig war, seinem mutmaßlichen Willen entsprach und ihm sofort angezeigt wurde. Das ist eine Notlösung, keine Arbeitsweise.

Warum die Ankündigung über den Anspruch entscheidet

Die Ankündigung nach § 2 Absatz 6 VOB/B ist der Schritt, an dem in der Praxis die meisten Nachträge scheitern. Sie muss vor dem Beginn der Ausführung erfolgen, nicht mit der Rechnung. Inhaltlich genügt es, den Anspruch dem Grunde nach anzumelden, also klarzustellen, dass die geforderte Leistung nicht im Vertrag enthalten ist und gesondert vergütet werden soll. Eine belastbare Zahl kann später nachgereicht werden.

Eine Form schreibt die VOB/B dafür nicht vor, aber der Auftragnehmer trägt die Beweislast. Eine kurze schriftliche Anzeige mit Datum und Bezug auf die konkrete Anordnung ist deshalb der Normalfall, ein Vermerk im Bautagebuch allein nicht. Adressat ist der Auftraggeber. Der bauleitende Architekt oder Ingenieur ist nicht ohne Weiteres bevollmächtigt, Nachträge zu beauftragen, weshalb eine Zusage auf der Baustelle den Anspruch nicht sichert.

Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu, etwa wenn dem Auftraggeber ohnehin klar war, dass die Leistung nur gegen zusätzliche Vergütung zu haben ist. Kalkulieren lässt sich damit nicht, die Beurteilung hängt am Einzelfall. Sicher ist allein die Reihenfolge ankündigen, Nachtragsangebot vorlegen, Freigabe abwarten, ausführen.

Bauvertraglicher Nachtrag und § 132 GWB sind zwei Ebenen

Ein Nachtrag nach § 2 VOB/B regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, also was die geänderte Leistung kosten darf. Davon getrennt ist die vergaberechtliche Frage, ob der öffentliche Auftraggeber den Vertrag überhaupt ändern darf, ohne die Leistung neu auszuschreiben. Diese Frage beantwortet bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte § 132 GWB.

Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Laufzeit erfordern danach grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. § 132 GWB nennt aber Fälle, in denen eine Änderung zulässig bleibt, etwa zusätzliche, notwendig gewordene Leistungen bei unzumutbarem Anbieterwechsel oder unvorhersehbare Umstände, jeweils begrenzt auf eine Preiserhöhung von höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts je Änderung. Daneben gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze, die für Bauaufträge bei 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts liegt und zusätzlich verlangt, dass der Wert der Änderung unter dem Schwellenwert bleibt.

Für den ausführenden Betrieb folgt daraus, dass ein vergaberechtlich heikler Nachtrag oft zögerlich behandelt wird, auch wenn er bauvertraglich eindeutig berechtigt ist. Unterhalb der Schwellenwerte gilt § 132 GWB nicht unmittelbar, dort bestimmen die haushalts- und landesrechtlichen Vorgaben des Auftraggebers den Spielraum. Hilfreich ist in beiden Fällen nur eine früh dokumentierte Ankündigung mit klarer Abgrenzung zum ursprünglichen Leistungsumfang.

Wie lange die offenen Verfahren noch laufen

Die Abwicklungsregeln gelten erst nach dem Zuschlag. Wie viel Zeit bis dahin überhaupt bleibt, zeigt der aktuelle Bestand:

RestlaufzeitAnzahlAnteil
14 bis 30 Tage321134,0 %
mehr als 30 Tage237325,2 %
weniger als 7 Tage204021,6 %
7 bis 14 Tage180819,2 %

Nur 500 der 9432 offenen Bekanntmachungen nennen einen Auftragswert, also 5,3 Prozent. Wer die Höhe von Sicherheiten oder Abschlägen im Voraus abschätzen will, findet die Bezugsgröße in der Bekanntmachung deshalb meistens nicht und muss sie aus den Vergabeunterlagen holen.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ab welcher Mengenabweichung kann ich einen neuen Preis verlangen?

Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent gegenüber dem Mengenansatz der Position. Neu bepreist wird nur der darüber hinausgehende Anteil, und nur auf Verlangen einer Vertragspartei. Innerhalb des Korridors bleibt der vereinbarte Einheitspreis bestehen.

Muss ich eine zusätzliche Leistung wirklich vor der Ausführung ankündigen?

Ja. § 2 Absatz 6 VOB/B verlangt, dass der Anspruch auf besondere Vergütung angekündigt wird, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Es genügt die Anmeldung dem Grunde nach, die Bezifferung kann folgen. Die Rechtsprechung kennt Ausnahmen, verlassen sollte man sich darauf nicht.

Wie wird der neue Preis bei Mehrmengen berechnet?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2019, VII ZR 34/18, sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Urkalkulation ist damit nicht mehr der automatische Maßstab.

Genügt die Zustimmung des Bauleiters vor Ort für einen Nachtrag?

In der Regel nicht. Der bauleitende Architekt oder Ingenieur ist nicht ohne Weiteres bevollmächtigt, zusätzliche Leistungen zu beauftragen. Die Ankündigung und das Nachtragsangebot gehören an den Auftraggeber, nachweisbar und mit Datum.

Was ist der Unterschied zwischen einem Nachtrag und einer Auftragsänderung nach § 132 GWB?

Der Nachtrag nach § 2 VOB/B regelt die Vergütung zwischen den Vertragsparteien. § 132 GWB beantwortet die davon getrennte Frage, ob ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte ohne neues Vergabeverfahren geändert werden darf. Beides kann gleichzeitig zu prüfen sein.

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