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Vergaberecht erklärt

Nachforderung und Ausschluss unterhalb der Schwelle

Unterhalb der EU-Schwellenwerte entscheiden zwei kurze Vorschriften darüber, ob ein Angebot überhaupt gewertet wird: § 41 UVgO regelt die Prüfung und die Nachforderung von Unterlagen, § 42 UVgO den Ausschluss. Beide ähneln der Vergabeverordnung, sind aber nicht deckungsgleich. Hier steht, worin sie sich unterscheiden und was das für die Tage nach der Angebotsabgabe bedeutet.

Stand 2026-09-22

Was § 41 UVgO verlangt

§ 41 Absatz 1 UVgO verpflichtet den Auftraggeber, Teilnahmeanträge und Angebote auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen, Angebote zusätzlich auf rechnerische Richtigkeit. Das ist eine Pflicht, kein Ermessen, und sie trifft jedes eingegangene Angebot. Die Prüfung ist der erste Filter, noch vor der Wertung anhand der Zuschlagskriterien. Bei einer Öffentlichen Ausschreibung darf der Auftraggeber nach § 31 Absatz 4 UVgO die Angebotsprüfung vorziehen.

Die Nachforderung in § 41 Absatz 2 UVgO ist dagegen eine Kann-Regelung. Der Auftraggeber darf fehlende Unterlagen anfordern, verpflichtet ist er dazu nicht, und ein Anspruch darauf, gefragt zu werden, besteht nicht. Satz 2 geht weiter: Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung gehört vor der Abgabe gesucht, denn sie verwandelt jede Lücke sofort in einen Ausschlussgrund.

Der Unterschied zu § 56 VgV

Oberhalb der Schwellenwerte gilt § 56 VgV. Die Absätze 1, 3, 4 und 5 stimmen im Kern überein, der Unterschied steckt in Absatz 2. § 41 Absatz 2 UVgO unterscheidet ausdrücklich zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen. In der geltenden Fassung des § 56 Absatz 2 VgV fehlt diese Unterscheidung; dort ist allgemein von Unterlagen die Rede, die übermittelt, ergänzt, erläutert oder korrigiert werden dürfen. Die UVgO stammt aus dem Jahr 2017, die Vergabeverordnung ist seither mehrfach geändert worden.

Für die Praxis heißt das: Ein fehlerhaftes leistungsbezogenes Dokument ist unterhalb der Schwelle nach dem Wortlaut nicht nachforderbar, ein fehlerhafter unternehmensbezogener Nachweis dagegen schon. Absatz 3 gilt in beiden Ordnungen gleich und zieht die härteste Grenze: Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sind von der Nachforderung ausgeschlossen. Ausgenommen bleiben allein Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen ohne Wirkung auf Gesamtpreis und Wertungsreihenfolge.

§ 42 UVgO und die sechs Nummern

§ 42 Absatz 1 UVgO nennt zwei Gruppen. Die erste ist unternehmensbezogen: Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nach § 31 UVgO nicht erfüllen oder wegen Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, bleiben bei der Wertung außer Betracht. Die zweite ist angebotsbezogen und in sechs Nummern selbst ausformuliert. Sie knüpft an § 38 UVgO an, also an Form und Inhalt der Einreichung. Absatz 3 erklärt Absatz 1 für Teilnahmeanträge entsprechend anwendbar.

Gegenüber § 57 VgV ist die Liste fast wortgleich. § 42 Absatz 1 UVgO nennt die Ausschlussgründe allerdings neben der Eignung ausdrücklich, und Absatz 2 verlangt für die Berücksichtigung von Nebenangeboten, dass der Auftraggeber dafür Mindestanforderungen vorgegeben hat. Nummer 1 enthält zudem eine Entlastung, die leicht übersehen wird: Ein nicht form- oder fristgerecht eingegangenes Angebot ist nicht auszuschließen, wenn der Bieter dies nicht zu vertreten hat.

Woher die Ausschlussgründe stammen

§ 42 UVgO formuliert die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe nicht selbst, sondern setzt sie voraus. Sie stehen in § 31 Absatz 1 UVgO, als Verweis: Aufträge gehen nur an geeignete Unternehmen, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Entsprechende Anwendung ist nicht unmittelbare Geltung: § 31 Absatz 2 UVgO verschiebt den Katalog an drei Stellen.

Erstens gelten § 125 GWB zur Selbstreinigung und § 126 GWB zur Höchstdauer entsprechend. Zweitens greifen Betrug und Subventionsbetrug nach § 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 GWB auch dann, wenn sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte allgemein richtet. Drittens, das wiegt am schwersten, gilt § 124 Absatz 1 Nummer 7 GWB mit der Maßgabe, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung noch zu Schadensersatz geführt haben muss.

Die Tage nach der Abgabe

Nach dem Einreichen bleibt wenig Einfluss, aber nicht keiner. Wer eine Nachforderung erhält, schaut zuerst auf die Frist: § 41 Absatz 4 UVgO verlangt eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist, also ein Datum. In der Wirkung ist es eine Ausschlussfrist, weil ein Angebot ohne die nachgeforderten Unterlagen nach § 42 Absatz 1 UVgO aus der Wertung fällt. Entscheidung und Ergebnis sind nach § 41 Absatz 5 UVgO zu dokumentieren.

Heilbar sind vor allem unternehmensbezogene Nachweise. Nicht heilbar sind Eingriffe in die Vergabeunterlagen, unklare Korrekturen an eigenen Eintragungen und fehlende Preise jenseits unwesentlicher Einzelpositionen. Für Bietergemeinschaften gilt eine eigene Regel: Fehlt die Benennung der Mitglieder oder des bevollmächtigten Vertreters, ist sie nach § 38 Absatz 12 UVgO vor der Zuschlagserteilung beizubringen. Erscheint der Preis ungewöhnlich niedrig, verlangt § 44 UVgO Aufklärung; wer daran nicht mitwirkt, wird abgelehnt.

Rechtsschutz ist hier ein anderer

Der vierte Teil des GWB gilt nach § 106 GWB erst ab den EU-Schwellenwerten, und die Nachprüfung durch die Vergabekammern folgt aus § 155 GWB. Unterhalb der Schwelle steht dieser Weg nicht offen. Hinzu kommt der Zeitfaktor: § 46 Absatz 1 UVgO verpflichtet den Auftraggeber, über die erfolgte Zuschlagserteilung zu unterrichten, nicht über eine beabsichtigte. Die Gründe der Ablehnung nennt er auf Verlangen, spätestens binnen 15 Tagen.

Das verschiebt den Schwerpunkt nach vorn. Einwände gegen die Vergabeunterlagen oder gegen eine Leistungsbeschreibung wirken vor dem Zuschlag, danach steht in der Regel nur noch die Frage nach Schadensersatz im Raum. Ein Informationsverlangen nach § 46 Absatz 1 UVgO liefert die Begründung, die ein Ausschluss sonst nicht mitbringt. Die Antwort zeigt zugleich, ob der Auftraggeber die Nachforderung nachvollziehbar dokumentiert hat.

Wie viel Zeit für eine Nachforderung realistisch bleibt

Eine Nachforderung läuft nach dem Abgabetermin, die Vorbereitung dagegen davor. Wie viel Vorlauf ein Betrieb hat, um Unterlagen vollständig zusammenzustellen, statt sie später nachreichen zu müssen, zeigt die Restfrist der offenen Verfahren:

RestfristAnzahlAnteil
14 bis 30 Tage305732,7 %
mehr als 30 Tage231724,8 %
weniger als 7 Tage226424,2 %
7 bis 14 Tage171418,3 %

2264 von 9352 Verfahren, also 24,2 Prozent, haben weniger als sieben Tage übrig. Von allen offenen Bekanntmachungen sind 945 nationale Verfahren, für die die Unterschwellenvergabeordnung gilt. Wer Eignungsnachweise erst nach dem Lesen einer Bekanntmachung zusammensucht, ist bei diesen Fristen auf die Nachforderung angewiesen, und die steht im Ermessen der Vergabestelle.

Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Muss der Auftraggeber nach § 41 UVgO Unterlagen nachfordern?

Nein. § 41 Absatz 2 UVgO ist als Kann-Regelung gefasst, die Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers und ist an die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gebunden. Nach Satz 2 darf der Auftraggeber sogar vorab in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung gehört zur Pflichtlektüre vor jeder Angebotsabgabe.

Worin unterscheidet sich § 41 UVgO von § 56 VgV?

In Absatz 2. § 41 Absatz 2 UVgO trennt unternehmensbezogene von leistungsbezogenen Unterlagen: Erstere dürfen auch bei Fehlerhaftigkeit nachgereicht, vervollständigt oder korrigiert werden, Letztere nur, wenn sie fehlen oder unvollständig sind, und dann ohne Korrektur. In der geltenden Fassung des § 56 Absatz 2 VgV fehlt diese Trennung, dort ist allgemein von Unterlagen die Rede. Die übrigen Absätze entsprechen sich.

Welche Unterlagen sind von der Nachforderung ausgeschlossen?

Nach § 41 Absatz 3 UVgO alle leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Das trifft in der Regel die Preise und die Qualitätsangaben, die in die Wertung eingehen. Eine einzige Ausnahme lässt die Vorschrift zu: Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern und die Wertungsreihenfolge sowie den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Nennt § 42 UVgO eigene Ausschlussgründe oder verweist er ins GWB?

Beides, je nach Gruppe. Die angebotsbezogenen Gründe formuliert § 42 Absatz 1 UVgO in sechs Nummern selbst, von der Verspätung bis zum nicht zugelassenen Nebenangebot. Die unternehmensbezogenen Gründe setzt er voraus und verweist damit auf § 31 UVgO, der die §§ 123 und 124 GWB für entsprechend anwendbar erklärt, allerdings mit Abweichungen bei Betrug, Subventionsbetrug und mangelhafter Vertragserfüllung.

Wie lange läuft eine Nachforderungsfrist unterhalb der Schwelle?

Eine feste Dauer gibt die UVgO nicht vor. § 41 Absatz 4 UVgO verlangt eine angemessene und nach dem Kalender bestimmte Frist, also ein konkretes Datum statt einer Aufforderung zur Eile. Angemessen richtet sich nach Art und Umfang der verlangten Unterlagen. Läuft die Frist ab, ohne dass die Unterlagen vorliegen, greift der Ausschluss nach § 42 Absatz 1 UVgO.

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