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Vergaberecht erklärt

Eintrag im Wettbewerbsregister und die Folgen für Bieter

Das Wettbewerbsregister ist eine zentrale Datenbank beim Bundeskartellamt, in der rechtskräftige Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen gespeichert werden. Öffentliche Auftraggeber fragen dort vor dem Zuschlag ab. Ein Eintrag ist trotzdem keine automatische Sperre, und es gibt einen gesetzlich geregelten Weg heraus.

Stand 2026-09-21

Was das Register ist und wer es führt

§ 1 WRegG richtet das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ein und macht die Behörde zugleich zur Registerbehörde. Der Zweck steht in Absatz 2: Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB sollen Informationen zu Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung stehen. Gespeichert werden deshalb keine Bewertungen einer Bauleistung, sondern ausschließlich rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten und Bußgeldbehörden, bundesweit und für alle Auftragsarten.

Unternehmen ist nach § 2 Absatz 4 WRegG jede natürliche oder juristische Person, die auf dem Markt Waren liefert, Bauleistungen ausführt oder sonstige Leistungen erbringt. Die Rechtsform ist gleichgültig, der eingetragene Handwerksbetrieb fällt ebenso darunter wie eine GmbH. Die gespeicherten Daten sind nach § 3 Absatz 3 WRegG vertraulich: es gibt keine öffentliche Einsicht und keine Liste, in der ein Wettbewerber nachschlagen könnte.

Welche Entscheidungen zu einer Eintragung führen

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WRegG erfasst rechtskräftige Verurteilungen und Strafbefehle wegen der in § 123 Absatz 1 GWB aufgeführten Straftaten, wegen Betrug und Subventionsbetrug zulasten öffentlicher Haushalte, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, wegen Steuerhinterziehung und wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen. Für diese Gruppe gibt es keine Bagatellgrenze. Für Taten aus dem Arbeits- und Sozialrecht, etwa nach dem Mindestlohngesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gelten dagegen Schwellen.

Die Abfragepflicht ab 50 000 Euro

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 WRegG muss ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abfragen, sobald der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht. Abgefragt wird nur der Bieter, der den Auftrag erhalten soll, nicht das gesamte Bieterfeld. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft die Pflicht erst ab den Schwellenwerten des § 106 GWB. Lag binnen zwei Monaten bereits eine Auskunft vor, entfällt die erneute Abfrage.

Unterhalb dieser Wertgrenze darf der Auftraggeber freiwillig abfragen, ebenso im Teilnahmewettbewerb zu den Bewerbern, die er zur Angebotsabgabe auffordern will, und vor einem Direktauftrag. Das regelt § 6 Absatz 2 WRegG. Praktisch bedeutsam ist Satz 6 des ersten Absatzes: Auftraggeber dürfen von Bietern nicht verlangen, eine Eigenauskunft aus dem Register vorzulegen. Wer dazu in den Vergabeunterlagen aufgefordert wird, kann das rügen.

Ein Eintrag ist noch keine Vergabesperre

Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. § 6 Absatz 5 WRegG stellt klar, dass der Auftraggeber über den Ausschluss nach den vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung entscheidet. Das Register liefert die Information, nicht die Rechtsfolge. Liegt ein Grund nach § 123 GWB vor, ist der Ausschluss zwingend; bei § 124 GWB steht er im Ermessen und ist an der Verhältnismäßigkeit zu messen.

Auch die Dauer ist begrenzt. § 126 GWB erlaubt einen Ausschluss von höchstens fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung bei Gründen nach § 123 GWB und von höchstens drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis bei Gründen nach § 124 GWB, und zwar nur, solange keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist. Bei rückständigen Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen entfällt der zwingende Ausschluss bereits dann, wenn gezahlt oder eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde.

Ergänzende Informationen darf der Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 WRegG bei den Strafverfolgungsbehörden anfordern, ein Eintrag lässt sich also nicht aussitzen. Wer einen Vorgang kennt, legt ihn besser offen: das Zurückhalten von Auskünften zu Ausschlussgründen ist nach § 124 Absatz 1 Nummer 8 GWB ein eigener Ausschlussgrund und wiegt in der Praxis schwerer als der ursprüngliche Sachverhalt, weil er die Zuverlässigkeit unmittelbar betrifft.

Selbstreinigung und vorzeitige Löschung

§ 125 Absatz 1 GWB nennt drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen. Sind sie nachgewiesen, darf der Auftraggeber das Unternehmen nicht ausschließen, obwohl ein Ausschlussgrund vorliegt. Der Nachweis kann gegenüber dem Auftraggeber im laufenden Verfahren oder nach § 8 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt geführt werden. Nach Absatz 2 sind dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, und eine ablehnende Bewertung ist zu begründen.

Der Weg über das Bundeskartellamt

Nach § 8 Absatz 1 WRegG kann ein eingetragenes Unternehmen die Löschung wegen Selbstreinigung vor Ablauf der Frist beantragen, wenn es ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die Registerbehörde ermittelt von Amts wegen, kann die Straf- oder Bußgeldentscheidung sowie Gutachten anfordern und bewertet die Maßnahmen anhand der Schwere des Falls. Hält sie die Selbstreinigung für unzureichend, lehnt sie mit Begründung ab. Sie erlässt dazu Leitlinien und erhebt Gebühren.

Ohne Antrag löscht sie nach § 7 Absatz 1 WRegG von selbst: Eintragungen zu den schwersten Straftaten spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2 WRegG spätestens drei Jahre nach Erlass, alle übrigen spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit. Die Rechtsfolge steht in Absatz 2: die zugrunde liegende Tat darf danach nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens verwertet werden. Eine abgelehnte vorzeitige Löschung bindet den Auftraggeber nicht.

Anhörung und Auskunft über den eigenen Eintrag

Vor jeder Eintragung informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen in Textform und gibt ihm nach § 5 Absatz 1 WRegG zwei Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Stellungnahme. Weist es nach, dass die Daten fehlerhaft sind, unterbleibt die Eintragung. Über den eigenen Eintrag gibt die Behörde nach Absatz 2 auf Antrag Auskunft, erneut aber erst nach einem Jahr. Den Antrag kann nur ein gesetzlicher Vertreter selbst stellen, und die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Warum der Auftragswert in der Praxis selten in der Bekanntmachung steht

Beide Themen hängen am Auftragswert: die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister greift erst ab einer Wertgrenze, und ob sich eine Präqualifizierung lohnt, hängt daran, wie groß die Aufträge sind, um die Sie sich bewerben. Der Bestand zeigt, wie oft sich das aus der Bekanntmachung überhaupt ablesen lässt: von 9432 offenen Verfahren nennen nur 500 einen Auftragswert, das sind 5,3 Prozent.

Für Bieter heißt das zweierlei. Sie können einer Bekanntmachung meistens nicht ansehen, ob der Auftraggeber zur Registerabfrage verpflichtet ist, und Sie müssen den Wert aus der Leistungsbeschreibung selbst schätzen, bevor Sie entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Kann ich selbst sehen, ob mein Betrieb eingetragen ist?

Ja. § 5 Absatz 2 WRegG gibt jedem Unternehmen einen Auskunftsanspruch über den eigenen Eintrag. Den Antrag muss ein gesetzlicher Vertreter persönlich stellen, entweder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift oder elektronisch mit Identifizierung. Die Auskunft kostet eine Gebühr, und ein zweiter Antrag ist regelmäßig erst nach einem Jahr zulässig, sofern kein berechtigtes Interesse besteht.

Darf ein Auftraggeber einen Registerauszug von mir verlangen?

Nein. § 6 Absatz 1 Satz 6 WRegG verbietet es Auftraggebern ausdrücklich, von Bietern oder Bewerbern die Vorlage einer Eigenauskunft zu fordern. Der Auftraggeber fragt selbst bei der Registerbehörde ab, und zwar nur zu dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll. Eine entsprechende Forderung in den Vergabeunterlagen ist angreifbar und sollte rechtzeitig gerügt werden.

Ab welchem Auftragswert wird das Register abgefragt?

Ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB eine Pflicht zur Abfrage vor dem Zuschlag. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind erst ab den EU-Schwellenwerten des § 106 GWB verpflichtet. Darunter darf jeder Auftraggeber freiwillig abfragen, auch vor einem Direktauftrag.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Wettbewerbsregister stehen?

§ 7 Absatz 1 WRegG setzt Höchstfristen: fünf Jahre ab Rechtskraft bei den schwersten Straftaten, drei Jahre ab Erlass bei Kartellbußgeldern nach § 2 Absatz 2 WRegG und drei Jahre ab Unanfechtbarkeit in allen übrigen Fällen. Nach der Löschung darf die Tat in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens verwertet werden.

Bedeutet ein Eintrag automatisch den Ausschluss vom Verfahren?

Nein. Nach § 6 Absatz 5 WRegG entscheidet der Auftraggeber in eigener Verantwortung. Bei den zwingenden Gründen des § 123 GWB führt der Sachverhalt regelmäßig zum Ausschluss, bei den fakultativen Gründen des § 124 GWB ist eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Eine nachgewiesene Selbstreinigung nach § 125 GWB sperrt den Ausschluss sogar.

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