Vergaberecht erklärt
Die wichtigsten Begriffe im Vergaberecht
Vergaberecht arbeitet mit Begriffen, die im Alltag anders klingen als im Gesetz. Ein Los ist kein Zufall, eine Eigenerklärung kein formloser Brief, und die Textform ist nicht dasselbe wie eine Unterschrift. Dieses Glossar definiert 28 Begriffe und nennt zu jedem die Vorschrift, die ihn regelt. Für die deutsch-englischen Entsprechungen gibt es einen eigenen Beitrag.
Verfahren und Zuschnitt des Auftrags
Die Grundbegriffe stehen im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dort ist definiert, was ein öffentlicher Auftrag ist, ab welchem Wert das europäische Vergaberecht gilt und welche Verfahrensarten zur Verfügung stehen. Die Vergabeverordnung führt diese Vorgaben für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte aus. Unterhalb der Schwellenwerte gelten andere Regelwerke mit teils abweichenden Bezeichnungen, weshalb dieselbe Sache je nach Ebene zwei Namen haben kann.
- Öffentlicher Auftrag: entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, § 103 Absatz 1 GWB.
- Schwellenwert: Auftragswert ohne Umsatzsteuer, ab dem das europäische Vergaberecht gilt; die Beträge folgen nach § 106 Absatz 2 GWB aus den EU-Richtlinien.
- Offenes Verfahren: öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe, ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb, § 119 Absatz 3 GWB.
- Nicht offenes Verfahren: nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb wird eine beschränkte Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, § 119 Absatz 4 GWB.
- Verhandlungsverfahren: der Auftraggeber wendet sich mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen und verhandelt über die Angebote, § 119 Absatz 5 GWB.
- Los: Aufteilung der Leistung nach Menge in Teillose und nach Fachgebiet in Fachlose; die getrennte Vergabe ist der Regelfall, § 97a Absatz 1 GWB.
Unterlagen, Form und Fristen
Was ein Bieter bekommt und was er zurückgeben muss, ist in der Vergabeverordnung genau bestimmt. Die Vergabeunterlagen sind kein loses Bündel, sondern ein definiertes Paket; die Leistungsbeschreibung ist ihr inhaltlicher Kern. Für die Übermittlung gilt eine eigene Formvorschrift, und die Fristen sind Mindestfristen, die der Auftraggeber verlängern, aber nur in engen Grenzen verkürzen darf. Wer hier einen Begriff falsch versteht, verliert nicht Punkte, sondern das Angebot.
- Vergabeunterlagen: Anschreiben, Bewerbungsbedingungen und Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen, aufgezählt in § 29 Absatz 1 VgV.
- Leistungsbeschreibung: Merkmale des Auftragsgegenstands, so genau gefasst, dass vergleichbare Angebote zu erwarten sind, § 121 GWB und § 31 VgV.
- Angebotsfrist: im offenen Verfahren mindestens 35 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung, § 15 Absatz 2 VgV.
- Textform: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger nach § 126b BGB, vorgeschrieben für Angebote in § 53 Absatz 1 VgV.
- Nebenangebot: Angebot abweichend von den Vorgaben, wertbar nur bei Zulassung und festgelegten Mindestanforderungen, § 35 VgV.
Eignung und Ausschluss
Die Eignungsprüfung betrifft das Unternehmen, nicht das Angebot. Sie beantwortet die Frage, ob ein Bieter den Auftrag ausführen kann und ob Gründe vorliegen, die ihn vom Verfahren ausschließen. Das Gesetz trennt dabei zwischen Kriterien, die der Auftraggeber selbst festlegt, und Ausschlussgründen, die im Gesetz stehen. Die zwingenden Gründe lassen dem Auftraggeber keinen Spielraum, die fakultativen verlangen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.
- Eignung: Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, das nicht nach § 123 oder § 124 GWB ausgeschlossen ist, § 122 Absatz 1 GWB.
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung: standardisiertes Formular, das der Auftraggeber nach § 48 Absatz 3 VgV als vorläufigen Eignungsbeleg akzeptiert.
- Präqualifikation: Eintragung in einem amtlichen Verzeichnis, die nach § 48 Absatz 8 VgV eine Eignungsvermutung begründet.
- Eignungsleihe: Rückgriff auf Kapazitäten anderer Unternehmen, belegt durch deren Verpflichtungserklärung, § 47 Absatz 1 VgV.
- Bietergemeinschaft: Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, wie ein Einzelbieter zu behandeln; eine bestimmte Rechtsform darf nicht verlangt werden, § 43 Absatz 2 VgV.
- Zwingende Ausschlussgründe: rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten und festgestellte Rückstände bei Steuern oder Sozialabgaben, § 123 GWB.
- Fakultative Ausschlussgründe: unter anderem Insolvenz, schwere berufliche Verfehlung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen und erhebliche Mängel früherer Aufträge, § 124 Absatz 1 GWB.
- Selbstreinigung: Nachweis von Schadensausgleich, Aufklärung und organisatorischen Maßnahmen, der die Teilnahme trotz Ausschlussgrundes erhält, § 125 GWB.
Preis, Wertung und Ausschluss von Angeboten
Auf der Angebotsebene entscheidet zuerst die Form und erst danach der Inhalt. Die Vergabeverordnung benennt genau, welche Mängel zum Ausschluss führen und welche Lücken der Auftraggeber noch schließen lassen darf. Für die eigentliche Wertung gibt das Gesetz den Maßstab vor: nicht der niedrigste Preis, sondern das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Ein auffällig niedriger Preis löst dabei eine eigene Prüfpflicht aus, die der Bieter mit nachvollziehbaren Angaben beantworten muss.
- Ausschluss von Angeboten: verspäteter Eingang, fehlende Unterlagen, Änderungen an den Vergabeunterlagen oder fehlende Preisangaben, § 57 Absatz 1 VgV.
- Nachforderung: freiwillige Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen, für wertungsrelevante Unterlagen nach § 56 Absatz 3 VgV ausgeschlossen.
- Zuschlagskriterien: vorab bekanntgemachte Maßstäbe der Wertung, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und gewichtet sein müssen, § 127 GWB.
- Wirtschaftlichstes Angebot: das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, § 127 Absatz 1 GWB und § 58 Absatz 2 VgV.
- Ungewöhnlich niedriges Angebot: auffällig niedriger Preis, der nach § 60 Absatz 1 VgV zwingend eine Aufklärungsaufforderung auslöst.
Information und Rechtsschutz
Nach der Zuschlagsentscheidung beginnt eine kurze Phase, in der der Vertrag noch nicht geschlossen werden darf. Sie existiert allein dafür, dass unterlegene Bieter die Entscheidung überprüfen lassen können. Die Fristen sind knapp und laufen ab Absendung, nicht ab Zugang. Wer sie verstreichen lässt, verliert den Rechtsschutz unabhängig davon, ob der Vergabeverstoß tatsächlich vorlag. Auch die Aufhebung eines Verfahrens ist geregelt und nicht in das Belieben der Vergabestelle gestellt.
- Informations- und Wartepflicht: Mitteilung an unterlegene Bieter und Wartefrist von 15 Kalendertagen, elektronisch zehn, § 134 GWB.
- Rüge: Beanstandung eines Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber, Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Absatz 3 GWB.
- Vergabekammer: Nachprüfungsinstanz oberhalb der Schwellenwerte, die nur auf Antrag tätig wird, § 155 und § 160 GWB.
- Aufhebung: Beendigung des Verfahrens ohne Zuschlag, zulässig etwa bei fehlenden geeigneten Angeboten, § 63 Absatz 1 VgV.
Die Begriffe, gezählt im offenen Bestand
Die Begriffe dieses Glossars sind keine Theorie. So verteilen sich die Verfahrensarten über die 9070 offenen Bekanntmachungen im Index:
| Verfahrensart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren | 8095 | 89,5 % | |
| Öffentliche Ausschreibung | 843 | 9,3 % | |
| Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 53 | 0,6 % | |
| Beschränkte Ausschreibung | 13 | 0,1 % | |
| Sonstiges einstufiges Verfahren | 12 | 0,1 % | |
| Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 11 | 0,1 % | |
| Öffentlicher Teilnahmewettbewerb | 7 | 0,1 % | |
| Vorinformationsverfahren | 6 | 0,1 % |
8168 dieser Verfahren stammen aus dem EU-Amtsblatt, 902 aus nationalen Quellen. Wer die Begriffe der linken Spalte liest, liest damit zugleich, welches Regelwerk gilt: oberhalb der Schwellenwerte GWB und VgV, unterhalb die UVgO und das Landesrecht.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Was bedeutet Los bei einer Ausschreibung?
Ein Los ist ein abgegrenzter Teil des Auftrags, auf den getrennt geboten werden kann. § 97a Absatz 1 GWB unterscheidet Teillose nach der Menge und Fachlose nach Art oder Fachgebiet und macht die getrennte Vergabe zum Regelfall. Eine Zusammenfassung mehrerer Lose ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern.
Was ist der Unterschied zwischen Eignung und Zuschlagskriterien?
Die Eignung betrifft das Unternehmen, die Zuschlagskriterien betreffen das Angebot. § 122 GWB fragt, ob ein Bieter fachkundig und leistungsfähig ist und ob Ausschlussgründe vorliegen. § 127 GWB fragt danach, welches der zugelassenen Angebote das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Dieselbe Tatsache darf nicht auf beiden Ebenen doppelt bewertet werden.
Was heißt Textform im Vergabeverfahren?
Textform nach § 126b BGB ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Erklärenden nennt, aber keine eigenhändige Unterschrift verlangt. § 53 Absatz 1 VgV schreibt sie für Angebote und Teilnahmeanträge vor, die über elektronische Mittel übermittelt werden. Eine Signatur ist nur zu verwenden, wenn der Auftraggeber sie nach § 53 Absatz 3 VgV ausdrücklich verlangt.
Ab welchem Auftragswert gilt europäisches Vergaberecht?
Der vierte Teil des GWB gilt, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. § 106 Absatz 1 GWB ordnet das an, und Absatz 2 verweist für die konkreten Beträge auf die EU-Richtlinien, die regelmäßig angepasst werden. Unterhalb dieser Werte gilt Haushaltsvergaberecht von Bund und Ländern.
Was ist eine Eigenerklärung im Vergabeverfahren?
Eine Eigenerklärung ist die eigene verbindliche Aussage des Unternehmens zu Eignung und Ausschlussgründen anstelle eines Dokuments einer dritten Stelle. § 122 Absatz 3 GWB sieht sie als Regelweg vor. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV ist die standardisierte Fassung, die der Auftraggeber nach § 48 Absatz 3 VgV als vorläufigen Beleg akzeptieren muss.