Vergaberecht erklärt
Woran sich entscheidet, wer den Zuschlag bekommt
Wer den Zuschlag bekommt, entscheidet sich in einer festen Reihenfolge, und die Reihenfolge ist im Gesetz nachlesbar. Zuerst wird geprüft, ob ein Angebot überhaupt gewertet werden darf, dann die Eignung des Unternehmens, dann die Qualität, und erst am Ende der Preis. Wer die erste Stufe nicht übersteht, wird an keiner späteren mehr gemessen.
Die Reihenfolge, in der Angebote ausscheiden
Die Prüfung beginnt nach § 56 Absatz 1 VgV mit Vollständigkeit, fachlicher Richtigkeit und, bei Angeboten, rechnerischer Richtigkeit. Erst danach folgt die Wertung. § 57 Absatz 1 VgV nennt die Angebote, die von der Wertung ausgeschlossen werden, und stellt sie vor jede inhaltliche Bewertung. Ein Angebot, dem eine geforderte Erklärung fehlt, scheidet aus, bevor jemand das Konzept oder den Preis liest. Die frühen Stufen sind rein formal und nicht verhandelbar.
Danach folgt die Eignung nach § 122 GWB, anschließend die Wertung anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien nach § 127 GWB und § 58 VgV. Der Preis ist in dieser Kette ein Kriterium unter mehreren, aber er wird erst wirksam, wenn alle vorherigen Stufen bestanden sind. Die Arbeit, die den Zuschlag am häufigsten sichert, ist deshalb Vollständigkeit und Fristdisziplin, nicht die Formulierung eines überzeugenden Anschreibens.
Der formale Ausschluss nach § 57 VgV
§ 57 Absatz 1 VgV nennt die Ausschlussgründe beispielhaft in sechs Nummern. Liegt einer davon vor, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen; ein Ermessen besteht nicht. Nur bei verspäteter oder formwidriger Einreichung gibt es einen Vorbehalt, nämlich dann, wenn der Bieter dies nicht zu vertreten hat. Nach § 57 Absatz 3 VgV gilt dieselbe Prüfung entsprechend für Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen.
- Nicht form- oder fristgerecht eingegangene Angebote nach Nummer 1
- Angebote ohne die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen
- Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen an eigenen Eintragungen
- Angebote mit Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen
- Angebote ohne die erforderlichen Preisangaben nach Nummer 5
- Nicht zugelassene Nebenangebote nach § 35 VgV
Änderungen an den Vergabeunterlagen
§ 53 Absatz 7 VgV erklärt Änderungen an den Vergabeunterlagen für unzulässig und verlangt vollständige Angebote mit allen geforderten Angaben, Erklärungen und Preisen. Der Ausschlussgrund in § 57 Absatz 1 Nummer 4 VgV knüpft unmittelbar daran an. Als Änderung zählt nicht nur das Überschreiben einer Position. Auch beigefügte eigene Geschäftsbedingungen, ein abweichendes Zahlungsziel, ein Vorbehalt zur Ausführungsfrist oder eine gestrichene Zeile im Leistungsverzeichnis haben dieselbe Rechtsfolge.
Wer eine Vorgabe für fachlich falsch hält, hat dafür ein anderes Instrument als das Angebot. Erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften sind nach § 160 Absatz 3 Nummer 2 und 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Danach ist der Punkt im Nachprüfungsverfahren nicht mehr durchsetzbar, und das Angebot mit dem Vorbehalt fliegt trotzdem aus der Wertung. Der Widerspruch gehört vor die Abgabe.
Nachforderung rettet nur einen Teil
§ 56 Absatz 2 VgV erlaubt dem Auftraggeber, fehlende Unterlagen nachzufordern oder unvollständige ergänzen zu lassen. Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Derselbe Absatz berechtigt ihn ausdrücklich, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er nichts nachfordern wird. Wo das steht, ist jede Lücke sofort das Ende. Die Frist zur Vorlage ist nach § 56 Absatz 4 VgV angemessen und nach dem Kalender bestimmt.
Entscheidend ist die Grenze in § 56 Absatz 3 VgV. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sind von der Nachforderung ausgeschlossen. Das gewertete Konzept oder die Ausführungsbeschreibung lassen sich also nicht nachreichen. Nur unwesentliche Einzelpositionen bei Preisangaben bleiben nachforderbar, und auch nur dann, wenn sie den Gesamtpreis nicht verändern und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigen. Eignungsunterlagen sind nachforderbar, Wertungsunterlagen nicht.
Eignung als zweite Hürde
Nach § 122 Absatz 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach § 123 oder § 124 GWB ausgeschlossen sind. Die Eignungskriterien dürfen nach § 122 Absatz 2 GWB ausschließlich die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Sie müssen dem Auftragswert angemessen sein und vorab bekanntgemacht werden.
Der Nachweis soll nach § 122 Absatz 3 GWB über Eigenerklärungen laufen; weitere Unterlagen nur von aussichtsreichen Bewerbern. Eine Eintragung in einem amtlichen Verzeichnis nach § 48 Absatz 8 VgV begründet eine Eignungsvermutung. Fehlende Kapazitäten dürfen nach § 47 VgV geliehen werden, wenn eine Verpflichtungserklärung belegt, dass die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei einem zwingenden Ausschlussgrund bleibt nur die Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Die Wertung nach § 127 GWB und § 58 VgV
Der Zuschlag wird nach § 127 Absatz 1 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, und dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. § 58 Absatz 2 VgV nennt die zulässigen qualitativen Kriterien, darunter technischen Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit sowie Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals, letzteres nur, wenn die Personalqualität die Ausführung erheblich beeinflussen kann. Der Auftraggeber kann auch Festpreise vorgeben, sodass allein qualitative Kriterien entscheiden.
Die Bindung des Auftraggebers ist streng. Nach § 127 Absatz 5 GWB und § 58 Absatz 3 VgV müssen Zuschlagskriterien und Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen, notfalls als angemessene Spanne oder absteigende Rangfolge. Nach § 127 Absatz 4 GWB müssen sie eine wirksame Überprüfung erlauben. Ein nicht veröffentlichtes Kriterium darf nicht gewertet werden, und ein Konzept ohne Aussage zu einem veröffentlichten Kriterium bekommt dort keine Punkte.
Der Preis steht am Ende, nicht am Anfang
Erst auf der letzten Stufe wirkt der Preis, und nicht unbegrenzt nach unten. Erscheinen Preis oder Kosten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber nach § 60 Absatz 1 VgV Aufklärung. Bleibt die geringe Höhe unaufgeklärt, soll der Zuschlag nach Absatz 3 abgelehnt werden. Zwingend abzulehnen ist das Angebot, wenn der niedrige Preis auf der Missachtung von Pflichten nach § 128 Absatz 1 GWB beruht.
Nach der Entscheidung greift § 134 GWB. Unterlegene Bieter sind unverzüglich in Textform über den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung erst nach zehn Kalendertagen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Absendung, unabhängig vom Zugang, und ist das Zeitfenster für einen Nachprüfungsantrag.
Woran sich die offenen Verfahren messen lassen
Welche Referenzen gefordert werden und woran ein Angebot scheitert, hängt an der Leistungsart. So verteilt sie sich über den offenen Bestand:
| Leistungsart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Bauleistung | 3404 | 37,5 % | |
| Lieferleistung | 3182 | 35,1 % | |
| Dienstleistung | 2349 | 25,9 % | |
| Arbeitsmarktdienstleistungen | 119 | 1,3 % | |
| Informationstechnik | 6 | 0,1 % | |
| Kommunikations-/Elektrotechn. | 3 | 0,0 % |
Nur 5,2 Prozent der offenen Verfahren nennen überhaupt einen Auftragswert. Eine Referenz über einen vergleichbaren Auftrag lässt sich deshalb selten an einer veröffentlichten Zahl ausrichten: was vergleichbar ist, steht in den Vergabeunterlagen und nicht in der Bekanntmachung.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Warum wird ein Angebot ausgeschlossen, obwohl es günstig ist?
Weil der Preis erst auf der letzten Stufe geprüft wird. § 57 Absatz 1 VgV schließt Angebote von der Wertung aus, die verspätet eingehen, geforderte Unterlagen nicht enthalten, Änderungen an den Vergabeunterlagen aufweisen oder Preisangaben vermissen lassen. Diese Prüfung steht vor jeder Bewertung von Qualität und Preis, deshalb hilft ein niedriges Angebot an dieser Stelle nicht.
Darf der Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern?
Er darf, muss aber nicht. § 56 Absatz 2 VgV stellt die Nachforderung in sein Ermessen und erlaubt ihm ausdrücklich, sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen von vornherein auszuschließen. Ausgeschlossen ist die Nachforderung nach § 56 Absatz 3 VgV außerdem immer dann, wenn es um leistungsbezogene Unterlagen geht, die in die Wertung nach den Zuschlagskriterien einfließen.
Was gilt als Änderung an den Vergabeunterlagen?
Jede inhaltliche Abweichung vom vorgegebenen Text, nicht nur das Überschreiben einer Position. Eigene Geschäftsbedingungen, abweichende Zahlungsziele, Vorbehalte zur Ausführungsfrist oder gestrichene Zeilen im Leistungsverzeichnis zählen dazu. § 53 Absatz 7 VgV verbietet solche Änderungen, und § 57 Absatz 1 Nummer 4 VgV ordnet den Ausschluss an, ohne dass es auf die Absicht ankommt.
Wie lange dauert es vom Angebot bis zum Zuschlag?
Das hängt vom Verfahren ab. Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Absatz 2 VgV mindestens 35 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung. Nach der Zuschlagsentscheidung kommt die Wartefrist des § 134 Absatz 2 GWB hinzu, also 15 Kalendertage oder bei elektronischer Information zehn Kalendertage bis zum frühestmöglichen Vertragsschluss.
Kann ich gegen eine Vorgabe in den Unterlagen vorgehen?
Ja, aber nur vor Ablauf der Angebotsfrist. § 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB verlangt, dass Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gerügt werden. Hilft der Auftraggeber nicht ab, bleiben nach Nummer 4 fünfzehn Kalendertage ab Eingang dieser Mitteilung für den Nachprüfungsantrag.