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Vergaberecht erklärt

Welche Vergabekammer ist zuständig

Wenn ein Vergabeverfahren aus Sicht eines Bieters falsch läuft, ist die Vergabekammer die Stelle, die das überprüft. Die häufigste Frage ist dabei nicht, was eine Vergabekammer ist, sondern welche im eigenen Fall die richtige ist. Diese Seite erklärt die Zuständigkeitsregel, den Antrag nach § 160 GWB, die Fristen und das Kostenrisiko.

Stand 2026-09-21

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

Wortlaut aus GWB § 160 Einleitung, Antrag, amtliche Fassung des Bundesministeriums der Justiz

Was die Vergabekammer prüft und ab wann

Die Vergabekammer ist weder Beratungsstelle noch Schlichter, sondern eine Nachprüfungsinstanz. § 155 GWB stellt den Grundsatz auf, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegt. Geprüft wird, ob der Auftraggeber die Vergabevorschriften eingehalten hat. Eingreifen kann die Kammer vor allem, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist; danach ist der Vertrag in aller Regel wirksam.

Entscheidend ist die Schwelle. Das Nachprüfungsverfahren steht nur für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte offen, also im Anwendungsbereich von Teil 4 des GWB. Darunter gibt es dieses Verfahren nicht; dort bleiben die Rüge beim Auftraggeber, der Weg über die Fach- und Rechtsaufsicht, je nach Bundesland ein landesrechtlicher Beschwerdeweg und im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Oberhalb der Schwelle ist die Kammer umgekehrt der einzige Weg. Nach § 156 Absatz 2 GWB können Rechte aus § 97 Absatz 6 GWB und sonstige Ansprüche auf ein Handeln oder Unterlassen im Vergabeverfahren nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Für Schadensersatz bleibt es bei den ordentlichen Gerichten, das stellt § 156 Absatz 3 GWB klar.

Welche Vergabekammer für Sie zuständig ist

Die Grundregel steht in § 156 Absatz 1 GWB: die Vergabekammern des Bundes prüfen die dem Bund zuzurechnenden Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder die den Ländern zuzurechnenden. Es gibt keine einheitliche bundesweite Stelle, sondern eine Zuordnung, die dem Auftraggeber folgt. Ihr eigener Betriebssitz spielt dafür keine Rolle.

§ 159 GWB führt das aus. Zur Bundesebene gehören die Vergabeverfahren des Bundes sowie Auftraggeber, bei denen der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet, die Finanzierung überwiegend gewährt, die Aufsicht überwiegend ausübt oder die Mittel überwiegend bewilligt hat. Wären Bund und Land zugleich zuständig, entscheidet die Vergabekammer des Bundes. Führt ein Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, ist die Kammer dieses Landes zuständig. Für den Normalfall gilt § 159 Absatz 3 Satz 1 GWB wörtlich: „In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.“

Damit erklärt sich, warum so viele Suchanfragen regionale Namen tragen. Die Länder organisieren ihre Kammern selbst: die meisten betreiben eine, einige, darunter Bayern und Nordrhein-Westfalen, betreiben mehrere mit jeweils eigenem räumlichen Zuständigkeitsbereich. Raten oder aus Listen im Netz abschreiben müssen Sie deshalb nicht. Der Auftraggeber gibt die zuständige Nachprüfungsstelle in der Bekanntmachung an, bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber nach § 159 Absatz 3 Satz 2 GWB nur eine Kammer, und in den Vergabeunterlagen und im Informationsschreiben nach § 134 GWB steht sie regelmäßig ebenfalls.

Der Antrag nach § 160 GWB und die Rügefrist

Die Kammer wird nicht von selbst tätig. § 160 Absatz 1 GWB lautet wörtlich: „Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.“ Antragsbefugt ist nach Absatz 2 jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB geltend macht; es muss zusätzlich darlegen, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Das Interesse belegt man praktisch durch ein abgegebenes Angebot oder einen Teilnahmeantrag.

Woran Anträge am häufigsten scheitern, ist nicht die Sache, sondern die Präklusion. § 160 Absatz 3 GWB zählt auf, wann der Antrag unzulässig ist. Nummer 1 trifft die meisten Betriebe: der Antrag ist unzulässig, soweit „der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat“. Die Frist läuft ab dem Erkennen, nicht ab der Absage.

Dazu kommen drei weitere Sperren, die unten in der Liste stehen. Für den Betrieb heißt das vor allem eines: die Rüge geht in Textform an den Auftraggeber, datiert, klar als Rüge bezeichnet und mit Benennung des Verstoßes. Ein Telefonat lässt sich später nicht belegen.

Zuschlagsverbot, Entscheidungsfrist und Beschwerde

Der eigentliche Hebel des Verfahrens ist das Zuschlagsverbot. § 169 Absatz 1 Satz 1 GWB: „Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.“ Nach Absatz 2 kann der Auftraggeber beantragen, den Zuschlag trotzdem zu gestatten; die Kammer wägt dann die Nachteile einer Verzögerung gegen die betroffenen Interessen ab.

Das Zeitfenster gibt die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB vor: der Vertrag darf erst fünfzehn Kalendertage nach Absendung der Information über den vorgesehenen Zuschlagsempfänger geschlossen werden, bei elektronischer Versendung oder Fax zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung. In diesem Fenster muss der Antrag bei der Kammer eingehen. Entschieden wird nach § 167 Absatz 1 GWB innerhalb von fünf Wochen ab Eingang; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist eine Verlängerung möglich, die nicht länger als zwei Wochen dauern soll.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Absatz 1 GWB); entscheidet die Kammer nicht fristgerecht, gilt der Antrag als abgelehnt und die Beschwerde ist ebenfalls eröffnet. Zuständig ist ausschließlich das Oberlandesgericht am Sitz der Vergabekammer, bei dem ein Vergabesenat gebildet wird. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen und zugleich zu begründen, und die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Kostenrisiko und die Abwägung davor

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. § 182 Absatz 2 GWB setzt die Gebühr auf mindestens 2 500 Euro fest, die aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden kann; nach oben soll sie 50 000 Euro nicht überschreiten und kann im Einzelfall bis zu 100 000 Euro betragen. Wer unterliegt, trägt die Kosten und nach § 182 Absatz 4 GWB auch die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners, im Regelfall dessen Anwaltskosten. Erledigt sich der Antrag vorher durch Rücknahme, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

Für einen Handwerks- oder Mittelstandsbetrieb ist die Nachprüfung damit kein Routineinstrument, sondern eine Entscheidung mit klarer Kostenseite. Sie trägt, wenn der Auftrag wirtschaftlich wirklich zählt, der Verstoß belegbar ist und die Rügefrist gewahrt wurde. Sehr viele Fälle erledigen sich eine Stufe früher: eine fristgerechte, sauber formulierte Rüge kostet nichts, und ein Auftraggeber, der den Fehler erkennt, korrigiert ihn oft selbst, weil ihm ein Nachprüfungsverfahren den Zeitplan zerschießt.

Wie wenig Zeit für eine Reaktion bleibt

Rügefristen und die Wartefrist vor dem Vertragsschluss laufen in Kalendertagen. So verteilt sich die Restlaufzeit über die offenen Verfahren:

RestlaufzeitAnzahlAnteil
14 bis 30 Tage321134,0 %
mehr als 30 Tage237325,2 %
weniger als 7 Tage204021,6 %
7 bis 14 Tage180819,2 %

8466 der offenen Verfahren stammen aus dem EU-Amtsblatt. Nur dort steht der Weg zur Vergabekammer offen, und nur dort gilt die Wartefrist vor dem Zuschlag. Unterhalb der Schwellenwerte bleibt der Weg über die Fachaufsicht und die ordentlichen Gerichte.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ab welchem Auftragswert kann ich die Vergabekammer anrufen?

Erst oberhalb der EU-Schwellenwerte, also im Anwendungsbereich von Teil 4 des GWB. Darunter gibt es kein Nachprüfungsverfahren; dort bleiben die Rüge beim Auftraggeber, die Aufsichtsbehörde und der Weg zu den ordentlichen Gerichten.

Woher weiß ich, welche Vergabekammer zuständig ist?

Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, dort ist die Nachprüfungsstelle benannt. Die Regel dahinter: Bundesaufträge gehen an die Vergabekammern des Bundes, alles andere an die Kammer des Landes, und im Normalfall entscheidet der Sitz des Auftraggebers.

Muss ich vor dem Antrag gerügt haben?

In aller Regel ja. Wer einen Verstoß erkannt hat und ihn nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügt, ist mit dem Antrag nach § 160 Absatz 3 GWB ausgeschlossen. Für Verstöße, die aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbar sind, gelten eigene Fristen.

Darf der Auftraggeber während des Verfahrens den Zuschlag erteilen?

Nein. Sobald die Kammer ihn über den Antrag informiert hat, greift das Zuschlagsverbot nach § 169 Absatz 1 GWB. Er kann allerdings beantragen, dass die Kammer den Zuschlag ausnahmsweise gestattet.

Brauche ich für das Nachprüfungsverfahren einen Anwalt?

Vor der Vergabekammer besteht kein Anwaltszwang. Für die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht schon: die Beschwerdeschrift muss nach § 172 Absatz 3 GWB von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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