Vergaberecht erklärt
Wie die Deutsche Bahn Aufträge vergibt
Der Bahnkonzern gehört zu den größten Auftraggebern des Landes, vergibt aber nicht nach denselben Regeln wie eine Stadt oder ein Landesamt. Er ist Sektorenauftraggeber, und das verschiebt Schwellenwerte, Verfahrenswahl, Fristen und den Weg, auf dem ein Betrieb überhaupt in die Auswahl kommt.
Warum die Bahn nach Sektorenrecht vergibt
Den Ausgangspunkt setzt § 102 Absatz 4 GWB. Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung und das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, Straßenbahn, Bus oder Seilbahn. Als vorhanden gilt ein Netz, wenn die Verkehrsleistung nach behördlich festgelegten Strecken, Transportkapazitäten und Fahrplänen erbracht wird. Schieneninfrastruktur und Schienenverkehr liegen damit in einem der sieben Sektorenbereiche des Gesetzes.
Die zweite Hälfte der Einordnung steht in § 100 GWB. Sektorenauftraggeber sind auch juristische Personen des privaten Rechts, die eine solche Tätigkeit ausüben, sofern sie auf besonderen oder ausschließlichen Rechten beruht oder ein öffentlicher Auftraggeber beherrschenden Einfluss ausüben kann. § 100 Absatz 3 GWB vermutet diesen Einfluss, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt. Eine Aktiengesellschaft in vollständigem Bundesbesitz erfüllt das.
Erfasst sind allerdings nur Aufträge, die zum Zweck einer Sektorentätigkeit vergeben werden; § 1 Absatz 1 SektVO stellt genau darauf ab. Beschafft eine privatrechtlich verfasste Konzerngesellschaft für ein Geschäft ohne Bezug zu Netz und Verkehr, greift Teil 4 des GWB nicht, und ein förmliches Vergabeverfahren gibt es dort nicht. § 140 GWB nimmt zusätzlich Tätigkeiten aus, die unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung ausgesetzt sind.
Was sich an den Schwellenwerten ändert
§ 106 Absatz 2 GWB verweist für Sektorenauftraggeber auf Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU, für klassische öffentliche Auftraggeber dagegen auf Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Das sind zwei verschiedene Wertetabellen. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Schwelle für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich bei 432 000 Euro netto, bei einer Kommune dagegen bei 216 000 Euro. Für Bauleistungen gilt in beiden Bereichen derselbe Wert von 5 404 000 Euro.
Das verschiebt die Sichtbarkeit erheblich. Ein Dienstleistungsauftrag über 300 000 Euro wäre bei einer Stadt ein europaweites Verfahren mit Mindestfristen und dem Weg zur Vergabekammer. Beim Sektorenauftraggeber liegt derselbe Auftrag unterhalb der Schwelle: kein Teil 4 des GWB, keine SektVO, kein Nachprüfungsverfahren. Beschafft wird dann nach den eigenen Einkaufsregeln des Konzerns, und sichtbar wird das Verfahren nur im eigenen Vergabesystem des Auftraggebers.
Die Schätzung selbst regelt § 2 SektVO. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen, Stichtag ist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei einer Vergabe in Losen zählt nach Absatz 7 der Gesamtwert aller Lose, und wird er erreicht, gilt die Verordnung für jedes einzelne Los. Absatz 9 lässt nur eine enge Ausnahme für Lose unter 80 000 Euro zu, bei Bauleistungen unter 1 Million Euro.
SektVO statt VgV: Verfahrenswahl und Fristen
Der auffälligste Unterschied ist die freie Wahl der Verfahrensart. § 141 Absatz 1 GWB und § 13 Absatz 1 SektVO stellen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und den wettbewerblichen Dialog gleichrangig nebeneinander. Eine Begründung dafür, warum nicht offen ausgeschrieben wird, schuldet der Auftraggeber niemandem. Nur das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bleibt an die Ausnahmegründe des § 13 Absatz 2 SektVO gebunden.
Auch die Mindestfristen sind kürzer. Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 14 Absatz 2 SektVO mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, verkürzbar um fünf Tage bei elektronischer Angebotsabgabe und auf 15 Tage bei begründeter Dringlichkeit. Die Teilnahmefrist beträgt nach § 15 Absatz 2 mindestens 30 Tage. Nach § 15 Absatz 4 darf im Verhandlungsverfahren auf Grundlage der Erstangebote zugeschlagen werden, wenn er sich das vorbehalten hat: ein Erstangebot ist nie ein Platzhalter.
Qualifizierungssysteme nach § 48 SektVO
Das wichtigste Zugangsinstrument des Sektorenbereichs kennt das klassische Vergaberecht nicht. Nach § 48 Absatz 1 SektVO darf der Auftraggeber zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem betreiben, in das Unternehmen jederzeit die Zulassung beantragen können und das mehrere Stufen umfassen kann. Die Kriterien für Ausschluss und Eignung sind objektiv festzulegen, und nach Absatz 8 führt der Auftraggeber ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen, aus dem er später auswählt.
Entscheidend für die Praxis ist Absatz 9. Ist das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach § 37 SektVO bekannt gemacht, werden die Aufträge im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren unter den dort geführten Unternehmen vergeben. Die Bekanntmachung über das System tritt an die Stelle der einzelnen Auftragsbekanntmachung. Wer nicht im Verzeichnis steht, bekommt diese Aufträge nicht zu Gesicht, gleichgültig wie aufmerksam er sucht.
Das Aufnahmeverfahren hat eigene Fristen. Über den Antrag ist nach Absatz 11 binnen sechs Monaten zu entscheiden; ist das binnen vier Monaten nicht möglich, nennt der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt. Eine Ablehnung ist nach Absatz 12 binnen 15 Tagen zu begründen und darf sich nur auf die festgelegten Kriterien stützen. Gebühren sind zulässig, müssen aber im Verhältnis zu den Kosten stehen.
- Zulassung ist jederzeit beantragbar, nicht nur zu Stichtagen
- Das Verzeichnis kann nach Auftragsarten gegliedert sein
- Eignungsleihe ist nach § 48 Absatz 5 SektVO möglich
- Berufliche Befähigung leiht nur, wer auch leistet
- Eine Beendigung ist 15 Tage vorher anzukündigen
Wo die Bekanntmachungen tatsächlich stehen
Oberhalb der Schwellenwerte erscheinen die Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union und damit auf TED. Dort tragen sie nicht den Konzernnamen, sondern den der jeweiligen Gesellschaft und des Geschäftsbereichs, häufig ergänzt um eine Buchungskreisnummer in Klammern. Den größten Teil stellt die Infrastrukturgesellschaft mit ihren Geschäftsbereichen Fahrweg und Personenbahnhöfe, dazu kommen die Energiegesellschaft und einzelne Verkehrsgesellschaften. Eine Suche nach dem Konzernnamen allein findet kaum etwas.
Daneben bündelt der Konzern seine Vergabeverfahren auf einem eigenen Lieferantenportal mit angeschlossenem Bieterportal. Das ist das Vergabesystem des Auftraggebers und keine amtliche Bekanntmachungsstelle: dort liegen die Vergabeunterlagen, dort laufen Teilnahmeanträge und Angebote ein, und unterhalb der Schwellenwerte wird ein Verfahren in der Regel nur dort sichtbar. Eine Registrierung dort ersetzt die Beobachtung der EU-Bekanntmachungen nicht, und umgekehrt gilt genau dasselbe für die Suche.
Unter welchem Namen die Bahn tatsächlich ausschreibt
Wer im Bestand nach Deutsche Bahn sucht, findet fast nichts. Der Konzern schreibt unter den Namen seiner Gesellschaften aus, und die tragen eine Buchungskreisnummer im Namen. Aktuell liegen 104 offene Bekanntmachungen dieser Gesellschaften im Index:
| Vergabestelle | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) | 82 | 78,8 % | |
| DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe (Bukr 11) | 10 | 9,6 % | |
| DB Netz AG (Bukr 16) | 5 | 4,8 % | |
| DB Energie GmbH (Bukr 31) | 2 | 1,9 % | |
| Deutsche Bahn AG Konzernleitung (Bukr 10) | 1 | 1,0 % | |
| DB Regio AG (Bukr 12) | 1 | 1,0 % | |
| DB InfraGO Aktiengesellschaft | 1 | 1,0 % | |
| DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (Bukr 76) | 1 | 1,0 % | |
| DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe (Bukr 11) DB Energie GmbH (Bukr 31) | 1 | 1,0 % |
Allein auf DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) entfallen 82 davon. Für die Suche heißt das: der Konzernname ist der falsche Suchbegriff. Seit der Zusammenführung von Netz und Personenbahnhöfen läuft der größte Teil der Infrastrukturvergaben über DB InfraGO, daneben stehen Energie, Regio und die RegioNetz-Gesellschaften. Wer nur den Konzernnamen beobachtet, sieht diesen Markt nicht.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Was ist das Bieterportal der Deutschen Bahn?
Es ist das eigene elektronische Vergabesystem des Konzerns, angebunden an das Lieferantenportal. Dort werden Vergabeunterlagen bereitgestellt und Teilnahmeanträge sowie Angebote entgegengenommen. Eine amtliche Bekanntmachungsstelle ist es nicht: Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte werden zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind auch dort auffindbar.
Gilt für die Bahn die VgV oder die SektVO?
Die SektVO, soweit der Auftrag zum Zweck einer Sektorentätigkeit vergeben wird. Grundlage ist § 102 Absatz 4 GWB für die Tätigkeit und § 100 GWB für die Auftraggebereigenschaft. Die Vergabeverordnung gilt für klassische öffentliche Auftraggeber und kommt hier nicht zur Anwendung.
Ab welchem Auftragswert wird europaweit ausgeschrieben?
Seit dem 1. Januar 2026 ab 432 000 Euro netto bei Liefer- und Dienstleistungen und ab 5 404 000 Euro netto bei Bauleistungen. Die Dienstleistungsschwelle liegt damit doppelt so hoch wie bei einer Kommune. Unterhalb dieser Werte gilt Teil 4 des GWB nicht, und ein Nachprüfungsverfahren gibt es dort nicht.
Warum finde ich keine Ausschreibung unter dem Konzernnamen?
Weil die Bekanntmachungen auf die einzelnen Gesellschaften und Geschäftsbereiche ausgestellt sind, oft mit einer Buchungskreisnummer im Namen. Gesucht werden sollte deshalb nach der Infrastruktur-, Energie- oder Verkehrsgesellschaft, nicht nach der Konzernbezeichnung. Aus demselben Grund führt eine Filterung nach der Region weiter als eine Suche nach dem Unternehmensnamen.
Welche Leistungen werden dort überhaupt vergeben?
Neben Gleis- und Bahnbau, Eisenbahnbrücken und Erdarbeiten erscheinen regelmäßig Elektroinstallation und Kabelinfrastruktur sowie Dienstleistungen rund um die Bahnhöfe, etwa Sicherheitsdienste. Bemerkenswert ist zudem, dass der ganz überwiegende Teil der europaweiten Verfahren trotz der freien Verfahrenswahl als offenes Verfahren geführt wird, an dem sich jedes Unternehmen beteiligen kann.