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Vergaberecht erklärt

Welche Aufträge in den Sektorenbereich fallen

Im Sektorenbereich gelten andere Regeln und andere Schwellenwerte als bei einer klassischen Vergabe. Welche Leistungen dorthin gehören, entscheidet nicht die Rechtsform des Auftraggebers, sondern die Tätigkeit, für die eingekauft wird. § 102 GWB zählt diese Tätigkeiten abschließend auf, und es sind sieben Bereiche, nicht vier.

Stand 2026-09-21

Tätigkeit statt Auftraggeber: worauf § 102 GWB abstellt

Der Sektorenbereich hat zwei Eingangstore. Das erste ist die Frage, wer einkauft, und die beantwortet § 100 GWB mit dem Begriff des Sektorenauftraggebers. Das zweite ist die Frage, wofür eingekauft wird, und das regelt § 102 GWB. Beide Tore müssen offen sein: Sektorenrecht gilt nur für Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden. Kauft ein Stadtwerk Büromöbel für die Verwaltung des Bäderbetriebs, ist das keine Sektorenvergabe.

Diese Zweiteilung erklärt eine häufige Fehleinschätzung. Ein Unternehmen wird nicht als Ganzes zum Sektorenauftraggeber mit einheitlichem Regime, sondern immer nur für den Teil seiner Beschaffungen, der einer der sieben Tätigkeiten zuzuordnen ist. Ein kommunaler Querverbund kann deshalb für das Stromnetz nach Sektorenrecht und für den Schulbau nach der Vergabeverordnung ausschreiben. Wer die Tätigkeit richtig einordnet, weiß, welche Verfahrensregeln und welche Fristen zu erwarten sind.

Die sieben Bereiche im Überblick

§ 102 GWB ordnet die Sektorentätigkeiten in sieben Absätze. Die Aufzählung ist abschließend; eine Tätigkeit, die dort nicht steht, ist keine Sektorentätigkeit, auch wenn sie der Daseinsvorsorge dient. Abwasser gehört nur insoweit dazu, als es in Absatz 1 im Zusammenhang mit Wasserbau, Bewässerung und Entwässerung genannt ist. Abfallentsorgung, Krankenhäuser, Schulen und Straßenbau fallen nicht darunter und laufen nach den allgemeinen Regeln.

Die Reihenfolge der Absätze ist zugleich die Reihenfolge, in der die Bereiche geprüft werden. Für jeden von ihnen beschreibt das Gesetz zwei Arten von Tätigkeiten, nämlich das Betreiben der Infrastruktur und das Beliefern dieser Infrastruktur, und für mehrere Bereiche kommen Rückausnahmen hinzu, die eine an sich erfasste Tätigkeit wieder herausnehmen. Wer prüft, ob eine Beschaffung im Sektorenbereich liegt, arbeitet diese Struktur der Reihe nach ab.

Wasser, Strom, Gas und Wärme im Detail

In den Absätzen 1 bis 3 folgt jeder Bereich demselben Muster: Sektorentätigkeit ist einerseits die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit, andererseits die Einspeisung in diese Netze. Nach § 102 Absatz 8 GWB umfasst der Begriff der Einspeisung dabei auch Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas selbst wird nicht hier, sondern im Bereich der fossilen Brennstoffe erfasst.

Für Eigenerzeuger gibt es Rückausnahmen mit konkreten Zahlen. Speist ein Auftraggeber Strom ein, den er nur wegen einer anderen, nicht zum Sektorenbereich gehörenden Tätigkeit erzeugt, und hängt die Einspeisung allein vom Eigenverbrauch ab, gilt sie nicht als Sektorentätigkeit, solange sie im Dreijahresdurchschnitt einschließlich des laufenden Jahres 30 Prozent der Erzeugung nicht übersteigt. Bei Gas und Wärme liegt die entsprechende Grenze bei 20 Prozent des Umsatzes, bei Trinkwasser wieder bei 30 Prozent.

Verkehr, Häfen, Brennstoffe und Post

Bei Verkehrsleistungen nach Absatz 4 kommt es auf das Netz an. Ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Leistung nach Bedingungen erbracht wird, die eine zuständige Behörde festgelegt hat, also Strecken, Transportkapazitäten und Fahrpläne. Genannt sind Eisenbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus und Seilbahn. Absatz 5 erfasst Häfen und Flughäfen über die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets, um Verkehrsunternehmen Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Absatz 6 betrifft die Nutzung eines abgegrenzten Gebiets zur Förderung von Öl oder Gas sowie zur Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen. Absatz 7 erfasst Postdienste, also Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung adressierter Sendungen unabhängig vom Gewicht, und daneben bestimmte andere Dienste wie das Management von Postversandstellen oder nicht adressierte Postwurfsendungen, aber nur, wenn derselbe Anbieter auch Postdienste erbringt.

Eigene Regeln, höhere Schwellen und woran man sie erkennt

Für den Sektorenbereich gilt die Sektorenverordnung statt der Vergabeverordnung, und die Schwellenwerte sind höher. § 106 Absatz 2 Nummer 2 GWB verweist für Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, auf Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Grund für die Sonderbehandlung liegt in der Marktstruktur: Netzgebundene Versorgung ist historisch von besonderen oder ausschließlichen Rechten geprägt, deshalb wird der Einkauf flexibler geregelt, aber eben erst ab einer höheren Schwelle.

Erkennbar ist eine Sektorenvergabe an der Bekanntmachung selbst. Sie nennt als Rechtsgrundlage die Richtlinie 2014/25/EU statt der Richtlinie 2014/24/EU, verweist auf die Sektorenverordnung und beschreibt die Haupttätigkeit des Auftraggebers, etwa Erzeugung und Verteilung von Strom oder Eisenbahndienste. Auch der Verfahrenstyp ist ein Hinweis: Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht hier ohne besondere Begründung offen, und Qualifizierungssysteme kommen praktisch nur im Sektorenbereich vor.

Zwei Grenzen sollte man kennen. § 140 GWB nimmt Tätigkeiten aus, die unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung ausgesetzt sind; ist das festgestellt, gilt der vierte Teil des GWB für diese Aufträge nicht mehr. Und für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge gilt nach § 106 Absatz 2 Nummer 3 GWB ein eigener Schwellenwert mit eigenem Regelwerk. Wer den Auftraggeber kennt, aber nicht die Tätigkeit, liegt daher schnell falsch.

Welche Leistungsarten der offene Bestand enthält

Sektorentätigkeiten sind über die Leistungsart nicht zu erkennen, aber sie zeigt, worum es im Markt überwiegend geht. So verteilt sie sich:

LeistungsartAnzahlAnteil
Bauleistung357537,9 %
Lieferleistung324434,4 %
Dienstleistung247626,3 %
Arbeitsmarktdienstleistungen1201,3 %
Informationstechnik60,1 %
Kommunikations-/Elektrotechn.30,0 %

Eine Zahl dazu, die beim Zählen auffällt: die beiden Quellen schreiben dieselbe Kategorie teils im Singular und teils im Plural. Wer das nicht zusammenfasst, erhält eine falsche Rangfolge. Ob ein Auftrag im Sektorenbereich liegt, entscheidet ohnehin nicht die Leistungsart, sondern die Tätigkeit des Auftraggebers, und die steht in der Bekanntmachung nur mittelbar.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Wie viele Sektorentätigkeiten nennt das GWB?

Sieben. § 102 GWB regelt in den Absätzen 1 bis 7 nacheinander Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe und Postdienstleistungen. Die verbreitete Rede von vier Sektoren stammt aus älteren Einteilungen und ist überholt. Die Aufzählung ist abschließend, eine dort nicht genannte Tätigkeit begründet keine Sektorenvergabe.

Ist Abfallentsorgung eine Sektorentätigkeit?

Nein. § 102 GWB nennt Abfallentsorgung nicht. Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung sind nur über Absatz 1 erfasst, und zwar im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben. Die klassische kommunale Abfallentsorgung wird deshalb nach den allgemeinen Regeln vergeben, also nach der Vergabeverordnung oberhalb und nach Haushaltsrecht unterhalb der Schwellenwerte.

Gilt das Sektorenrecht für alle Aufträge eines Stadtwerks?

Nein, nur für Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden. Ein Versorger kann für das Strom- oder Gasnetz nach Sektorenrecht einkaufen und für andere Geschäftsfelder nach der Vergabeverordnung. Die Zuordnung richtet sich nach der Tätigkeit, der die Beschaffung dient, nicht nach der Rechtsform oder dem Namen des Unternehmens.

Warum sind die Schwellenwerte im Sektorenbereich höher?

Weil sie aus einer anderen Richtlinie stammen. § 106 Absatz 2 Nummer 2 GWB verweist für Sektorenaufträge auf Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU, während für klassische Aufträge Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU gilt. Die Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Für Bauaufträge stimmen beide Schwellen überein, bei Liefer- und Dienstleistungen liegt die Sektorenschwelle deutlich höher.

Was bedeutet Einspeisung in § 102 GWB?

Der Begriff ist weiter, als er klingt. Nach § 102 Absatz 8 GWB umfasst die Einspeisung für die Bereiche Wasser, Elektrizität sowie Gas und Wärme auch die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas ist davon ausgenommen und fällt unter den Bereich der fossilen Brennstoffe nach Absatz 6.

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