Vergaberecht erklärt
Der Zuschlag, die Vorabinformation und die Wartefrist
Der Zuschlag ist keine Formalie, sondern die Annahme Ihres Angebots. Mit ihm entsteht der Vertrag, und ab diesem Moment ist die Vergabeentscheidung praktisch nicht mehr zu korrigieren. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schiebt das Gesetz deshalb eine Information und eine Wartefrist davor.
Was der Zuschlag rechtlich bewirkt
Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots. Mit seinem Zugang beim Bieter kommt der Vertrag zustande; ein gesondertes Vertragsdokument ist nicht nötig. Damit endet das Vergabeverfahren und beginnt das Vertragsverhältnis. § 168 Absatz 2 Satz 1 GWB zieht daraus die entscheidende Folgerung: ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Die Vergabekammer kann danach nur noch feststellen, ob eine Rechtsverletzung vorlag.
Für den unterlegenen Bieter liegt das gesamte Zeitfenster also vor diesem Moment. Danach bleibt im Regelfall ein Schadensersatzanspruch vor den ordentlichen Gerichten, und der verlangt den Nachweis, dass gerade das eigene Angebot bei rechtmäßigem Verfahren den Zuschlag erhalten hätte. Dieser Nachweis gelingt selten, und selbst wenn er gelingt, ersetzt Geld den Auftrag nicht. Genau deshalb regelt das Gesetz den Zeitpunkt des Vertragsschlusses so streng.
Was im Schreiben nach § 134 Absatz 1 GWB stehen muss
Die Vorschrift verlangt drei Angaben, unverzüglich und in Textform: den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Eine E-Mail genügt dafür, ein Telefonanruf genügt nicht.
Satz 2 erweitert den Kreis der Empfänger. Zu informieren sind auch Bewerber, denen vor der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde. Wer im Teilnahmewettbewerb ausgeschieden ist, ohne je eine Absage erhalten zu haben, muss spätestens an dieser Stelle erfahren, dass und warum er nicht weitergekommen ist. Diese Gruppe wird in der Praxis am häufigsten übersehen.
Darüber hinaus besteht ein Auskunftsanspruch auf Verlangen. Nach § 62 Absatz 2 VgV unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen 15 Tagen nach Eingang des Antrags, über die Ablehnungsgründe, über Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie über dessen Bieter. Im Sektorenbereich steht dieselbe Regel in § 56 Absatz 2 SektVO. Diese Auskunft kommt nicht von selbst; der Antrag gehört in die ersten Tage der Wartefrist.
Die Wartefrist: fünfzehn oder zehn Kalendertage
§ 134 Absatz 2 GWB knüpft die Frist an die Art der Übermittlung, und dieser Punkt wird oft falsch erinnert. Der Vertrag darf grundsätzlich erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Da heute nahezu jede Vergabestelle elektronisch informiert, sind zehn Tage der Normalfall.
Der Fristbeginn ist ebenso klar geregelt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim Bieter kommt es ausdrücklich nicht an. Wer die Nachricht erst drei Tage später öffnet, weil sie im Vergabeportal hinterlegt wurde und die Benachrichtigung unterging, hat drei Tage weniger. Gezählt werden Kalendertage: ein Wochenende oder ein Feiertag verlängert nichts.
In dieses Fenster muss alles hineinpassen: die Prüfung des Schreibens, eine etwaige Nachfrage oder Akteneinsicht, die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und, falls er nicht abhilft, der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der zuständigen Vergabekammer. Erst der Antrag löst, sobald die Kammer den Auftraggeber informiert hat, das Zuschlagsverbot aus. Eine Rüge allein hindert den Auftraggeber rechtlich nicht daran, nach Ablauf der Frist den Zuschlag zu erteilen.
Wann die Informations- und Wartepflicht entfällt
§ 134 Absatz 3 GWB nennt zwei Fälle, in denen weder informiert noch gewartet wird. Der erste ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Der zweite betrifft Leistungen, die aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung oder über ein dynamisches Beschaffungssystem abgerufen werden. Der einzelne Abruf ist dort kein neues Vergabeverfahren mit eigener Vorabinformation. Daraus folgt eine nüchterne Konsequenz: bei einer laufenden Rahmenvereinbarung, an der Sie nicht beteiligt sind, gibt es kein Zeitfenster, das Sie nutzen könnten. Der Angriffspunkt lag bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung selbst, und die liegt oft Jahre zurück. Hinzu kommt eine Sonderregel für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge, bei der bestimmte Angaben zurückgehalten werden dürfen.
Ein Vertrag im Wartefenster: § 135 GWB
Schließt der Auftraggeber den Vertrag zu früh oder ohne die erforderliche Information, ist der Auftrag nach § 135 Absatz 1 Nummer 1 GWB von Anfang an unwirksam. Dasselbe gilt nach Nummer 2 für eine Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Unwirksamkeit tritt aber nicht von allein ein: der Verstoß muss in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden sein.
Dafür gelten eigene und knappe Fristen. Nach § 135 Absatz 2 GWB ist die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend zu machen, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Danach ist ein darauf gerichteter Antrag unstatthaft.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Auftraggeber kann die Unwirksamkeit wegen fehlender Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB abwenden, indem er seine Vergabeabsicht vorab bekannt macht und danach mindestens zehn Kalendertage abwartet. Und nach Absatz 4 darf ein Vertrag ausnahmsweise als wirksam behandelt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses das rechtfertigen; dann verhängt die Kammer eine Geldsanktion oder verkürzt die Vertragslaufzeit.
Unterhalb der Schwelle und im Sektorenbereich
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es keine Wartefrist. § 46 UVgO verpflichtet den Auftraggeber nur, die Bewerber und Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung zu unterrichten, und die Ablehnungsgründe auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen nachzureichen. Informiert wird also nach dem Zuschlag, nicht davor. Ein Nachprüfungsverfahren steht dort ohnehin nicht offen. Im Sektorenbereich gilt § 134 GWB dagegen ebenfalls. § 56 Absatz 1 SektVO nimmt ausdrücklich darauf Bezug und ergänzt die Pflicht, unverzüglich über Zuschlag, Rahmenvereinbarung, Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem sowie über Aufhebung oder erneute Einleitung zu unterrichten. Wartefrist und Rechtsfolgen sind dieselben; abweichend sind nur die Schwellenwerte, ab denen das alles greift.
Wie die Fristen zur Restlaufzeit der Verfahren stehen
Die Rügefrist und die Wartefrist laufen in Kalendertagen, nicht in Werktagen. So verteilt sich die verbleibende Zeit über die Verfahren, die gerade offen sind:
| Restlaufzeit | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 14 bis 30 Tage | 2891 | 31,9 % | |
| weniger als 7 Tage | 2247 | 24,8 % | |
| mehr als 30 Tage | 2240 | 24,7 % | |
| 7 bis 14 Tage | 1692 | 18,7 % |
Ein erheblicher Teil der Verfahren läuft in weniger als zwei Wochen ab. Die zehn Tage, die für eine Rüge bleiben, sind damit in vielen Fällen länger als der Rest des Verfahrens. Wer die Unterlagen erst kurz vor Fristende liest, verliert die Möglichkeit, einen erkannten Fehler überhaupt noch zu rügen.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartefrist vor dem Zuschlag?
Zehn Kalendertage, wenn die Information elektronisch oder per Fax versendet wurde, sonst fünfzehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber. Der Tag des Zugangs beim Bieter spielt nach § 134 Absatz 2 GWB keine Rolle, und ein Wochenende verlängert nichts.
Was muss in der Vorabinformation stehen?
Der Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots und der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses, alles in Textform und unverzüglich. Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots gibt es zusätzlich auf Verlangen nach § 62 Absatz 2 VgV.
Was passiert, wenn der Zuschlag zu früh erteilt wird?
Der Vertrag ist nach § 135 Absatz 1 GWB von Anfang an unwirksam, allerdings nur, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird. Die Feststellung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss zu verlangen, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Kann ein erteilter Zuschlag rückgängig gemacht werden?
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nach § 168 Absatz 2 Satz 1 GWB nicht aufgehoben werden. Die Vergabekammer stellt dann auf Antrag nur noch fest, ob eine Rechtsverletzung vorlag. Diese Feststellung kann Grundlage für einen Schadensersatzprozess vor den ordentlichen Gerichten sein.
Gibt es die Wartefrist auch bei kleinen Aufträgen?
Nein. Unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht keine Wartepflicht. Nach § 46 UVgO wird über die erfolgte Zuschlagserteilung unterrichtet, also nach dem Vertragsschluss, und die Ablehnungsgründe gibt es nur auf Antrag innerhalb von 15 Tagen. Einwände gehören dort deshalb so früh wie möglich an die Vergabestelle selbst.