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Vergaberecht erklärt

Sektorenauftraggeber und die SektVO

Wasserwerke, Energieversorger, Verkehrsbetriebe, Häfen und Flughäfen kaufen nach eigenen Regeln ein. Für sie gilt statt der Vergabeverordnung die Sektorenverordnung, und die räumt dem Auftraggeber deutlich mehr Spielraum ein. Wer in diese Märkte liefern will, sollte vor allem ein Instrument kennen: das Qualifizierungssystem.

Stand 2026-09-21

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

Wortlaut aus GWB § 100 Sektorenauftraggeber, amtliche Fassung des Bundesministeriums der Justiz

Wer Sektorenauftraggeber ist

Der Begriff steht in § 100 GWB. Sektorenauftraggeber sind danach erstens öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 GWB, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 GWB ausüben. Das ist der erwartbare Teil: eine Kommune, die selbst ein Trinkwassernetz betreibt, oder ein Eigenbetrieb im öffentlichen Nahverkehr.

Zweitens, und das ist der überraschende Teil, gehören dazu natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit ausüben, wenn entweder diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn öffentliche Auftraggeber auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein privates Unternehmen kann also dem Vergaberecht unterliegen, ohne der öffentlichen Hand zu gehören.

Beides ist im Gesetz näher bestimmt. Besondere oder ausschließliche Rechte sind nach § 100 Absatz 2 GWB Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung der Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Rechte, die in einem angemessen bekannt gemachten und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren vergeben wurden, zählen ausdrücklich nicht dazu. Ein beherrschender Einfluss wird nach Absatz 3 vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Kapitalmehrheit hält, über die Stimmrechtsmehrheit verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Die Sektorentätigkeiten im Einzelnen

§ 102 GWB zählt die Tätigkeiten auf, um die es geht. Entscheidend ist meist die Formulierung Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit. Nicht jede Tätigkeit eines Versorgers ist eine Sektorentätigkeit, und nicht jeder Einkauf eines Sektorenauftraggebers fällt unter die SektVO. Die Verordnung gilt nach ihrem § 1 Absatz 1 für Vergaben zum Zwecke von Sektorentätigkeiten.

Kauft ein Verkehrsunternehmen etwas für einen Geschäftsbereich ein, der keine Sektorentätigkeit ist, richtet sich das nach anderen Regeln. Diese Zweckbindung ist der wichtigste Filter, wenn man prüfen will, welches Regime auf eine konkrete Ausschreibung anzuwenden ist.

Warum die Regeln lockerer sind

Die Sektorenauftraggeber stehen historisch zwischen Markt und Verwaltung. Sie handeln wirtschaftlich, unterliegen aber wegen ihrer Sonderstellung im Netz keinem echten Wettbewerbsdruck bei der Beschaffung. Das Vergaberecht setzt hier deshalb einen leichteren Rahmen als bei der klassischen Behördenvergabe, und das zeigt sich an drei Stellen sehr konkret.

Erstens bei den Schwellenwerten. § 106 Absatz 2 GWB verweist für Sektorenauftraggeber auf Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU, während für klassische öffentliche Auftraggeber Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU gilt. Die Schwellen für Liefer- und Dienstleistungen liegen im Sektorenbereich höher, die Bauschwelle ist dieselbe. Die Europäische Kommission setzt die Beträge regelmäßig neu fest, deshalb gehört vor jeder Auftragswertschätzung ein Blick auf die aktuell geltenden Werte.

Zweitens bei der Verfahrenswahl. § 13 Absatz 1 SektVO stellt dem Auftraggeber das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie den wettbewerblichen Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Das ist der entscheidende Unterschied zur klassischen Vergabe: das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb braucht hier keine besondere Begründung. Drittens bei der Eignung, dazu der nächste Abschnitt.

Qualifizierungssysteme statt Eignungsprüfung im Einzelfall

§ 48 SektVO erlaubt dem Auftraggeber, zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einzurichten und zu betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zulassung beantragen können, und das System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen. Der Auftraggeber legt objektive Kriterien für Ausschluss und Eignung sowie objektive Vorschriften für die Funktionsweise fest und stellt beides den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung.

Der praktische Kern steht in Absatz 8 und 9. Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen, das nach Auftragsarten gegliedert sein kann. Ist das Bestehen des Systems nach § 37 SektVO bekanntgemacht worden, werden die Aufträge im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren unter den qualifizierten und in diesem Verzeichnis geführten Bewerbern vergeben. Wer nicht im Verzeichnis steht, sieht viele dieser Aufträge schlicht nicht.

Das Verfahren hat feste Fristen. Nach § 48 Absatz 11 SektVO teilt der Auftraggeber seine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags mit; kann er nicht innerhalb von vier Monaten entscheiden, muss er das binnen zwei Monaten nach Antragseingang mitteilen und den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt nennen. Eine Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und darf sich nur auf die festgelegten objektiven Kriterien stützen. Gebühren darf der Auftraggeber erheben, sie müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

Was das für ein Unternehmen praktisch bedeutet

Wer in diesen Märkten liefern will, arbeitet sinnvollerweise nicht auftragsweise, sondern systemweise. Die Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems sind eigene Bekanntmachungsarten und erscheinen unabhängig von konkreten Aufträgen. Sie nennen Zweck und Gültigkeitsdauer des Systems. Ein einmal durchlaufenes Qualifizierungsverfahren wirkt dann für alle Aufträge, die über dieses System vergeben werden.

Rechnen Sie mit einem längeren Vorlauf. Sechs Monate Entscheidungsfrist sind gesetzlich zulässig, und die geforderten Nachweise gehen häufig über eine normale Eignungsprüfung hinaus, etwa bei Qualitätssicherung, Umweltmanagement oder technischer Ausstattung. Eine Ablehnung ist kein Ausschluss auf Dauer: sie muss begründet werden, und gegen die genannten Gründe lässt sich gezielt nachbessern.

Auch die Eignungsleihe funktioniert hier. Enthalten die Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung, kann ein Unternehmen nach § 48 Absatz 5 SektVO die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen, unabhängig vom Rechtsverhältnis zu diesem. Bei Ausbildungsnachweisen und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gilt das allerdings nur, wenn das andere Unternehmen die Leistung auch tatsächlich erbringt. Nachzuweisen ist, dass der Zugriff auf die Kapazitäten während der gesamten Gültigkeitsdauer des Systems besteht.

Auftraggeber des Bundes im offenen Bestand

Aktuell tragen 352 offene Bekanntmachungen einen Auftraggeber, dessen Name auf den Bund verweist. So verteilen sie sich:

VergabestelleAnzahlAnteil
Bundesagentur für Arbeit12234,7 %
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI4412,5 %
Bundesagentur für Arbeit, Regionales Einkaufszentrum Südwest298,2 %
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, in Vertretung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben257,1 %
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Ost185,1 %
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Südbayern174,8 %
Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereiches Einkauf im BA-Service-Haus174,8 %
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordwest164,5 %
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben164,5 %
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung164,5 %
Bundesagentur für Arbeit, Regionales Einkaufszentrum NRW164,5 %
Bundesagentur für Arbeit, Regionales Einkaufszentrum Bayern, (mit Zuständigkeit für Bayern und Sachsen)164,5 %

Die Liste zeigt die Stellen, die gerade veröffentlichen, nicht das gesamte Beschaffungsvolumen des Bundes. Vieles läuft über Rahmenvereinbarungen, deren Einzelabrufe nicht erneut bekannt gemacht werden.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Kann ein privates Unternehmen Sektorenauftraggeber sein?

Ja. Nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 GWB genügt es, dass es eine Sektorentätigkeit ausübt und dabei besondere oder ausschließliche Rechte einer Behörde nutzt oder ein öffentlicher Auftraggeber beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Gilt die SektVO für jeden Einkauf eines Versorgers?

Nein. Sie gilt nach § 1 Absatz 1 SektVO für Vergaben zum Zwecke von Sektorentätigkeiten. Beschaffungen für andere Geschäftsbereiche richten sich nach dem dafür einschlägigen Recht.

Braucht ein Verhandlungsverfahren hier eine Begründung?

Für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht. § 13 Absatz 1 SektVO stellt es dem Auftraggeber frei neben offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren und wettbewerblichem Dialog.

Wie lange dauert die Aufnahme in ein Qualifizierungssystem?

Der Auftraggeber muss die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang mitteilen. Dauert es länger als vier Monate, informiert er binnen zwei Monaten über den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt.

Sind für ein Qualifizierungssystem Gebühren zu zahlen?

Der Auftraggeber kann Gebühren für Antrag, Aktualisierung und Aufrechterhaltung erheben. Sie müssen nach § 48 Absatz 10 SektVO im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

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