Vergaberecht erklärt
Welche Anforderungen an die Eignung zulässig sind
Ein öffentlicher Auftraggeber darf Eignung verlangen, aber nicht beliebig viel davon. § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zählt drei Bereiche auf und schließt alles andere aus, und die Vergabeverordnung setzt in den §§ 44 bis 46 konkrete Obergrenzen. Wer diese Grenzen kennt, erkennt eine überzogene Forderung bereits in der Bekanntmachung, und genau dort läuft auch die Frist, sie anzugreifen.
Drei Bereiche, und nichts darüber hinaus
§ 122 Absatz 1 GWB bestimmt, dass öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden. Absatz 2 Satz 1 verlagert die Prüfung in den Einzelfall: geeignet ist, wer die vom Auftraggeber im Einzelnen festgelegten Kriterien erfüllt. Satz 2 zieht dann die entscheidende Grenze. Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.
Daraus folgt eine harte Konsequenz. Eine Forderung, die sich keinem dieser drei Bereiche zuordnen lässt, ist kein Eignungskriterium und darf über die Teilnahme nicht entscheiden. Ein Unternehmenssitz im Landkreis gehört nicht dazu, die Mitgliedschaft in einer privaten Vereinigung ohne gesetzliche Grundlage ebenso wenig. Auch eine bestimmte Rechtsform darf nicht verlangt werden: § 43 Absatz 2 VgV verbietet das ausdrücklich und stellt Bietergemeinschaften den Einzelbietern gleich. Erst nach dem Zuschlag darf eine Rechtsform gefordert werden, soweit die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags das erfordert.
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 VgV
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 45 VgV
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach § 46 VgV
- Eignungsleihe als zulässige Ergänzung nach § 47 VgV
- Belege und Zeitpunkt ihrer Vorlage nach § 48 VgV
Verbunden mit dem Auftragsgegenstand und ihm angemessen
§ 122 Absatz 4 Satz 1 GWB stellt zwei Anforderungen nebeneinander, die getrennt zu prüfen sind. Eignungskriterien und geforderte Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, und sie müssen zu diesem sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Satz 2 verweist zusätzlich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus § 97 Absatz 1 Satz 2 GWB. Der Sachbezug fehlt, wenn ein Nachweis mit der ausgeschriebenen Leistung nichts zu tun hat; das Maß fehlt, wenn die Höhe der Anforderung weit über dem liegt, was der Auftrag tatsächlich verlangt.
Dass der Auftragswert ausdrücklich genannt ist, macht die zweite Prüfung nachrechenbar. § 42 Absatz 2 VgV schärft sie zusätzlich: bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung verlangt die Vorschrift dafür nicht, weshalb aus der Vergabeakte oft nicht hervorgeht, ob diese Rücksicht überhaupt genommen wurde.
Mindestjahresumsatz: die Obergrenze steht in § 45 VgV
Nach § 45 Absatz 1 VgV darf der Auftraggeber wirtschaftliche Anforderungen stellen, insbesondere einen bestimmten Mindestjahresumsatz, auch bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags, Informationen über die Bilanzen sowie eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe. Absatz 2 setzt die Grenze, die in der Praxis am häufigsten überschritten wird: ein verlangter Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen, und der Auftraggeber muss das in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend begründen.
Absatz 3 überträgt diese Rechnung auf jedes einzelne Los: wer sich nur um ein Los bewirbt, wird am Wert dieses Loses gemessen und nicht am Gesamtvolumen der Ausschreibung. Absatz 4 Nummer 4 begrenzt zusätzlich den Rückblick, denn eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz im Tätigkeitsbereich darf höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre gefordert werden. Und Absatz 5 lässt andere, vom Auftraggeber als geeignet angesehene Unterlagen zu, wenn ein berechtigter Grund vorliegt; den Fall des jungen Unternehmens nennt die Vorschrift ausdrücklich.
Technische Leistungsfähigkeit: eine abschließende Liste
§ 46 Absatz 1 VgV erlaubt Anforderungen, die sicherstellen, dass ein Unternehmen über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrung verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität auszuführen. Absatz 3 ist dann eng gefasst: als Beleg darf ausschließlich eine oder mehrere der dort aufgezählten elf Unterlagen verlangt werden. Die Aufzählung enthält eigene Zeitgrenzen. Referenzen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen sich auf die letzten höchstens drei Jahre beziehen, die Erklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl nach Nummer 8 ebenfalls.
Der wichtigste Trennstrich steht in Nummer 6: Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung dürfen als Eignungsnachweis gefordert werden, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden. Eignung wird bestanden oder nicht bestanden, sie wird nicht benotet. Dieselbe Qualifikation zweimal zu verwerten, einmal als Zugangshürde und einmal als Punktevorteil in der Wertung, ist unzulässig. Die gesetzlich geregelte Ausnahme ist § 58 Absatz 2 Nummer 2 VgV für das konkret eingesetzte Personal.
Was nicht in der Bekanntmachung steht, bindet niemanden
§ 122 Absatz 4 Satz 3 GWB verlangt, dass Eignungskriterien und Eignungsnachweise in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben werden. Satz 4 lässt einen Verweis auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen nur zu, wenn in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Unterlagen die Kriterien aufgeführt sind; ein pauschaler Hinweis auf ein Portal genügt dafür nicht. § 48 Absatz 1 VgV ergänzt, welche Unterlagen wann vorzulegen sind. Ein Kriterium, das erst danach auftaucht, trägt keinen Ausschluss; ein bekannt gemachtes bindet auch den Auftraggeber selbst.
Wenn eine Forderung zu weit geht
Eine überzogene Eignungsanforderung ist ein Vergaberechtsverstoß, aber sie muss rechtzeitig gerügt werden. Für Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, gilt nicht die Frist von zehn Kalendertagen aus § 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB, sondern Nummer 2: die Rüge muss spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe beim Auftraggeber sein. Nummer 3 setzt dieselbe Grenze für Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar werden.
Praktisch heißt das, die Bekanntmachung am Tag des Erscheinens auf die Eignungsanforderungen zu lesen und nicht erst beim Zusammenstellen der Unterlagen. Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, bleiben ab Zugang dieser Mitteilung fünfzehn Kalendertage für den Nachprüfungsantrag. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt bei Bund und in den Ländern, die sie übernommen haben, die UVgO: § 33 Absatz 1 verlangt denselben Sachbezug und dasselbe angemessene Verhältnis, kennt aber weder die Obergrenze beim Umsatz noch eine abschließende Liste der Nachweise.
Warum sich die Obergrenze selten nachrechnen lässt
Der geforderte Mindestjahresumsatz darf das Doppelte des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn besondere Risiken das rechtfertigen und der Auftraggeber das begründet. Die Grenze hängt also an einer Zahl, die der Bieter meist nicht kennt: von 9352 offenen Bekanntmachungen veröffentlichen 497 einen Wert, das sind 5,3 Prozent.
Wo ein Wert genannt ist, verteilt er sich so:
| Auftragswert | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| 221.000 Euro bis 1 Million | 209 | 42,1 % | |
| über 1 Million Euro | 151 | 30,4 % | |
| 25.000 bis 221.000 Euro | 105 | 21,1 % | |
| unter 25.000 Euro | 32 | 6,4 % |
Praktisch folgt daraus: die Umsatzforderung ist an der Bekanntmachung selten zu widerlegen. Der Weg führt über eine Frage an die Vergabestelle nach dem geschätzten Auftragswert oder über die Rüge der Forderung selbst, und beides muss vor Ablauf der Angebotsfrist geschehen.
Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Darf ein Auftraggeber einen Firmensitz in der Region verlangen?
Nein. § 122 Absatz 2 Satz 2 GWB lässt nur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit als Eignungskriterien zu, und ein Sitz gehört in keinen dieser Bereiche. Zulässig ist allenfalls eine leistungsbezogene Anforderung wie eine bestimmte Reaktionszeit vor Ort, die jeder Bieter auf seinem Weg erfüllen kann. Sie ist dann Teil der Leistungsbeschreibung, nicht der Eignung.
Wie hoch darf ein geforderter Mindestjahresumsatz höchstens sein?
In aller Regel höchstens das Zweifache des geschätzten Auftragswerts. Mehr darf nach § 45 Absatz 2 VgV nur gefordert werden, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen, und der Auftraggeber muss das in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend begründen. Bei einer Aufteilung in Lose gilt die Rechnung nach Absatz 3 für jedes einzelne Los.
Dürfen Referenzen aus mehr als drei Jahren gefordert werden?
Nach § 46 Absatz 3 Nummer 1 VgV darf eine Referenzliste über Liefer- und Dienstleistungen die letzten höchstens drei Jahre umfassen. Der Auftraggeber darf ältere Leistungen zusätzlich berücksichtigen, soweit das nötig ist, um ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen; das erweitert den Kreis der Bieter und verengt ihn nicht. Eine Mindestzahl an Referenzen muss also innerhalb des gesetzten Zeitraums erreichbar bleiben.
Was gilt, wenn die Kriterien nur in den Vergabeunterlagen stehen?
§ 122 Absatz 4 Satz 4 GWB lässt eine Verlinkung zu, verlangt aber, dass in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Unterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind. Ein bloßer Hinweis auf ein Portal oder auf die Vergabeunterlagen insgesamt reicht nicht aus. Das ist aus der Bekanntmachung erkennbar und daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen.
Bis wann muss eine überzogene Eignungsanforderung gerügt werden?
Steht sie in der Bekanntmachung, läuft die Frist nach § 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB bis zum Ablauf der dort benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Wird sie erst in den Vergabeunterlagen erkennbar, gilt nach Nummer 3 dieselbe Grenze. Die zehn Kalendertage aus Nummer 1 betreffen nur Verstöße, die sich erst im laufenden Verfahren zeigen, etwa bei der Angebotswertung.