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Vergaberecht erklärt

Wann ein Auftrag europaweit ausgeschrieben wird

Europaweit ausgeschrieben wird ein Auftrag nicht, weil eine Behörde sich dafür entscheidet, sondern weil sein geschätzter Nettowert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht. Ab diesem Punkt gilt Teil 4 des GWB mit der Vergabeverordnung, und die Bekanntmachung geht an das Amtsblatt der Europäischen Union. Für Bieter ändert sich dabei mehr als die Reichweite der Veröffentlichung: die Mindestfristen werden länger, die Formvorgaben härter, und es entsteht ein Rechtsweg, den es unterhalb der Schwelle nicht gibt.

Stand 2026-09-21

Der Auftragswert entscheidet, nicht der Auftraggeber

Maßgeblich ist § 106 Absatz 1 GWB: Teil 4 gilt für Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer den festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Erreichen genügt. Die Höhe steht nicht im GWB, sondern folgt aus den in Absatz 2 genannten Richtlinien: Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU für Sektorenauftraggeber, Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen. Die aktuellen Beträge stehen im Text zu den Schwellenwerten.

Europaweit ist damit kein Verfahrenswunsch, sondern eine Rechtsfolge. Eine Abweichung kennt § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB nur nach unten: für zentrale Regierungsbehörden gilt bei Liefer- und Dienstleistungen ein niedrigerer Wert, den das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien anzuwenden haben. Geschätzt wird über die gesamte Laufzeit einschließlich Optionen und Verlängerungen, und bei einer Aufteilung in Lose zählt für die Schwelle der Gesamtwert aller Lose, nicht der des einzelnen Loses.

Welche Verfahrensarten oberhalb der Schwelle zur Wahl stehen

§ 119 Absatz 1 GWB nennt fünf Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Absatz 2 regelt den Zugriff darauf. Das offene und das nicht offene Verfahren stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl zur Verfügung, alle übrigen nur, soweit das Gesetz es gestattet. Wer eine Bekanntmachung über ein Verhandlungsverfahren liest, liest deshalb immer auch die Behauptung, dass ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt.

Das offene Verfahren ist nach Absatz 3 die Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe: keine Vorauswahl, jedes interessierte Unternehmen darf anbieten, die Eignung wird mit dem Angebot geprüft. Das nicht offene Verfahren nach Absatz 4 setzt stets einen Teilnahmewettbewerb voraus. Für Ihre Kalkulation heißt das: im offenen Verfahren tragen Sie den vollen Angebotsaufwand ohne jede Zusage, im nicht offenen zunächst nur den Aufwand für den Teilnahmeantrag.

Wo die Bekanntmachung erscheint und in welcher Sprache

Nach § 37 Absatz 1 VgV teilt der Auftraggeber seine Vergabeabsicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. Erstellt wird sie elektronisch nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Datenaustauschstandard eForms, den § 10a VgV vorschreibt, und übermittelt an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Dasselbe gilt für die Vorinformation nach § 38 Absatz 2 VgV und für die Vergabebekanntmachung, die § 39 Absatz 1 VgV spätestens 30 Tage nach der Vergabe verlangt.

§ 40 Absatz 3 VgV legt die Reihenfolge fest: national darf erst veröffentlicht werden, nachdem das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht hat oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung, und nur mit bereits übermittelten Angaben. Kein nationales Portal zeigt oberhalb der Schwelle mehr oder früher als das Amtsblatt. Erstellt wird die Bekanntmachung in der Sprache des Auftraggebers, bei deutschen Stellen auf Deutsch, und diese Fassung ist maßgeblich. Automatische Übersetzungen ersetzen sie nicht, die Vergabeunterlagen werden ohnehin nicht übersetzt.

Worauf ein Bieter sich in der Bekanntmachung verlassen kann

Nach § 37 Absatz 3 VgV benennt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich Unternehmen zur Nachprüfung wenden können. Nach § 41 Absatz 1 VgV gibt er eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar sind. Hinzu kommt § 10a Absatz 4 VgV: Felder, die die europäische Durchführungsverordnung nur als fakultativ kennzeichnet, sind verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Aus der Bekanntmachung selbst muss deshalb hervorgehen:

Die längeren Mindestfristen und was sie verkürzt

Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Absatz 2 VgV mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Akzeptiert die Stelle elektronische Angebote, darf sie nach Absatz 4 um fünf Tage verkürzen, praktisch stehen meist 30 Tage. Bei begründeter Dringlichkeit sind nach Absatz 3 mindestens 15 Tage möglich, und nach einer Vorinformation, die 35 Tage bis zwölf Monate vorher übermittelt wurde, sinkt die Frist nach § 38 Absatz 3 VgV auf 15 Tage.

Im nicht offenen Verfahren gelten nach § 16 VgV eine Teilnahmefrist von mindestens 30 Tagen und danach eine Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen, die bei elektronischer Übermittlung um fünf Tage sinkt. Umgekehrt verlängert sich die Angebotsfrist um fünf Tage, wenn die Unterlagen nach § 41 Absatz 2 VgV ausnahmsweise nicht elektronisch bereitgestellt werden oder nach Absatz 3 besondere Vertraulichkeitsmaßnahmen gelten. Der kürzeste realistische Weg von der Bekanntmachung bis zur Abgabe sind damit 15 Tage.

Der eigentliche Unterschied: Rechtsschutz vor der Vergabekammer

§ 97 Absatz 6 GWB gibt Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. § 155 GWB unterstellt die Vergabe der Nachprüfung durch die Vergabekammern, und § 156 Absatz 2 GWB stellt klar, dass diese Rechte nur vor der Vergabekammer und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden können. Zuständig sind für Aufträge des Bundes die Vergabekammern des Bundes, sonst die des jeweiligen Landes.

Wirksam wird dieser Rechtsschutz durch zwei Fristen. Nach § 134 GWB informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter in Textform über den Namen des vorgesehenen Auftragnehmers, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung geschlossen werden, bei elektronischer Versendung zehn. Nach § 160 Absatz 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein erkannter Verstoß nicht binnen zehn Kalendertagen gerügt wurde.

Unterhalb der Schwelle existiert nichts davon: keine Vergabekammer, keine Wartepflicht nach § 134 GWB, kein Anspruch aus § 97 Absatz 6 GWB, sondern nur Aufsichtsbeschwerde und Zivilrechtsweg. Oberhalb reicht die Kontrolle sogar über den Vertragsschluss hinaus, denn nach § 135 GWB ist ein Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn gegen § 134 verstoßen oder ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt vergeben wurde und dies im Nachprüfungsverfahren festgestellt ist.

Welcher Anteil tatsächlich europaweit läuft

Ob ein Auftrag europaweit bekannt gemacht wird, entscheidet der geschätzte Wert gegen den Schwellenwert seiner Leistungsart. Für Bauleistungen liegt dieser Wert um ein Vielfaches höher als für Liefer- und Dienstleistungen, und genau das ist im Bestand ablesbar:

LeistungsartOffenEUNationalEU-Anteil
Bauleistung3534284469080,5 %
Lieferleistung324832222699,2 %
Dienstleistung2432224219092,2 %
Arbeitsmarktdienstleistungen121913075,2 %

Bauleistungen haben mit 80,5 Prozent einen deutlich niedrigeren europaweiten Anteil als Liefer- und Dienstleistungen. Umgekehrt sind 690 der 936 nationalen Bekanntmachungen Bauleistungen, also 73,7 Prozent: der sichtbare Markt unterhalb der Schwellenwerte besteht fast nur aus Bau, während Liefer- und Dienstleistungen dort kaum erscheinen.

Ein Vorbehalt gehört dazu. Gezählt wird, was zentral veröffentlicht wird, und unterhalb der Schwellenwerte besteht dazu keine Pflicht. Der nationale Anteil ist in dieser Tabelle deshalb systematisch zu niedrig. Belastbar ist das Verhältnis zwischen den Leistungsarten, nicht die absolute Größe des nationalen Marktes.

Gezählt über 9352 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-22. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ab welchem Auftragswert muss europaweit ausgeschrieben werden?

Sobald der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert erreicht, gilt nach § 106 Absatz 1 GWB Teil 4 des Gesetzes. Die konkreten Beträge stehen nicht im GWB, sondern folgen aus den EU-Richtlinien und werden alle zwei Jahre angepasst. Für Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen und Konzessionen gelten unterschiedliche Werte, die der Text zu den Schwellenwerten auflistet.

In welcher Sprache reiche ich ein Angebot auf eine europaweite Ausschreibung ein?

In der Verfahrenssprache, die der Auftraggeber vorgibt. Bei einer deutschen Vergabestelle ist das Deutsch, auch wenn die Bekanntmachung im europäischen Amtsblatt in anderen Sprachfassungen auffindbar ist. Maßgeblich bleibt die vom Auftraggeber übermittelte Originalfassung. Die Vergabeunterlagen werden nicht übersetzt, und für Nachweise aus dem Ausland verlangen die Unterlagen üblicherweise eine Übersetzung.

Darf der Auftraggeber oberhalb der Schwelle frei über Preise verhandeln?

Nur wenn eine Verfahrensart gewählt wurde, die das zulässt. Im offenen Verfahren sind Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise nach § 15 Absatz 5 VgV ausdrücklich unzulässig, erlaubt ist allein Aufklärung über Angebot und Eignung. Das Verhandlungsverfahren steht nach § 119 Absatz 2 GWB nicht zur freien Wahl, sondern nur, soweit das Gesetz es gestattet.

Wie lange ist die Angebotsfrist im europaweiten offenen Verfahren mindestens?

Grundsätzlich 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, nach § 15 Absatz 2 VgV. Akzeptiert die Stelle elektronische Angebote, sind es 30 Tage. Nach einer ordnungsgemäßen Vorinformation sinkt die Frist auf 15 Tage, ebenso bei hinreichend begründeter Dringlichkeit. Eine kürzere Angebotsfrist als 15 Tage sieht das offene Verfahren nicht vor.

Kann ich eine europaweite Vergabe angreifen, bevor der Zuschlag erteilt ist?

Ja, genau dafür gibt es die Informations- und Wartepflicht. Nach § 134 GWB darf der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei elektronischer Versendung zehn. In dieser Zeit lässt sich ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Voraussetzung ist nach § 160 Absatz 3 GWB eine rechtzeitige Rüge gegenüber dem Auftraggeber.

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