Vergaberecht erklärt
Das Honorar nach HOAI Schritt für Schritt ermitteln
Das Honorar nach HOAI ist kein Schätzwert, sondern eine Rechnung aus vier Größen. Wer die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone, die beauftragten Leistungsphasen und den Honorarsatz kennt, kann den Betrag nachvollziehbar ermitteln. Seit der Neufassung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sind die Werte der Honorartafeln allerdings Orientierungswerte und kein verbindliches Preisrecht mehr.
Die vier Größen, aus denen sich das Honorar ergibt
§ 6 Absatz 1 HOAI nennt als Grundlagen der Honorarermittlung das Leistungsbild, die Honorarzone und die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung. Für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4, also Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung, kommt die Bemessung nach den anrechenbaren Kosten hinzu. Maßgeblich ist die Kostenberechnung; liegt keine vor, tritt die Kostenschätzung an ihre Stelle. Die Flächenplanung nach Teil 2 rechnet stattdessen nach der Größe der Fläche.
Der Rechenweg folgt daraus in fester Reihenfolge: zuerst die anrechenbaren Kosten, dann die Einstufung in eine der fünf Honorarzonen, dann der Tafelwert zu diesen Kosten und dieser Zone, dann der Prozentsatz der beauftragten Leistungsphasen. Welche Bewertungsmerkmale über die Honorarzone entscheiden und wie das Punktesystem des § 35 Absatz 4 bis 6 HOAI funktioniert, ist im Beitrag zu den Honorarzonen beschrieben. Hier geht es um die Arithmetik.
- Anrechenbare Kosten nach § 33 HOAI
- Honorarzone nach § 35 HOAI
- Beauftragte Leistungsphasen nach § 34 Absatz 3 HOAI
- Honorarsatz innerhalb der Spanne nach § 2a HOAI
Anrechenbare Kosten: was hineinzählt und was nicht
Anrechenbare Kosten sind nach § 4 Absatz 1 HOAI der Teil der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung eines Objekts samt der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Kostenvorschriften auf Grundlage ortsüblicher Preise ermittelt. Wo die Verordnung auf die DIN 276 verweist, gilt die Fassung von Dezember 2008. Die Umsatzsteuer auf die Kosten des Objekts gehört ausdrücklich nicht dazu.
Für Gebäude und Innenräume schränkt § 33 HOAI weiter ein. Anrechenbar sind die Kosten der Baukonstruktion. Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer weder fachlich plant noch fachlich überwacht, sind nur bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar und darüber hinaus zur Hälfte. Nicht anrechenbar sind insbesondere das Herrichten, die nichtöffentliche Erschließung sowie Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch beschafft.
Die Honorartafel lesen
Die Honorartafel für Gebäude und Innenräume steht in § 35 Absatz 1 HOAI. Ihre Zeilen sind Stufen anrechenbarer Kosten von 25.000 Euro bis 25.000.000 Euro, ihre Spalten die fünf Honorarzonen. Jede Zone hat einen unteren und einen oberen Wert; § 2a HOAI benennt den unteren als Basishonorarsatz. In Honorarzone III weist die Tafel bei 300.000 Euro 39.981 Euro und 49.864 Euro aus, bei 500.000 Euro 62.900 Euro und 78.449 Euro.
Lineare Interpolation zwischen zwei Tafelwerten
Die wenigsten Projekte treffen eine Tafelzeile genau. § 13 HOAI löst das knapp: Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. Gerechnet wird mit dem Anteil, den der tatsächliche Wert in der Spanne zwischen den beiden benachbarten Tafelzeilen einnimmt. Dieser Faktor wird auf die Differenz der Tafelwerte angewendet und zum unteren Tafelwert addiert. Unterer und oberer Honorarsatz werden getrennt gerechnet.
Eine Rechnung mit vorgegebenen Werten: anrechenbare Kosten 420.000 Euro, Honorarzone III. Der Faktor ist 420.000 minus 300.000, geteilt durch 500.000 minus 300.000, also 0,6. Für den Basishonorarsatz ergibt sich 39.981 Euro plus 0,6 mal die Differenz von 22.919 Euro, also 39.981 Euro plus 13.751,40 Euro und damit 53.732,40 Euro. Für den oberen Honorarsatz ergibt sich 49.864 Euro plus 0,6 mal 28.585 Euro, also 67.015 Euro.
Leistungsphasen in Prozent
Das interpolierte Tafelhonorar gilt für alle neun Leistungsphasen zusammen. § 34 Absatz 3 HOAI verteilt es für Gebäude in Prozentsätzen: Grundlagenermittlung 2, Vorplanung 7, Entwurfsplanung 15, Genehmigungsplanung 3, Ausführungsplanung 25, Vorbereitung der Vergabe 10, Mitwirkung bei der Vergabe 4, Objektüberwachung 32 und Objektbetreuung 2 Prozent. Für Innenräume weichen vier Werte ab: Genehmigungsplanung 2, Ausführungsplanung 30, Vorbereitung der Vergabe 7 und Mitwirkung bei der Vergabe 3 Prozent.
Fortgesetzt: Bei beauftragten Leistungsphasen 1 bis 8 eines Gebäudes summieren sich die Prozentsätze auf 98 Prozent. Aus 53.732,40 Euro werden damit 52.657,75 Euro zum Basishonorarsatz. Bei nur den Leistungsphasen 1 bis 4 sind es 27 Prozent und damit 14.507,75 Euro. Bei mehreren im Wesentlichen gleichen Objekten mindert § 11 Absatz 3 HOAI die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die ersten vier Wiederholungen um 50 Prozent.
Umbauzuschlag und Nebenkosten
Bei Umbauten und Modernisierungen tritt nach § 6 Absatz 2 HOAI ein Zuschlag hinzu, der nach dem Schwierigkeitsgrad in Textform zu vereinbaren ist. Für Gebäude nennt § 36 Absatz 1 HOAI bis zu 33 Prozent, für Innenräume § 36 Absatz 2 HOAI bis zu 50 Prozent. Fehlt eine Vereinbarung in Textform, gelten ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad 20 Prozent. Auf 52.657,75 Euro ergibt dieser Auffangwert 63.189,30 Euro.
Nebenkosten sind nach § 14 HOAI zusätzlich abrechenbar, soweit sie für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Die Verordnung zählt unter anderem Versandkosten, Vervielfältigungen, ein Baustellenbüro und Fahrtkosten für Reisen über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz hinaus auf. Abgerechnet wird nach Einzelnachweis, sofern keine Pauschale in Textform vereinbart ist. Die Umsatzsteuer auf das Honorar kommt nach § 16 HOAI obenauf.
Seit 2021 Orientierung statt verbindlicher Sätze
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2019 in der Rechtssache C-377/17 entschieden, dass verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen gegen das Unionsrecht verstoßen. Die geänderte Fassung der HOAI gilt seit dem 1. Januar 2021. § 2a Absatz 1 HOAI bezeichnet die Tafelwerte seither als Orientierungswerte. Das Honorar richtet sich nach § 7 Absatz 1 HOAI nach der Vereinbarung in Textform; fehlt sie, gilt der Basishonorarsatz.
Für die Kalkulation heißt das zweierlei. Erstens bleibt die Tafel der brauchbarste Maßstab, weil sie Aufwand und Projektgröße in Beziehung setzt und beide Seiten dieselbe Rechnung nachvollziehen können. Zweitens entscheidet die Textform über den Preis: Wer oberhalb des Basishonorarsatzes abrechnen will, braucht eine Vereinbarung. Bei Verbrauchern tritt die Hinweispflicht des § 7 Absatz 2 HOAI hinzu, deren Verletzung das Honorar auf den Basishonorarsatz zurückfallen lässt.
Wie groß der Planungsmarkt im offenen Bestand ist
Architektur- und Ingenieurleistungen tragen die CPV-Hauptgruppe 71. Davon liegen derzeit 620 offene Bekanntmachungen im Index, gezählt über 9070 offene Verfahren insgesamt.
Für Planungsbüros ist das die Grundgesamtheit, aus der sich Wettbewerbe und Verhandlungsverfahren speisen. Das Honorar selbst steht in diesen Bekanntmachungen so gut wie nie: es ergibt sich aus den anrechenbaren Kosten und den beauftragten Leistungsphasen, und beides wird erst in den Vergabeunterlagen und im Vertrag festgelegt.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie rechne ich zwischen zwei Zeilen der Honorartafel?
Durch lineare Interpolation nach § 13 HOAI. Bilden Sie den Anteil Ihrer anrechenbaren Kosten in der Spanne zwischen unterer und oberer Tafelzeile, multiplizieren Sie diesen Faktor mit der Differenz der beiden Tafelwerte und addieren Sie das Ergebnis zum unteren Tafelwert. Unterer und oberer Honorarsatz werden getrennt interpoliert, weil ihre Differenzen unterschiedlich groß sind.
Welcher Honorarsatz gilt ohne schriftliche Vereinbarung?
Der Basishonorarsatz, also der jeweils untere Wert der Honorartafel. § 7 Absatz 1 Satz 2 HOAI ordnet das an, wenn keine Vereinbarung über die Honorarhöhe in Textform getroffen wurde. § 2a Absatz 2 HOAI definiert den Basishonorarsatz als den unteren in den Honorartafeln enthaltenen Honorarsatz. Eine höhere Vergütung setzt also eine dokumentierte Abrede voraus.
Gehört die Umsatzsteuer zu den anrechenbaren Kosten?
Nein. § 4 Absatz 1 Satz 4 HOAI stellt klar, dass die auf die Kosten des Objekts entfallende Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist. Gerechnet wird also mit Nettobeträgen. Die Umsatzsteuer auf das Honorar selbst wird davon nicht berührt; sie ist nach § 16 HOAI zusätzlich zu berechnen und in der Rechnung auszuweisen.
Wie hoch ist der Umbauzuschlag, wenn nichts vereinbart wurde?
20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Das ergibt sich aus § 6 Absatz 2 Satz 4 HOAI für den Fall, dass keine Vereinbarung in Textform vorliegt. Wird vereinbart, nennt § 36 HOAI bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bis zu 33 Prozent für Gebäude und bis zu 50 Prozent für Innenräume als Rahmen des Zuschlags.
Gilt die HOAI auch bei öffentlichen Auftraggebern?
Die HOAI regelt die Honorare, nicht das Vergabeverfahren. Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich die Vergabe von Planungsleistungen nach der Vergabeverordnung, insbesondere nach den Regeln über freiberufliche Leistungen. Die Honorartafeln liefern dort den Maßstab für die Auftragswertschätzung und für die Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 60 VgV erscheint.