Vergaberecht erklärt
Honorarzonen der HOAI
Die Honorarzone ist die Einstufung eines Projekts nach dem Schwierigkeitsgrad der Planung. Sie entscheidet zusammen mit den anrechenbaren Kosten und den beauftragten Leistungsphasen, welche Honorarspanne die HOAI für eine Planungsleistung ausweist. Seit der Neufassung 2021 sind diese Werte Orientierungswerte und kein verbindliches Preisrecht mehr.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
Was eine Honorarzone ist
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ordnet Planungsleistungen nach ihren Planungsanforderungen einer Honorarzone zu. § 5 Absatz 1 HOAI formuliert das so: die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen. Die Honorarzone misst also nicht die Größe eines Vorhabens, sondern seine planerische Schwierigkeit.
Die Größe steckt an einer anderen Stelle im System, nämlich in den anrechenbaren Kosten oder bei den Flächenplanungen in der Größe der Fläche. Eine kleine, konstruktiv und gestalterisch anspruchsvolle Aufgabe kann deshalb in einer hohen Honorarzone liegen und trotzdem ein niedriges Honorar ergeben, während eine große, technisch einfache Halle in einer niedrigen Honorarzone mit hohen anrechenbaren Kosten landet. Beide Größen wirken unabhängig voneinander.
Die Zuordnung ist keine freie Einschätzung. § 5 Absatz 2 HOAI verweist auf die Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder und auf die Objektlisten der Anlagen. Die Zurechnung ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten vorzunehmen. Für jedes Leistungsbild, also etwa Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke oder Tragwerksplanung, gibt es einen eigenen Merkmalskatalog.
Fünf Zonen, sechs Merkmale, ein Punktesystem
Es gibt fünf Honorarzonen. Die Honorartafeln der HOAI benennen sie nach den Anforderungen: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen, Honorarzone II geringe Anforderungen, Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen, Honorarzone IV hohe Anforderungen, Honorarzone V sehr hohe Anforderungen. Der weitaus größte Teil der üblichen Hochbauprojekte liegt in der Mitte dieses Spektrums.
Für Gebäude nennt § 35 Absatz 2 HOAI sechs Bewertungsmerkmale, nach denen sich die Zuordnung richtet. Passen die Merkmale eines Vorhabens zu mehreren Honorarzonen und bestehen deshalb Zweifel, wird nach § 35 Absatz 4 HOAI zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte ermittelt. Vier Merkmale werden dabei mit je bis zu 6 Punkten gewichtet, die Anzahl der Funktionsbereiche und die gestalterischen Anforderungen mit je bis zu 9 Punkten. Daraus ergeben sich maximal 42 Punkte.
- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung
- Anzahl der Funktionsbereiche, mit bis zu neun Punkten gewichtet
- gestalterische Anforderungen, ebenfalls mit bis zu neun Punkten
- konstruktive Anforderungen des geplanten Bauwerks
- technische Ausrüstung des Gebäudes
- Ausbau, also der innere Ausbaustandard
Von der Punktzahl zur Honorarspanne
Die Punktzahl übersetzt sich direkt in eine Zone. § 35 Absatz 6 HOAI staffelt sie so: bis zu 10 Punkte Honorarzone I, 11 bis 18 Punkte Honorarzone II, 19 bis 26 Punkte Honorarzone III, 27 bis 34 Punkte Honorarzone IV und 35 bis 42 Punkte Honorarzone V. Ergänzend ist nach § 35 Absatz 7 HOAI die Objektliste der Anlage 10 zu berücksichtigen, die für typische Gebäudearten die in der Regel zutreffende Zone angibt. Für Innenräume gilt ein eigener Merkmalskatalog mit derselben Punktelogik.
Erst aus drei Angaben entsteht ein Betrag. § 6 Absatz 1 HOAI nennt als Grundlagen der Honorarermittlung das Leistungsbild, die Honorarzone und die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung. Hinzu kommt bei Objektplanungen die Höhe der anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung oder, wenn keine vorliegt, der Kostenschätzung. Die Honorartafel führt für jeden Kostenwert eine Spanne von und bis je Honorarzone.
Der so gefundene Wert steht für alle Leistungsphasen zusammen. Beauftragt wird aber selten alles. § 34 Absatz 3 HOAI bewertet die neun Leistungsphasen bei Gebäuden in Prozentsätzen des Honorars nach § 35, zum Beispiel die Grundlagenermittlung mit 2 Prozent, die Entwurfsplanung mit 15 Prozent, die Ausführungsplanung mit 25 Prozent und die Objektüberwachung mit 32 Prozent. Wer nur einzelne Phasen übernimmt, rechnet nur deren Anteile.
Seit 2021 Orientierung statt verbindlichem Preisrecht
Das ist der Punkt, an dem viele ältere Erklärungen überholt sind. Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die damals verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit dem Unionsrecht nicht vereinbar waren. Die daraufhin geänderte Fassung der Verordnung, in Kraft seit Anfang 2021, kennt keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr.
Die Verordnung sagt das inzwischen selbst. § 1 HOAI hält fest, dass die Regelungen der Verordnung zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden können. § 6 spricht von der Honorartafel zur Honorarorientierung, und § 35 Absatz 1 bezeichnet die aufgeführten Honorarspannen ausdrücklich als Orientierungswerte. Die Tafeln beschreiben also, was für eine Leistung dieser Art und Schwierigkeit üblich ist, sie schreiben es nicht vor.
Maßgeblich ist stattdessen die Vereinbarung. Nach § 7 Absatz 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung über die Höhe, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. Gegenüber Verbrauchern besteht zusätzlich eine Hinweispflicht in Textform darauf, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann; unterbleibt der Hinweis, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz. Praktisch heißt das: die Honorarzone bleibt das Rechenwerkzeug, aber sie erzeugt kein Mindesthonorar.
Honorarzonen im öffentlichen Vergabeverfahren
Für Planungsbüros, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, hat die Einstufung zwei Funktionen. Der Auftraggeber schätzt mit Honorarzone, anrechenbaren Kosten und beauftragten Leistungsphasen den Auftragswert und entscheidet damit, ob der EU-Schwellenwert erreicht ist und das Verfahren oberhalb oder unterhalb davon läuft. Wird die Zone zu niedrig angesetzt, bewegt sich das ganze Verfahren auf einer zu schmalen Grundlage.
Oberhalb der Schwelle gibt die Vergabeverordnung die Verfahrensart vor. Nach § 74 VgV werden Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben. § 76 Absatz 1 VgV ergänzt, dass sie im Leistungswettbewerb vergeben werden und anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen unberührt bleiben. Der Preis ist damit nicht das einzige Feld, auf dem entschieden wird.
Für die eigene Kalkulation lohnt es sich, die Einstufung nachzurechnen, statt die Angabe der Vergabestelle zu übernehmen. Weichen die eigene Punktbewertung und die ausgeschriebene Zone erkennbar voneinander ab, ist das eine sachliche Frage für die Bieterfragen. Verlangt der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen, ist nach § 77 Absatz 2 VgV einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen; die reinen Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden dagegen nicht erstattet.
Wie viele Planungsaufträge gerade offen sind
Im offenen Bestand entfallen 657 Bekanntmachungen auf Architektur-, Bau- und Ingenieurleistungen, gemessen an der CPV-Hauptgruppe 71, das sind 7,0 Prozent aller offenen Verfahren. Für diese Aufträge ist die Honorarermittlung Teil des Angebots und nicht erst der Vertragsverhandlung.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wie viele Honorarzonen kennt die HOAI?
Fünf, von Honorarzone I mit sehr geringen Anforderungen bis Honorarzone V mit sehr hohen Anforderungen. Sie stufen ausschließlich den Schwierigkeitsgrad der Planung ein, nicht die Größe des Vorhabens.
Wer legt die Honorarzone fest?
Sie ergibt sich aus den Bewertungsmerkmalen des jeweiligen Leistungsbildes und den Objektlisten der Anlagen. Bei Zweifeln, weil Merkmale aus mehreren Zonen passen, wird die Punktzahl ermittelt und das Objekt der zugehörigen Zone zugeordnet.
Sind die Mindestsätze der HOAI noch verbindlich?
Nein. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 wurde die Verordnung geändert. Seit 2021 sind die Werte der Honorartafeln Orientierungswerte, und das Honorar richtet sich nach § 7 HOAI nach der in Textform getroffenen Vereinbarung.
Was passiert ohne Honorarvereinbarung in Textform?
Für Grundleistungen gilt dann der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 HOAI ergibt. Eine Vereinbarung in Textform ist deshalb auch im eigenen Interesse sinnvoll.
Was sind anrechenbare Kosten?
Nach § 4 HOAI ein Teil der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung eines Objekts samt der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Die Umsatzsteuer auf diese Kosten gehört nicht dazu.