Vergaberecht erklärt
Die Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist die jüngste der fünf Verfahrensarten und die am seltensten genutzte. Sie löst ein Problem, das die anderen vier nicht lösen können: der Auftraggeber weiß, was er braucht, aber es gibt das noch nicht zu kaufen.
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung und deren anschließenden Erwerb eingehen. Der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung.
Was die Innovationspartnerschaft von den anderen Verfahren unterscheidet
§ 119 Absatz 1 GWB zählt die Verfahrensarten oberhalb der Schwellenwerte auf: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Die ersten vier führen zu einem Vertrag über eine Leistung, die es gibt. Die fünfte führt zu einem Vertrag über eine Leistung, die erst entstehen soll.
Nach § 19 Absatz 1 VgV kann der Auftraggeber eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung und deren anschließenden Erwerb eingehen. Entwicklung und Kauf stecken also in einem einzigen Verfahren, was der eigentliche Zweck der Konstruktion ist: ohne sie müsste der Auftraggeber die Entwicklung vergeben und den späteren Kauf danach erneut ausschreiben, womit der Entwickler seinen eigenen Wettbewerb bezahlt hätte.
Die Voraussetzung, an der es meistens scheitert
Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass der zugrunde liegende Beschaffungsbedarf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden darf. Das ist eine harte Hürde und der Grund, warum das Verfahren selten vorkommt.
Der Auftraggeber muss also belegen, dass der Markt die Lösung nicht hergibt, nicht bloß, dass die verfügbaren Lösungen unbequem oder teuer sind. Eine Marktrecherche vor dem Verfahren ist deshalb praktisch unvermeidlich, und ihr Ergebnis gehört in den Vergabevermerk.
Für Unternehmen ist das eine nützliche Information: wenn Sie eine marktgängige Lösung anbieten und ein Auftraggeber schreibt denselben Bedarf als Innovationspartnerschaft aus, ist die Wahl der Verfahrensart angreifbar.
Wie das Verfahren abläuft
Nach § 19 Absatz 2 VgV beginnt es immer mit einem Teilnahmewettbewerb: der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf, jedes interessierte Unternehmen kann einen abgeben, und mit dem Antrag werden die geforderten Eignungsunterlagen übermittelt.
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt nach § 19 Absatz 3 VgV mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Danach verhandelt der Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen über deren Erst- und Folgeangebote.
Die Partnerschaft selbst läuft in aufeinanderfolgenden Phasen mit Zwischenzielen. Der Auftraggeber kann nach jeder Phase entscheiden, ob er fortsetzt, und die Zahl der Partner schrittweise verringern. Das ist der zweite Kernpunkt: er muss sich nicht am Anfang auf einen einzigen Entwicklungsweg festlegen.
Was Unternehmen dabei abgeben und behalten
Wer sich beteiligt, bringt Entwicklungsarbeit ein, die möglicherweise nicht zum Kauf führt, weil die Partnerschaft nach einer Zwischenphase beendet werden kann. Die Regeln über die Rechte an den Ergebnissen und über eine Vergütung der einzelnen Phasen stehen deshalb in den Vergabeunterlagen und sind der wichtigste Teil, den Sie vor der Teilnahme prüfen sollten.
Geistiges Eigentum ist hier keine Nebenfrage. Wenn die Unterlagen die Nutzungsrechte am Entwicklungsergebnis vollständig dem Auftraggeber zuweisen, kann das wirtschaftlich sinnvoll sein oder auch nicht, aber es ist eine Entscheidung, die vor der Abgabe des Teilnahmeantrags fällt und nicht danach.
Welche Verfahrensarten gerade offen sind
Die Verfahrensart steht in jeder Bekanntmachung. So verteilt sie sich über den aktuellen Bestand:
| Verfahrensart | Anzahl | Anteil | |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren | 8392 | 89,3 % | |
| Öffentliche Ausschreibung | 903 | 9,6 % | |
| Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 55 | 0,6 % | |
| Beschränkte Ausschreibung | 15 | 0,2 % | |
| Sonstiges einstufiges Verfahren | 12 | 0,1 % | |
| Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb | 12 | 0,1 % | |
| Öffentlicher Teilnahmewettbewerb | 7 | 0,1 % | |
| Vorinformationsverfahren | 6 | 0,1 % |
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Wann darf eine Innovationspartnerschaft gewählt werden?
Nur wenn der Beschaffungsbedarf nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Das ist nach § 19 Absatz 1 VgV die zentrale Voraussetzung.
Wie lange ist die Frist für den Teilnahmeantrag?
Nach § 19 Absatz 3 VgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Muss der Auftraggeber die entwickelte Leistung am Ende abnehmen?
Die Partnerschaft läuft in Phasen mit Zwischenzielen, und der Auftraggeber kann sie nach einer Phase beenden. Ob und wann ein Erwerb verpflichtend wird, ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und dem geschlossenen Vertrag.
Kann ich mit einer fertigen Lösung teilnehmen?
Dann passt das Verfahren nicht. Existiert die Lösung bereits am Markt, fehlt die Voraussetzung des § 19 Absatz 1 VgV, und die Wahl der Verfahrensart ist angreifbar.
Wie viele Unternehmen bleiben bis zum Schluss beteiligt?
Das legt der Auftraggeber fest. Er darf die Zahl der Partner nach jeder Phase verringern, und die Regeln dafür müssen in den Unterlagen stehen.