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Vergaberecht erklärt

Wenn der Preis zu niedrig wirkt: die Aufklärung nach § 60 VgV

Ein Preis, der deutlich unter den übrigen Angeboten liegt, führt nicht automatisch zum Ausschluss. § 60 VgV verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zuerst zur Aufklärung: Er muss den Bieter fragen, bevor er über das Angebot entscheidet. Erst wenn die Antwort den niedrigen Preis nicht zufriedenstellend erklärt, stellt sich die Frage der Ablehnung. Dieser Text beschreibt beide Seiten, die Pflichten der Vergabestelle und die Aufgabe des Bieters.

Stand 2026-09-21

Was die Aufklärungspflicht auslöst

§ 60 Absatz 1 VgV knüpft an einen einfachen Eindruck an: Erscheinen Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Maßstab ist das Verhältnis von Preis und Leistung, nicht allein der Abstand zum nächsten Bieter. Ermessen räumt die Vorschrift nicht ein: Liegen Anhaltspunkte vor, muss die Vergabestelle nachfragen und das Ergebnis im Vergabevermerk festhalten.

Anhaltspunkte liefern in der Praxis zwei Vergleiche. Der erste ist der Abstand zum nächstgünstigen Angebot, der zweite der Abstand zur eigenen Kostenschätzung der Vergabestelle. Beide können unabhängig voneinander auffällig werden. Liegen alle Angebote eng beieinander, aber sämtlich weit unter der Schätzung, spricht das eher für eine zu hohe Schätzung als für ein Preisproblem. Liegt dagegen ein einzelnes Angebot weit unter einem dicht gestaffelten Feld, ist die Aufklärung der normale nächste Schritt.

Ein Angebot unter den eigenen Selbstkosten ist nicht verboten. Ein Unternehmen darf knapp kalkulieren, um Kapazität auszulasten, eine Referenz zu gewinnen oder Restmengen zu verwerten. Die Vergabestelle prüft nicht die Gewinnerwartung, sondern ob die ordnungsgemäße Ausführung zu diesem Preis gesichert erscheint und ob der Preis auf zulässigen Grundlagen beruht. Entscheidend ist, ob hinter dem Preis eine belastbare Kalkulation steht und nicht, wie wenig daran verdient wird.

Die Aufgreifschwelle: woher die 20 Prozent kommen

Im Verordnungstext steht kein Prozentsatz. Die bekannte Schwelle stammt aus der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte: Bei Liefer- und Dienstleistungen gilt ein Abstand von rund 20 Prozent zum nächstgünstigen Angebot als Anlass für eine Preisprüfung, bei Bauleistungen arbeiten viele Vergabestellen bereits ab etwa 10 Prozent mit einer Prüfung. Die Schwelle ist ein Aufgreifpunkt für die Prüfung und niemals selbst ein Ausschlussgrund. Auch unterhalb dieser Abstände darf und muss aufgeklärt werden, wenn andere Auffälligkeiten dazukommen. Typisch sind Einzelpositionen im Cent-Bereich, ein Nachlass, der erst im Begleitschreiben auftaucht, oder Stundensätze, die den einschlägigen Mindestlohn rechnerisch nicht tragen. Umgekehrt zwingt ein großer Abstand allein nicht zur Ablehnung: Wer den Vorteil belegen kann, bleibt in der Wertung.

Welche Gründe einen niedrigen Preis tragen

§ 60 Absatz 2 VgV zählt auf, worauf sich die Prüfung erstrecken kann, und benennt damit zugleich die anerkannten Erklärungen. Genannt sind die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, Besonderheiten der angebotenen Leistung, die Einhaltung der Pflichten nach § 128 Absatz 1 GWB und eine etwaige staatliche Beihilfe. Wer seinen Preis einem dieser Punkte zuordnen und belegen kann, argumentiert auf der Linie der Vorschrift.

Die Beihilfe ist ein Sonderfall mit eigener Rechtsfolge. Nach § 60 Absatz 4 VgV wird das Angebot abgelehnt, wenn der niedrige Preis auf einer staatlichen Beihilfe beruht und der Bieter nicht fristgemäß nachweist, dass diese rechtmäßig gewährt wurde. Die Ablehnung teilt der Auftraggeber der Europäischen Kommission mit. Eine rechtmäßig erhaltene Förderung darf dagegen in die Kalkulation einfließen. Der Nachweis muss die Förderung, ihre Rechtsgrundlage und den Bezug zur angebotenen Leistung benennen.

Ablehnung: einmal Ermessen, zweimal zwingend

§ 60 Absatz 3 Satz 1 VgV ist als Soll-Vorschrift gefasst: Kann der Auftraggeber die geringe Höhe des Preises nicht zufriedenstellend aufklären, soll er den Zuschlag ablehnen. Der Regelfall ist damit die Ablehnung, jede Abweichung braucht einen atypischen Sachverhalt und eine dokumentierte Begründung. Zwingend wird die Ablehnung nach Satz 2, wenn der niedrige Preis darauf beruht, dass die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Pflichten nach § 128 Absatz 1 GWB nicht eingehalten werden.

Ohne vorherige Aufklärung ist ein Ausschluss wegen eines niedrigen Preises rechtswidrig. Der Bieter muss Gelegenheit bekommen, seine Kalkulation zu erläutern, und zwar innerhalb einer angemessenen, kalendarisch bestimmten Frist. Eine pauschale Vermutung, der Preis sei nicht auskömmlich, trägt eine Ausschlussentscheidung nicht. Umgekehrt ist auch die Entscheidung angreifbar, trotz eines auffälligen Abstands gar nicht erst aufzuklären: Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt, dass die Preisprüfung auch die Interessen der Mitbewerber schützt.

Was in die Antwort des Bieters gehört

Die häufigste Fehlreaktion ist eine Beteuerung. Sätze über langjährige Erfahrung oder schlanke Strukturen klären nichts auf und lassen der Vergabestelle keine andere Wahl. Gefragt ist eine Rechnung: Mengenansatz, Stundenansatz, Verrechnungssatz, Material- und Geräteeinsatz, Zuschlagssätze für Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn. Wer eine Urkalkulation hinterlegt hat, kann daraus die betroffenen Positionen herausziehen und muss den Preis nicht neu erfinden. Zu dieser Rechnung gehören Belege. Verbindliche Lieferantenangebote, Nachunternehmerpreise mit Gültigkeitsdatum, Nachweise über vorhandenes Gerät oder über Lagerbestände machen einen Kostenvorteil nachvollziehbar. Die Antwort geht fristgerecht über die Vergabeplattform, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gekennzeichnet. Der Angebotspreis selbst bleibt unverändert: Die Aufklärung erklärt den Preis, sie ist keine Nachverhandlung und darf das Angebot inhaltlich nicht verändern.

Grenzen der Vorschrift

§ 60 VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte greifen die UVgO beziehungsweise bei Bauleistungen der erste Abschnitt der VOB/A mit einer inhaltlich vergleichbaren Regel: Auf ein Angebot, dessen Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Der Unterschied liegt im Rechtsschutz: Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.

Abzugrenzen ist die Preisprüfung von der Mischkalkulation. Dort ist die Gesamtsumme auskömmlich, aber einzelne Positionen sind bewusst verschoben, etwa um in erwarteten Mehrmengen später zu verdienen. Das ist kein Fall des § 60 VgV, sondern ein Problem der geforderten Preisangaben nach § 57 Absatz 1 Nummer 5 VgV. Beide Prüfungen können nebeneinander laufen, führen aber über verschiedene Wege zum Ausschluss.

Die Größenordnungen, soweit sie veröffentlicht werden

Preisfragen lassen sich nur an Größenordnungen beantworten. Von 9432 offenen Verfahren nennen 500 einen Auftragswert, das sind 5,3 Prozent. So verteilen sich diese 500:

AuftragswertAnzahlAnteil
221.000 Euro bis 1 Million21042,0 %
über 1 Million Euro15330,6 %
25.000 bis 221.000 Euro10621,2 %
unter 25.000 Euro316,2 %

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens ist der veröffentlichte Wert eine Schätzung des Auftraggebers und kein Budget, an dem Sie Ihre Kalkulation ausrichten sollten. Zweitens fehlt er in der großen Mehrheit der Verfahren ganz, sodass die Frage, ob ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, praktisch immer am Vergleich der eingegangenen Angebote entschieden wird und nicht an einer vorab bekannten Zahl.

Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.

Häufige Fragen

Ab wieviel Prozent gilt ein Angebot als ungewöhnlich niedrig?

Die Verordnung nennt keinen Prozentsatz. In der Praxis der Nachprüfungsinstanzen gilt ein Abstand von etwa 20 Prozent zum nächstgünstigen Angebot als Anlass für eine Preisprüfung, bei Bauleistungen wird häufig schon ab rund 10 Prozent geprüft. Diese Werte lösen nur die Aufklärung aus. Ausgeschlossen wird erst, wenn der Bieter den Preis nicht erklären kann.

Darf ich unter meinen Selbstkosten anbieten?

Ja. Ein Angebot unter den eigenen Selbstkosten ist vergaberechtlich zulässig, solange die ordnungsgemäße Ausführung gesichert bleibt und der Preis nicht auf der Unterschreitung von Mindestlohn, Tarif oder Sozialabgaben beruht. Der Auftraggeber prüft nicht Ihre Gewinnerwartung. Er prüft, ob der Preis eine belastbare Grundlage hat und der Auftrag zu diesem Preis durchführbar ist.

Wie lange habe ich Zeit, die Aufklärung zu beantworten?

Der Auftraggeber setzt eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist. Üblich sind fünf bis zehn Kalendertage, bei umfangreichen Leistungsverzeichnissen auch mehr. Eine zu knappe Frist kann gerügt werden, ein Verstreichenlassen dagegen kostet das Angebot. Wer mehr Zeit braucht, beantragt die Verlängerung vor Fristablauf und begründet den Mehrbedarf mit dem Umfang der angeforderten Unterlagen.

Muss ich meine Urkalkulation offenlegen?

Verlangt werden kann die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen für die beanstandeten Positionen. Eine vollständige Urkalkulation muss nur vorgelegt werden, wenn die Vergabeunterlagen das vorsehen oder die Aufklärung ohne sie nicht möglich ist. Kennzeichnen Sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich. Die Vergabestelle darf diese Angaben nur für die Preisprüfung verwenden und nicht an Mitbewerber weitergeben.

Kann ich den Zuschlag an ein zu billiges Angebot angreifen?

Oberhalb der Schwellenwerte ja. Die Preisprüfung dient nach der Rechtsprechung auch dem Schutz der Mitbewerber. Sie rügen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber und können anschließend die Vergabekammer anrufen. Erfolg hat der Antrag nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unauskömmlichen Preis vorliegen, nicht schon bei einem bloßen Preisabstand.

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