Vergaberecht erklärt
Der Planungswettbewerb und der Auftrag danach
Ein Planungswettbewerb sucht nicht das günstigste Angebot, sondern die beste Lösung einer Planungsaufgabe. Er läuft anonym, wird von einem unabhängigen Preisgericht entschieden und endet mit Preisen statt mit einem Zuschlag. Der eigentliche Auftrag folgt erst danach, in einem Verfahren, das den Wettbewerb an die Stelle des Teilnahmewettbewerbs setzt.
Was ein Planungswettbewerb ist
§ 103 Absatz 6 GWB definiert Wettbewerbe als Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen, mit oder ohne Verteilung von Preisen. § 69 Absatz 1 VgV nennt die Gebiete, auf denen solche Verfahren als Planungswettbewerbe stattfinden: Raumplanung, Städtebau, Bauwesen und Datenverarbeitung. Nach § 78 Absatz 2 VgV können sie vor einem Vergabeverfahren oder ganz ohne ein solches ausgerichtet werden.
Anwendbar sind nach § 69 Absatz 2 VgV die §§ 5, 6 und 43 sowie der gesamte Abschnitt zu Wettbewerben, und nach § 78 Absatz 3 VgV zusätzlich die besonderen Vorschriften für Planungswettbewerbe. Die Durchführung im Einzelnen regelt die Verordnung nicht: § 78 Absatz 2 VgV verweist auf veröffentlichte einheitliche Richtlinien, in Deutschland die Richtlinie für Planungswettbewerbe. Welche Regeln gelten, ist in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen.
Wann ein Auftraggeber einen Wettbewerb ausrichtet
Eine allgemeine Pflicht zum Planungswettbewerb gibt es nicht, wohl aber eine Prüfpflicht. § 78 Absatz 2 VgV verlangt, bei Aufgabenstellungen im Hochbau, im Städtebau, im Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung zu prüfen, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und diese Entscheidung zu dokumentieren. Die Begründung gehört damit in den Vergabevermerk und ist im Nachprüfungsverfahren nachlesbar.
Die Verordnung nennt auch den Zweck: § 78 Absatz 1 VgV beschreibt den Planungswettbewerb als Instrument, die beste Lösung der Planungsaufgabe zu sichern und Planungsqualität und Baukultur zu fördern. Für Büros heißt das praktisch, dass die Auswahl über die Lösung läuft und nicht über die Büroreferenz. Wer im Verhandlungsverfahren wegen fehlender Größe selten weiterkommt, hat hier die besseren Chancen.
Offen oder nicht offen, und wer teilnehmen darf
Beim offenen Wettbewerb kann jedes teilnahmeberechtigte Büro eine Arbeit einreichen. Beim nicht offenen Wettbewerb wählt der Ausrichter die Teilnehmer vorab aus, und § 71 Absatz 3 VgV verlangt dafür eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien sowie eine Teilnehmerzahl, die den Wettbewerb sichert. Zwei Beschränkungen verbietet § 71 Absatz 2 VgV ausdrücklich: die Bindung an ein bestimmtes Gebiet und die Beschränkung auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
Die Absicht, einen Wettbewerb auszurichten, wird nach § 70 Absatz 1 VgV in einer Wettbewerbsbekanntmachung mitgeteilt; die Ergebnisse sind innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Vor Wettbewerbsbeginn sind die Interessierten nach § 71 Absatz 1 VgV über die Durchführungsregeln zu informieren. Ausgeschlossen ist nach § 79 Absatz 2 VgV, wer durch Mitwirkung an Vorbereitung oder Durchführung bevorzugt sein oder auf die Entscheidung des Preisgerichts Einfluss nehmen könnte.
Die Anonymität der Arbeiten
§ 72 Absatz 2 VgV schreibt vor, dass dem Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten anonym vorzulegen sind und die Anonymität bis zu den Stellungnahmen oder Entscheidungen des Preisgerichts zu wahren ist. Umgesetzt wird das über eine Kennzahl auf jedem Blatt und eine verschlossene Verfassererklärung, die erst nach der Entscheidung geöffnet wird. Jeder Hinweis auf den Verfasser kann zum Ausschluss der Arbeit führen.
Die Anonymität ist keine Geste, sondern der Grund, warum das Verfahren funktioniert. Sie trennt die Beurteilung der Lösung von Büroname, Büroumsatz und bisherigen Auftraggebern und macht den Wettbewerb für kleine und junge Büros zugänglich. Entsprechend entscheidet das Preisgericht nach § 72 Absatz 2 VgV nur nach den in der Bekanntmachung genannten Kriterien, und Rückfragen an die Teilnehmer sind zu protokollieren.
Das Preisgericht und seine Unabhängigkeit
Nach § 72 Absatz 1 VgV darf das Preisgericht nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern unabhängig sind, und mindestens ein Drittel muss dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation haben wie die Teilnehmer. Für Planungswettbewerbe verschärft § 79 Absatz 3 VgV das an zwei Stellen: dort muss die Mehrheit der Preisrichter fachlich gleich qualifiziert und die Mehrheit zusätzlich unabhängig vom Ausrichter sein.
Das Preisgericht ist nach § 72 Absatz 2 VgV in seinen Entscheidungen unabhängig, aber nicht frei: es hat nach § 79 Absatz 4 VgV die in der Bekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben zu beachten und Teilleistungen, die nicht zugelassen waren oder über das geforderte Maß hinausgehen, von der Wertung auszuschließen. Mehr Blätter abzugeben als verlangt, verbessert die Arbeit also nicht, sondern gefährdet sie.
Preise, Anerkennungen und die Kosten der Teilnahme
§ 79 Absatz 1 VgV verlangt, mit der Ausrichtung Preise auszuloben, neben denen auch Anerkennungen vorgesehen werden können. Ihre Höhe muss der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sein. Der Preis ist damit keine Entschädigung für die Teilnahme, sondern eine Vergütung für die prämierte Planungsleistung, gekoppelt an das Honorarrecht.
Davon zu trennen sind die Kosten der Bewerbung. § 77 Absatz 1 VgV schließt eine Erstattung der Kosten für Bewerbungs- und Angebotsunterlagen aus. Verlangt ein Auftraggeber Lösungsvorschläge außerhalb eines Planungswettbewerbs, ist nach § 77 Absatz 2 VgV einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Eine pauschale Aufwandsentschädigung für alle Teilnehmer schreibt die VgV nicht vor; sie ergibt sich aus der Auslobung.
Der Auftrag nach dem Wettbewerb
Der entscheidende Vorteil steht in § 14 Absatz 4 Nummer 8 VgV: im Anschluss an einen Planungswettbewerb darf der Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden, wenn das nach den Bedingungen des Wettbewerbs geschehen muss. Wird an einen Preisträger vergeben, sind alle Preisträger zu den Verhandlungen aufzufordern. Der Wettbewerb ersetzt damit den Teilnahmewettbewerb.
Das hat eine Bedingung, die vor dem Wettbewerb erfüllt sein muss. § 70 Absatz 2 VgV verlangt, die Eignungskriterien und die dafür erforderlichen Unterlagen bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben, wenn ein solcher Folgeauftrag beabsichtigt ist; nach § 80 Absatz 1 VgV fordert der Ausrichter diese Nachweise mit der Aufforderung zur Verhandlung ein. § 80 Absatz 2 VgV lässt Rechte an Teillösungen nicht beauftragter Teilnehmer unberührt.
Wie groß der Planungsmarkt im offenen Bestand ist
Architektur- und Ingenieurleistungen tragen die CPV-Hauptgruppe 71. Davon liegen derzeit 620 offene Bekanntmachungen im Index, gezählt über 9070 offene Verfahren insgesamt.
Für Planungsbüros ist das die Grundgesamtheit, aus der sich Wettbewerbe und Verhandlungsverfahren speisen. Das Honorar selbst steht in diesen Bekanntmachungen so gut wie nie: es ergibt sich aus den anrechenbaren Kosten und den beauftragten Leistungsphasen, und beides wird erst in den Vergabeunterlagen und im Vertrag festgelegt.
Gezählt über 9070 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Muss ein öffentlicher Auftraggeber einen Planungswettbewerb durchführen?
Eine Pflicht zur Durchführung besteht nicht. § 78 Absatz 2 VgV verpflichtet den Auftraggeber aber, bei Aufgaben im Hochbau, Städtebau, Brückenbau und in der Landschafts- und Freiraumplanung zu prüfen, ob ein Planungswettbewerb sinnvoll ist, und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren. Unterbleibt die Dokumentation, ist die Verfahrenswahl im Nachprüfungsverfahren angreifbar.
Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Wettbewerb?
Beim offenen Wettbewerb darf jedes teilnahmeberechtigte Büro einreichen. Beim nicht offenen Wettbewerb wählt der Ausrichter die Teilnehmer vorab anhand eindeutiger und nichtdiskriminierender Kriterien aus, und die Zahl muss nach § 71 Absatz 3 VgV ausreichen, um den Wettbewerb zu sichern. Eine Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet oder auf eine Rechtsform ist in beiden Formen unzulässig.
Bekommt der Gewinner automatisch den Planungsauftrag?
Nicht automatisch, aber der Weg ist geebnet. § 14 Absatz 4 Nummer 8 VgV erlaubt die Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an den Gewinner oder einen Preisträger, sofern die Wettbewerbsbedingungen das vorsehen. Der Ausrichter prüft dabei noch die Eignung anhand der Kriterien, die nach § 70 Absatz 2 VgV in der Wettbewerbsbekanntmachung standen, und verhandelt Leistungsumfang und Honorar.
Wird die Teilnahme an einem Planungswettbewerb bezahlt?
Ausgelobt werden Preise und gegebenenfalls Anerkennungen, deren Höhe nach § 79 Absatz 1 VgV dem Leistungsumfang nach der geltenden Honorarordnung angemessen sein muss. Einen Anspruch aller Teilnehmer auf Erstattung ihres Aufwands kennt die VgV nicht; § 77 Absatz 1 VgV schließt die Erstattung von Bewerbungskosten sogar ausdrücklich aus. Was darüber hinaus gezahlt wird, steht in der Auslobung.
Was passiert mit den Planungen der übrigen Teilnehmer?
Sie bleiben Werk ihrer Verfasser. § 80 Absatz 2 VgV stellt klar, dass gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, nach denen Teillösungen nicht beauftragter Teilnehmer nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen, und § 77 Absatz 3 VgV nennt den Urheberrechtsschutz eigens. Alle Arbeiten sind nach § 79 Absatz 5 VgV mit Namensangabe öffentlich auszustellen.