Vergaberecht erklärt
Präqualifizierung und was sie im Vergabeverfahren ersetzt
Präqualifikation heißt: die Eignung wird einmal geprüft und in einem Verzeichnis hinterlegt, statt in jedem Verfahren erneut belegt zu werden. Das spart Arbeit, aber nur an einer bestimmten Stelle. Wer glaubt, mit einem Eintrag keine Unterlagen mehr einreichen zu müssen, fällt regelmäßig aus der Wertung.
Was eine Präqualifizierung ist
Die gesetzliche Verankerung steht in § 122 Absatz 3 Satz 3 GWB: der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Geprüft wird dabei genau das, was § 122 Absatz 2 GWB als zulässigen Gegenstand von Eignungskriterien erlaubt: die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Andere Anforderungen darf ein Auftraggeber an die Eignung nicht stellen.
Der Ablauf ist auftragsunabhängig. Ein Unternehmen reicht die Unterlagen einmal bei einer Präqualifizierungsstelle ein, diese prüft sie, trägt das Unternehmen in ein Verzeichnis ein und hält die Angaben für eine bestimmte Geltungsdauer aktuell. Die Erneuerung ist turnusmäßig fällig und kostet eine Gebühr. Typisch hinterlegt sind Handelsregisterauszug, Gewerbe- oder Handwerkskarteneintrag, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, Umsatzzahlen, Beschäftigtenzahlen sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Amtliches Verzeichnis und Eignungsvermutung
Den stärksten Effekt entfaltet ein Eintrag über § 48 Absatz 8 VgV. Ist ein Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen oder verfügt er über eine Zertifizierung nach den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU, so zieht der öffentliche Auftraggeber die dort niedergelegten Angaben nur in begründeten Fällen in Zweifel. Diese Eignungsvermutung ist der eigentliche Wert der Präqualifikation: sie verschiebt die Begründungslast. Ein solches Verzeichnis können auch die Industrie- und Handelskammern einrichten.
Die Vermutung hat eine ausdrückliche Ausnahme, die in der Praxis häufig übersehen wird. Derselbe Absatz erlaubt dem Auftraggeber, mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen. Ein aktueller Nachweis vom Finanzamt oder von der Krankenkasse kann also trotz Eintrag gefordert werden, und zwar ohne besondere Begründung. Die Registerbehörde des Wettbewerbsregisters darf nach § 5 Absatz 2 WRegG einer Stelle, die ein solches amtliches Verzeichnis führt, mit Zustimmung des Unternehmens Auskunft erteilen.
Verzeichnis oder Eigenerklärung im Einzelfall
Die Präqualifikation konkurriert nicht mit der Eigenerklärung, sie steht neben ihr. § 122 Absatz 3 Satz 1 GWB bestimmt, dass der Nachweis in der Regel durch Eigenerklärungen erfolgen soll, und Satz 2 ergänzt, dass darüber hinausgehende Unterlagen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden sollen. § 48 Absatz 2 VgV setzt das um: der Auftraggeber fordert die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung der Teilnahmeanträge oder der Angebote an und setzt dafür eine angemessene Frist.
Welche Unterlagen wann vorzulegen sind, muss nach § 48 Absatz 1 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung stehen. Genau dort steht in der Regel auch, ob ein Eintrag in einem Präqualifikationsverzeichnis anerkannt wird und welche Nummer dafür anzugeben ist. Versäumt ein Unternehmen die gesetzte Frist zur Einreichung, gelten nach § 48 Absatz 2 Satz 3 VgV die Vorschriften über die Nachforderung und den Ausschluss von Angeboten. Der Eintrag allein heilt eine versäumte Frist nicht.
Zusammenspiel mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
Oberhalb der EU-Schwellenwerte akzeptiert der Auftraggeber nach § 48 Absatz 3 VgV die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Ihre Form ergibt sich aus § 50 Absatz 1 VgV, der auf Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 verweist; eine früher verwendete Erklärung darf wiederverwendet werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass die Angaben weiterhin zutreffen. Vor der Zuschlagserteilung fordert der Auftraggeber die eigentlichen Unterlagen dann beim vorgesehenen Bieter an.
Hier greift die Präqualifikation ein zweites Mal. § 50 Absatz 3 Nummer 1 VgV befreit Bewerber und Bieter von der Beibringung, soweit die zuschlagerteilende Stelle die Unterlagen über eine für sie kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union erhalten kann, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems. Das ist der Punkt, an dem sich der Eintrag rechnet: nicht bei der Abgabe der Erklärung, sondern in der Phase kurz vor dem Zuschlag, in der sonst mehrere aktuelle Bescheinigungen innerhalb weniger Tage zu beschaffen wären.
Was ein Eintrag nie ersetzt
Eine Präqualifizierung belegt Eigenschaften des Unternehmens, nicht die Passung zum konkreten Auftrag. Alles, was sich auf den Auftragsgegenstand bezieht, ist weiterhin mit dem Angebot oder auf Anforderung vorzulegen. § 122 Absatz 4 GWB verlangt ohnehin, dass Eignungskriterien und geforderte Nachweise mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen; der Auftraggeber legt sie fest, und ein Eintrag ändert daran nichts.
- Referenzen zu vergleichbaren Leistungen des konkreten Auftragsgegenstands
- Angaben zum vorgesehenen Personal und zu Geräten
- Erklärungen zu Nachunternehmern und zur Eignungsleihe
- Verpflichtungserklärungen zu Tariftreue und Mindestentgelt
- Aktuelle Bescheinigungen zu Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen
- Angaben zu Ausschlussgründen, die nach dem Eintrag entstanden sind
Bauleistungen, Sektorenauftraggeber und Aufträge des Bundes
Für Bauleistungen gibt es eine eigene Präqualifikationsregelung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A. Wichtig ist die Folge: die Verzeichnisse für Bauleistungen und für Liefer- und Dienstleistungen sind nicht dieselben, und ein Eintrag in dem einen wird im anderen Bereich nicht automatisch anerkannt. Wer beide Sparten bedient, braucht in der Regel zwei Eintragungen. Unterhalb der Schwellenwerte entscheidet die jeweilige Verfahrensordnung des Auftraggebers darüber, ob ein Verzeichnis anerkannt wird; eine Pflicht dazu besteht nicht.
Sektorenauftraggeber arbeiten nach einem anderen Modell. § 48 SektVO erlaubt ihnen ein eigenes Qualifizierungssystem, in das Unternehmen jederzeit die Zulassung beantragen können. Der Auftraggeber legt objektive Kriterien fest, führt ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen, darf Gebühren erheben und muss innerhalb von sechs Monaten entscheiden. Ist das System bekannt gemacht, vergibt er die Aufträge unter den qualifizierten Unternehmen. Für Aufträge des Bundes lässt § 10 BTTG ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle an die Stelle der Tariftreuedokumentation treten.
Warum der Auftragswert in der Praxis selten in der Bekanntmachung steht
Beide Themen hängen am Auftragswert: die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister greift erst ab einer Wertgrenze, und ob sich eine Präqualifizierung lohnt, hängt daran, wie groß die Aufträge sind, um die Sie sich bewerben. Der Bestand zeigt, wie oft sich das aus der Bekanntmachung überhaupt ablesen lässt: von 9432 offenen Verfahren nennen nur 500 einen Auftragswert, das sind 5,3 Prozent.
Für Bieter heißt das zweierlei. Sie können einer Bekanntmachung meistens nicht ansehen, ob der Auftraggeber zur Registerabfrage verpflichtet ist, und Sie müssen den Wert aus der Leistungsbeschreibung selbst schätzen, bevor Sie entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt.
Gezählt über 9432 offene Bekanntmachungen im Index, Stand 2026-09-21. Der Bestand wird jede Nacht neu aufgebaut, die Zahlen ändern sich also täglich.
Häufige Fragen
Ersetzt eine Präqualifikation alle Unterlagen im Vergabeverfahren?
Nein. Sie ersetzt die unternehmensbezogenen Nachweise, die im Verzeichnis hinterlegt sind. Auftragsbezogene Angaben wie Referenzen zum konkreten Leistungsgegenstand, Erklärungen zu Nachunternehmern und geforderte Verpflichtungserklärungen bleiben vorzulegen. Zudem darf der Auftraggeber nach § 48 Absatz 8 VgV gesondert eine aktuelle Bescheinigung zu Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen verlangen.
Lohnt sich eine Präqualifizierung für einen kleinen Betrieb?
Das hängt an der Zahl der Angebote pro Jahr. Die Gebühr und die jährliche Aktualisierung stehen den wiederkehrenden Kosten gegenüber, jede Bescheinigung einzeln zu beschaffen. Bei wenigen Verfahren im Jahr reicht die Eigenerklärung, die nach § 122 Absatz 3 GWB ohnehin der Regelfall ist. Bei häufigen Angeboten wirkt vor allem die Zeitersparnis vor dem Zuschlag.
Was ist der Unterschied zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung?
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist eine Erklärung des Unternehmens und nach § 48 Absatz 3 VgV nur ein vorläufiger Beleg. Die Präqualifikation ist eine durch eine Stelle geprüfte und hinterlegte Angabe. Beide greifen ineinander: nach § 50 Absatz 3 VgV entfällt die Beibringung von Unterlagen, wenn der Auftraggeber sie kostenfrei aus einem Präqualifikationssystem abrufen kann.
Gilt ein Eintrag auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Oberhalb der Schwellenwerte ist die Anerkennung in der Vergabeverordnung geregelt. Darunter richtet sich das nach der Verfahrensordnung, die der Auftraggeber anwendet, und nach den Vorgaben des Landes oder des Bundes. Viele Unterschwellenverfahren erkennen Verzeichnisse an, verpflichtet dazu ist ein Auftraggeber aber nicht. Maßgeblich bleibt der Text der Bekanntmachung.
Schützt eine Präqualifikation vor dem Ausschluss wegen Ausschlussgründen?
Nein. Das Verzeichnis bildet den Stand zum Zeitpunkt der Prüfung ab. Tritt danach ein Ausschlussgrund nach den §§ 123 oder 124 GWB ein, bleibt er beachtlich, und der Auftraggeber fragt vor dem Zuschlag ohnehin das Wettbewerbsregister ab. Wer auf einen Eintrag verweist und einen neuen Sachverhalt verschweigt, riskiert zusätzlich den Vorwurf der Täuschung.